Common use of Xxxxxxxxxx gemäß der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverord- nung Clause in Contracts

Xxxxxxxxxx gemäß der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverord- nung. Seit 01.11.2009 sind die Meldebehörden gemäß § 5 der Zweiten Bundesmeldedatenüber- mittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) verpflichtet, anlässlich − der Speicherung einer Geburt, − der erstmaligen Erfassung eines Einwohners, − der Änderung der Anschrift, − der Änderung des Geschlechts, − der Änderung des Doktorgrades, − der Änderung des Tages oder Ortes der Geburt und − eines Sterbefalles eine entsprechende Meldung an die DSRV zu übermitteln. Die Weiterleitung der Daten ge- mäß § 196 Absatz 2 Satz 3 SGB VI an die Krankenkassen und die BA erfolgt mit dem Da- tensatz Meldedaten (DSMD) gemäß Anlage 21.

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Xxxxxxxxxx gemäß der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverord- nung. Seit 01.11.2009 sind die Meldebehörden gemäß § 5 der Zweiten Bundesmeldedatenüber- mittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) verpflichtet, anlässlich − der Speicherung einer Geburt, − der erstmaligen Erfassung eines Einwohners, − der Änderung der Anschrift, − der Änderung des Geschlechts, − der Änderung des Doktorgrades, − der Änderung des Tages oder Ortes der Geburt und − eines Sterbefalles eine entsprechende Meldung an die DSRV zu übermitteln. Die Weiterleitung der Daten ge- mäß § 196 Absatz 2 Satz 3 SGB VI an die Krankenkassen und die BA erfolgt mit dem Da- tensatz Meldedaten (DSMD) gemäß Anlage 21Xxxxxx 00.

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Xxxxxxxxxx gemäß der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverord- nung. Seit 01.11.2009 sind die Meldebehörden gemäß § 5 6 der Zweiten Bundesmeldedatenüber- mittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) verpflichtet, anlässlich der Speicherung einer Geburt, der erstmaligen Erfassung eines Einwohners, der Änderung der Anschrift, der Änderung des Geschlechts, der Änderung des Doktorgrades, der Änderung des Tages oder Ortes der Geburt und eines Sterbefalles eine entsprechende Meldung an die DSRV zu übermitteln. Die Weiterleitung der Daten ge- mäß § 196 Absatz 2 Satz 3 SGB VI an die Krankenkassen und die BA erfolgt mit dem Da- tensatz Daten- satz Meldedaten (DSMD) gemäß Anlage 21.

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Xxxxxxxxxx gemäß der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverord- nung. Seit 01.11.2009 sind die Meldebehörden gemäß § 5 6 der Zweiten Bundesmeldedatenüber- mittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) verpflichtet, anlässlich − der Speicherung einer Geburt, − der erstmaligen Erfassung eines Einwohners, − der Änderung der Anschrift, − der Änderung des Geschlechts, − der Änderung des Doktorgrades, − der Änderung des Tages oder Ortes der Geburt und − eines Sterbefalles eine entsprechende Meldung an die DSRV zu übermitteln. Die Weiterleitung der Daten ge- mäß § 196 Absatz 2 Satz 3 SGB VI an die Krankenkassen und die BA erfolgt mit dem Da- tensatz Meldedaten (DSMD) gemäß Anlage 21Xxxxxx 00.

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