Xxxxxxxxxx gemäß der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverord- nung. Seit 01.11.2009 sind die Meldebehörden gemäß § 5 der Zweiten Bundesmeldedatenüber- mittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) verpflichtet, anlässlich − der Speicherung einer Geburt, − der erstmaligen Erfassung eines Einwohners, − der Änderung der Anschrift, − der Änderung des Geschlechts, − der Änderung des Doktorgrades, − der Änderung des Tages oder Ortes der Geburt und − eines Sterbefalles eine entsprechende Meldung an die DSRV zu übermitteln. Die Weiterleitung der Daten ge- mäß § 196 Absatz 2 Satz 3 SGB VI an die Krankenkassen und die BA erfolgt mit dem Da- tensatz Meldedaten (DSMD) gemäß Anlage 21.
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Xxxxxxxxxx gemäß der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverord- nung. Seit 01.11.2009 sind die Meldebehörden gemäß § 5 der Zweiten Bundesmeldedatenüber- mittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) verpflichtet, anlässlich − der Speicherung einer Geburt, − der erstmaligen Erfassung eines Einwohners, − der Änderung der Anschrift, − der Änderung des Geschlechts, − der Änderung des Doktorgrades, − der Änderung des Tages oder Ortes der Geburt und − eines Sterbefalles eine entsprechende Meldung an die DSRV zu übermitteln. Die Weiterleitung der Daten ge- mäß § 196 Absatz 2 Satz 3 SGB VI an die Krankenkassen und die BA erfolgt mit dem Da- tensatz Meldedaten (DSMD) gemäß Anlage 21Xxxxxx 00.
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Xxxxxxxxxx gemäß der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverord- nung. Seit 01.11.2009 sind die Meldebehörden gemäß § 5 6 der Zweiten Bundesmeldedatenüber- mittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) verpflichtet, anlässlich − – der Speicherung einer Geburt, − – der erstmaligen Erfassung eines Einwohners, − – der Änderung der Anschrift, − – der Änderung des Geschlechts, − – der Änderung des Doktorgrades, − – der Änderung des Tages oder Ortes der Geburt und − – eines Sterbefalles eine entsprechende Meldung an die DSRV zu übermitteln. Die Weiterleitung der Daten ge- mäß § 196 Absatz 2 Satz 3 SGB VI an die Krankenkassen und die BA erfolgt mit dem Da- tensatz Daten- satz Meldedaten (DSMD) gemäß Anlage 21.
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Xxxxxxxxxx gemäß der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverord- nung. Seit 01.11.2009 sind die Meldebehörden gemäß § 5 6 der Zweiten Bundesmeldedatenüber- mittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) verpflichtet, anlässlich − der Speicherung einer Geburt, − der erstmaligen Erfassung eines Einwohners, − der Änderung der Anschrift, − der Änderung des Geschlechts, − der Änderung des Doktorgrades, − der Änderung des Tages oder Ortes der Geburt und − eines Sterbefalles eine entsprechende Meldung an die DSRV zu übermitteln. Die Weiterleitung der Daten ge- mäß § 196 Absatz 2 Satz 3 SGB VI an die Krankenkassen und die BA erfolgt mit dem Da- tensatz Meldedaten (DSMD) gemäß Anlage 21Xxxxxx 00.
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