Xxxxxxxxx und Schuldüber- nehmer. Art. 171 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Be- stand der Forderung zur Zeit der Abtretung. 2 Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtre- tende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat. 3 Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
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