Xxxxxxxx Musterklauseln

Xxxxxxxx. [1.] Der Mietvertrag wird zwischen Tom‘s Vintage Trailers GmbH als Vermieter einerseits und dem/den im Mietvertrag genannten Mieter/ Mietern abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden AGBs zugrunde; abweichende Vertragsbestimmungen des Mieters wie insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen entfalten keine Rechtswirksamkeit. Gegenstand des Vertrags mit Tom‘s Vintage Trailers GmbH ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Trailers zu den im Mietvertrag vereinbarten Zwecken. [2.] Der/die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker dem Vermieter für die Einhaltung des Mietvertrages gesamtschuldnerisch haften. Der/die Mieter sind verpflichtet, einen im Mietvertrag genannten Verantwortlichen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überbinden; sie haben den Vermieter für den Fall der Nichtüberbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Nachteile, die daraus resultieren, schad- und klaglos zu halten. Der/die Mieter tragen auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind. [3.] Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre. Führerscheinklasse PKW (B) und Autoanhänger (E zu B) für alle Modelle mit einem Gesamtgewicht bis 3500 kg.
Xxxxxxxx. Gemäß § 13 des Thüringer Hochschulgesetzes und auf der Grundlage der Leitlinien zur Hochschulentwicklung in Thüringen bis 2025, der Rahmenvereinbarung V zwischen der Thüringer Landesregierung und den Hochschulen des Landes vom 3. September 2020 sowie unter Beachtung der Verpflichtungserklärung des Landes Thüringen über den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken schließen das Thüringer Ministerium für Wirt- schaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) und die Technische Universi- tät Ilmenau (TU Ilmenau) folgende Ziel- und Leistungsvereinbarung (ZLV) ab.
Xxxxxxxx. Die Zielvereinbarung dient der Konkretisierung der im Innovationsbündnis Hochschule
Xxxxxxxx. Die Realisierung von Chancengleichheit für alle Universitätsangehörigen ist eine zentrale Querschnittsauf- gabe der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU). Die strukturelle und personelle Förde- rung der Gleichstellung von Frauen und Männern bildet einen wichtigen Pfeiler in der Entwicklung einer nachhaltig geschlechts- und diversitätssensiblen wie auch familiengerechten Hochschul- und Wissen- schaftskultur. Um Forschungsstärken und -schwerpunkte weiterhin erfolgreich zu intensivieren, liegt der Fokus dabei auch auf der Gewinnung von hochqualifizierten Nachwuchswissenschaftlerinnen. Der Frauenanteil in der Wissenschaft ist in den meisten Fakultäten immer noch unbefriedigend gering. Wäh- rend das Geschlechterverhältnis bei den Studierenden und Absolvent*innen mit rund 50% Frauen bzw. Männern auf nahezu egalitärem Niveau liegt, nimmt der Frauenanteil anschließend mit jeder Karrierestufe in der Wissenschaft ab. Durch diese "leaky pipeline" geht dem Wissenschaftssystem erhebliches Qualifika- tionspotential verloren. Die FAU leistet deshalb einen aktiven Beitrag, den Frauenanteil im akademischen Bereich auf allen Qualifikationsstufen, bei Studierenden, Promovierenden, Habilitierenden, aber auch beim wissenschaftlichen Mittelbau sowie bei den Professuren, signifikant zu erhöhen. Die Unterrepräsentanz von Frauen in der Wissenschaft, insbesondere in den höheren Karrierestufen, kann nur durch aufeinander abgestimmte, durchgängige Prozesse der Organisations- und Personalentwicklung sowie durch chancengerechte Strukturen beseitigt werden. Die im Bereich der Gleichstellung bereits imple- mentierten Maßnahmen sollen auch in Zukunft, mit Nachdruck, bedarfsorientiert weiterentwickelt werden. Es ist das Ziel, geschlechterbasierte Stereotype abzubauen und die vielfältigen Potenziale von Frauen zu stärken. Hierbei gilt es, den Kulturwandel partizipativ und proaktiv voranzubringen. Die strategischen Maßnahmen der Zielvereinbarungen 2023-2027 sollen einen wesentlichen Beitrag leis- ten, die Repräsentanz von Frauen in der Wissenschaft nachhaltig zu erhöhen. Der Fokus liegt dabei auf einem Dreiklang aus einer (i) passgenauen Karriereförderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen, (ii) der strukturellen Stärkung des Gender Mainstreaming in allen Planungs-, Entscheidungs- und Rekrutierungs- prozessen sowie (iii) dem Wandel zu einer familien- und geschlechtergerechten Organisations­ und Wissen- schaftskultur. 1. Die frühe und intensive Förderung junger Wissenschaftle...
Xxxxxxxx. 1. Wir vermitteln dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in von uns zu bestimmenden Schulungsräumen statt. Findet die Schulung beim Kunden statt, ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC Bereich verfügen. Fallen im Rahmen der Schulung Reisekosten, Übernachtungskosten oder sonstige Spesen für uns an, sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten. 2. Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich die Kosten der Schulung aufgeführt wurden, werden diese zusätzlich nach unserer aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.
Xxxxxxxx. Die Lizenzordnung Spieler regelt die Kriterien für die Erteilung von Lizenzen an Spieler von lizenzierten Vereinen und Kapitalgesellschaften (nachfolgend lizenzierte Clubs genannt) als Aufgabe des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (nachfolgend DFL e.V. genannt) gemäß § 4 Nr. 1 d) seiner Satzung. Sie regelt verbindlich die Beantragung und Erteilung von Spielberechtigungen und die Wechselbestimmungen für Spieler im Zuständigkeitsbereich des DFL e.V. sowie andere Bestimmungen. Nach § 19 Nr. 2 der Satzung des DFL e.V. wird die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) mit den Aufgaben der Geschäftsführung betraut. Deren Entscheidungen sind insoweit ebenfalls verbindlich. Im Spielbetrieb des Lizenzfußballs sind Amateure und Berufsspieler (Nicht- Amateure) zugelassen. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler. Nach § 8 der DFB-Spielordnung wird der Status der Fußballspieler wie folgt geregelt: 1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 249,99 Euro im Monat erstattet erhält. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Spiel und Training. 2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250,00 Euro monatlich erhält. Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Der Vertrag ist mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein. 3. Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem lizenzierten Verein oder einer lizenzierten Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schri...
Xxxxxxxx. Der Klimaschutz gehört zu den zentralen Herausforderungen dieses Jahrhunderts. Um die Folgen des Klimawandels in einem beherrschbaren Rahmen zu halten, ist weltweit eine deutliche Reduzierung der Treibhausgasemissionen erforderlich. Als deutsche Hauptstadt und europäische Metropole ist sich Berlin seiner besonderen klimapolitischen Verantwortung bewusst. Klimaschutz ist daher ein wesentlicher Schwerpunkt der energie- und klimapolitischen Zielsetzungen des Landes Berlin. Im Berliner Energiewendegesetz werden die klimapolitischen Ziele des Landes Berlin sowie wichtige Maßnahmen zu deren Erreichung festgelegt. Bis zum Jahr 2050 soll Berlin klimaneutral sein. Hierzu ist eine deutliche Reduzierung der CO2-Emissionen notwendig, so dass die Gesamtsumme der Emissionen Berlins bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 %, bis zum Jahr 2030 um mindestens 60 % und bis zum Jahr 2050 um mindestens 85 % im Vergleich zu der Gesamtsumme der Emissionen des Jahres 1990 sinken soll. Zudem wird die Zielstellung einer sicheren, preisgünstigen und klimaverträglichen Energieerzeugung und -versorgung im Land Berlin verfolgt. Im Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm (BEK) wurden darüber hinaus konkrete Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der formulierten Klimaschutzziele entwickelt, deren Umsetzung durch die vorliegende Klimaschutzvereinbarung unterstützt werden soll. Klimaschutz ist ein zentraler Aspekt bei der Gestaltung einer nachhaltigen Entwicklung und eingebettet in die 2015 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs). Universitäten nehmen als Kern des Wissenschafts- und Bildungssystems bei der Lösung der den SDGs zugrunde liegenden Probleme eine Schlüsselrolle ein. Die Freie Universität bekennt sich zu dieser Verantwortung und hat dies mit dem 2016 verabschiedeten Nachhaltigkeitsleitbild unterstrichen. Die Freie Universität betrachtet Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz als wichtige Aufgaben für ihre Kernbereiche Forschung, Lehre und Wissenstransfer. Sie bringt dieses Verständnis in der nachfolgenden Klimaschutzvereinbarung zum Ausdruck. Die Kooperationspartner werden über eine Weiterentwicklung und Stärkung nachhaltigkeitsbezogener Aktivitäten in Forschung, Lehre und Wissenstransfer hinaus auf einen wirtschaftlichen, ökologisch-verträglichen sowie möglichst sparsamen Energieeinsatz, aber auch auf die intensive Nutzung regenerativer Energien im Gebäudebestand hinwirken. Gleichzeitig sollen vorhandene Energieeinsp...
Xxxxxxxx. Etwa 5% der Erwachsenen in Deutschland leiden unter Asthma bronchiale (nachfolgend als Asthma bezeichnet). Bei einer angemessenen Therapie ist die Lebenserwartung eines Asthmatikers vergleichbar mit der einer gesunden Person. Oft werden die Behandlungsanweisungen des behandelnden Arztes von den Patienten jedoch nicht befolgt, da der Schweregrad der Erkrankung unterschätzt wird. Unter fehlender oder unzureichender Therapie kommt es durch eine Einschränkung der Lungenfunktion zu einer Verschlechterung der Prognose, denn durch eine unzureichende antiinflammatorische Therapie kommt es im Krankheitsverlauf zu einer Abnahme der Reversibilität bis hin zu einer Fixierung der Atemwegsobstruktion. Bis zu 60% der betroffenen Patienten leiden gleichzeitig unter einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (nachfolgend als COPD bezeichnet), welche hinsichtlich der Morbidität und Mortalität eine der führenden Erkrankungen darstellt. Das gleichzeitige Vorliegen beider Erkrankungen erhöht die Symptomlast der betroffenen Patienten und führt zu vermehrten Exazerbationen und Hospitalisierungen sowie einer erhöhten Mortalität. Aufgrund der Ähnlichkeit der Symptome kann das gleichzeitige Vorliegen beider Erkrankungen leicht übersehen werden. Da die Atemwegsverengung, welche bei diesen Patienten vorliegt, durch die Asthmamedikamente allein nicht vollständig umkehrbar ist, muss die Medikation bei gleichzeitigem Vorliegen beider Erkrankungen angepasst werden. Eine korrekte Diagnose einer begleitenden COPD bei Asthmatikern ist somit unerlässlich, um eine angemessene medizinische Betreuung zu gewährleisten, akute Episoden im Krankheitsverlauf zu minimieren und die Prognose zu verbessern. Ziel dieses Versorgungsprogramms ist es, erwachsenen Asthmatikern in der hausärztlichen Versorgung eine gesonderte Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, um eine begleitenden COPD rechtzeitig zu erkennen. Aufgrund des erhöhten Risikos für einen unvorteilhaften Erkrankungsverlauf aufgrund des Vorliegens beider Erkrankungen, erhalten die Patienten mit gleichzeitiger COPD eine intensivierte und digital unterstütze Nachsorge.
Xxxxxxxx. Diese Vereinbarung löst die Richtgrößenprüfung für Arznei- und Verbandmittel ab. Zur Si- cherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise durch bayerische Vertragsärzte schließen die Vertragspartner nachfolgende Vereinbarung. Der Schwerpunkt dieser Vereinbarung liegt bezogen auf die Wirkstoffauswahl und Wirkstoffmenge im jeweiligen Anwendungsgebiet in der Steuerung. Gleichwohl ist eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise ge- mäß § 106 Abs. 3b SGB V vorzusehen.
Xxxxxxxx. (1) Klausel zu § 25 a ARB/2016 – Senioren-Rechtsschutz ohne Arbeits-Rechtsschutz (1) Versicherungsschutz besteht im Rahmen des § 25 a Abs. 1 ARB/2016 für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner. (2) Mitversichert sind ergänzend zu § 25 a Abs. 2 a) ARB/2016: im privaten Bereich die im Versicherungsschein genannten Kinder, En- kelkinder oder Geschwister des Versicherungsnehmers oder des mit- versicherten Lebenspartners, solange diese Personen ihren einzigen Wohnsitz im Haushalt des Versicherungsnehmers haben, als Pflege- person des Versicherungsnehmers oder des mitversicherten Lebenspartners bei der Pflegekasse gemeldet sind und es sich nicht um eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit handelt.