Xxxxxxxxxxxx Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn die Gesellschaft sie durch Aufnahme in den Versicherungsschein (Nachtrag) genehmigt.
Xxxxxxxxxxx nachstehend Auftragnehmer (Auftragsverarbeiter)
Xxxxxxxxxx 9.1 Weist die Leistung (oder die Fehlerbeseitigungsleistung von diva-e im Rahmen eines Softwarepflegevertrages oder im Rahmen eines Support-Vertrages) einen Sachmangel auf, kann der Kunde nach Xxxx von diva-e Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) verlangen. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Frist binnen derer offensichtliche Mängel gerügt werden können, zwei (2) Wochen ab Übergabe. Während dieser Frist festgestellte Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse hat der Kunde in einem Mängelprotokoll festzuhalten, genau zu bezeichnen und diva-e gegenüber schriftlich mitzuteilen. 9.2 Hat der Kunde diva-e nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist gesetzt und hat diva-e die Nacherfüllung verweigert oder schlagen zwei (2) Nacherfüllungsversuche wegen desselben Sachmangels fehl, soweit sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn eine Nacherfüllung für diva-e unzumutbar ist. 9.3 Darüber hinaus kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. In keinem Fall jedoch haftet diva-e im Rahmen des Sachmangelanspruchs über die in der Bestimmung »Haftung« festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Weitergehende Sachmangelansprüche sind ausgeschlossen; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 9.4 Wegen Mängel der Sache, die nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der vereinbarten Gebrauchsfähigkeit oder der vereinbarten Beschaffenheit zur Folge haben, bestehen gegenüber diva-e keine Ansprüche wegen Sachmangels. 9.5 Die von diva-e zu erbringende Mangelbeseitigung hat, sofern der Mangel den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigt, erst durch Lieferung einer weiterentwickelten Version zu erfolgen. Bei Bedarf wird diva-e Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das zumutbar ist; bei Software von Vorlieferanten gilt das nur, wenn diva-e dazu technisch in der Lage ist. 9.6 Hat diva-e nach Meldung einer Störung im Zusammenhang mit der Software Leistungen für Fehlersuche und die Fehlerbeseitigung erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze der Preisliste von diva-e zugrunde gelegt. 9.7 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von diva-e erbrachten Leistungen, die der Kunde oder ein Dritter ändert oder in die er oder ein Dritter in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. S. 2 9.8 Für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist erforderlich, dass der Kunde den Fehler ausreichend beschreibt, der Fehler so für diva-e bestimmbar wird, und dass festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der im Vertrag vereinbarten Form gemeldet werden. Weiterhin ist erforderlich, dass der Kunde diva-e notwendige Unterlagen für die Fehlerbeseitigung zur Einsicht zur Verfügung stellt und die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend den Dokumentationen betrieben wird. 9.9 Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Leistung des Zulieferers, beschränkt sich die Haftung von diva-e bei einem Xxxxxxxxxx zunächst auf die Abtretung des Mangelanspruchs, der diva-e gegen den Zulieferer zusteht. Sofern der Zulieferer die Nacherfüllung verweigert oder für den Kunden unzumutbar verzögert oder sofern der Zulieferer aus anderen Gründen zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist, richtet sich der Mangelanspruch des Kunden nach Maßgabe der
Xxxxxxxxx D.1 Sofern nicht im Vertrag anderweitig vereinbart, finden auf alle Lieferungen Incoterms 2020, DAP, Lieferort wie auf der Bestellung seitens des Käufers angege- ben, Anwendung. D.2 Die Lieferung wird auf das in der Bestellung seitens des Käufers genannte Lieferdatum fällig; das Lieferdatum gilt als vertraglicher Fixtermin. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, befindet er sich ab Verfall dieses Datums in Verzug. Unter Lieferung wird der Moment verstanden, wie er gemäss den anwend- baren Incoterms festgelegt wird. D.3 Der Verkäufer ist zur strikten Einhaltung der in der Bestellung aufgeführten Liefermenge verpflichtet. Mehr- oder Minderlieferung sind nicht gestattet. D.4 Lieferungen müssen frei von Rechten Dritter sein, insbesondere Eigentumsrech- te, Vorkaufsrechte, Pfandrechte, Schutzmarken oder Patente. D.5 Erstlieferungen sind vom Verkäufer deutlich als solche zu kennzeichnen. Mus- tersendungen müssen vom Verkäufer speziell gekennzeichnet werden. D.6 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Mustersendungen für den Käufer unverbindlich und unentgeltlich. D.7 Jede Liefereinheit ist mit einer Palettenkarte oder Etikette gut sichtbar auszu- zeichnen. Mit Hilfe dieser Angaben garantiert der Verkäufer, dass der Verkäufer seine Sendung im Rahmen der Qualitätssicherung zurückverfolgen kann. Folgende Angaben sind zwingend auf der Palettenkarte / Etikette anzubringen: a) Artikelnummer des Käufers b) Artikelbezeichnung des Käufers c) Artikelnummer des Verkäufers d) Lot-Code e) Produktionsdatum f) Verfalldatum (bei Zutaten) g) GS1 EAN-Code 128 (Zutaten AI 02, 10 und 15, Non-Food AI 02, 10 und 11) h) Allergenkennzeichnung
Xxxxxxxx [1.] Der Mietvertrag wird zwischen Tom‘s Vintage Trailers GmbH als Vermieter einerseits und dem/den im Mietvertrag genannten Mieter/ Mietern abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden AGBs zugrunde; abweichende Vertragsbestimmungen des Mieters wie insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen entfalten keine Rechtswirksamkeit. Gegenstand des Vertrags mit Tom‘s Vintage Trailers GmbH ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Trailers zu den im Mietvertrag vereinbarten Zwecken. [2.] Der/die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker dem Vermieter für die Einhaltung des Mietvertrages gesamtschuldnerisch haften. Der/die Mieter sind verpflichtet, einen im Mietvertrag genannten Verantwortlichen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überbinden; sie haben den Vermieter für den Fall der Nichtüberbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Nachteile, die daraus resultieren, schad- und klaglos zu halten. Der/die Mieter tragen auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind. [3.] Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre. Führerscheinklasse PKW (B) und Autoanhänger (E zu B) für alle Modelle mit einem Gesamtgewicht bis 3500 kg.
Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.
Umtausch von Anteilen Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.
Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung
Xxxxxxx 1. XXXXXXXX haftet sowohl bei vertraglichen, außervertraglichen, insbesondere deliktischen, Ansprüchen sowie aus Verschulden bei Vertragsschluss nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. In gleicher Weise haftet AUXILIUM für ihre gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. AUXILIUM haftet ferner für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 2. Der Kunde haftet gegenüber AUXILIUM für alle Schäden, die aus der Verletzung der sich insbesondere aus diesen AGB ergebenden Kundenpflichten entstehen. Die Parteien vereinbaren einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100,00 EUR für jeden Fall der Verletzung dieser Pflichten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt AUXILIUM unbenommen; gleiches gilt für den Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Kunden. 3. XXXXXXXX haftet nicht bei Unterbrechungen und Verzögerungen der vereinbarten Leistungen infolge von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und anderen, nicht von AUXILIUM zu vertretenden Verzögerungen oder Hindernissen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Verkehrshindernisse, Witterungseinflüsse, Ausfälle des Internet- und Kommunikationsnetzes, teilweise oder vollständige Zerstörung der Immobilie und hoheitliche Maßnahmen. Der Beginn und das Ende des Leistungshindernisses werden dem Kunden durch AUXILIUM unverzüglich in Textform angezeigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 8 Wochen, so sind beide Parteien nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zum Rücktritt berechtigt. 4. AUXILIUM ist gegenüber Dritten nicht verantwortlich für Inhalte von Schriftstücken, Telefonaten, Mitteilungen oder Handlungen, die AUXILIUM im Auftrag des Kunden bearbeitet, angefertigt, weitergeleitet oder in sonstiger Weise vorgenommen hat. Der Kunde stellt AUXILIUM für den Fall der Inanspruchnahme von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.