Xxxxxxxxxxxx für Notfälle und akute Krankheitszustände. Für die sofortige Anwendung oder für die Anwendung in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff sind Verord- nungen in angemessenen Mengen als Sprechstundenbedarf in einer geeigneten Darreichungsform zulässig. a) Arzneimittel zur Behandlung eines lebensbedrohlichen Zustandes bzw. bei erforderlichen Sofortmaßnahmen: - Acetazolamid-Präparate (nur zur parenteralen Applikation bei Glaukomanfällen) - Analeptika - Antiarrhythmika - Antiasthmatika - Antibiotika (parenteral) - Antistresspräparate der Cortisonreihe - Arzneimittel bei Herz-Kreislaufstörungen, Schock - Corticoide - Glukose zur parenteralen Anwendung - Infusionslösungen - Insuline - Mittel zur Behandlung der malignen Hyperthermie bei der Narkose - Neuroleptika/Sedativa - Sauerstoff b) schmerzstillende, krampflösende und beruhigende Arzneimittel (BTM im Rahmen der BTM - Verordnung auf vorgeschriebenem Betäu- bungsmittel- Rezeptformular) c) Arzneimittel zur Blutstillung d) Arzneimittel zur Geburtshilfe: - wehenanregende Hormonpräparate - Mutterkornpräparate zur Blutstillung e) Arzneimittel zur Verhinderung der Giftresorption und Beschleunigung der Giftelimination f) Xxxxxxx - Xxxxxxxxxxxxx 0 Tollwut - Immunglobulin 1 B. Sonstige Arzneimittel, soweit sie je nach dem Fachgebiet bei mehreren Patienten in der Sprechstunde sofort oder im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff oder zu diagnostischen Zwecken anzuwenden sind und üblicherweise mit nur einem geringen Teil einer Einzelpackung appliziert werden (wenn wirt- schaftlicher - unter Beachtung des Verfalldatums - auch in größeren Handelspackungen) - Antiemetika - Arzneimittel für Angiographien - Arzneimittel zur äußeren Anwendung - Arzneimittel zur Entblähung vor sonographischen, endoskopischen und röntgenologischen Untersuchungen 1 Zur Tetanus- und Tollwutprophylaxe im Verletzungsfall gelten der Impfstoff und das im Einzelfall erforderliche Immunglobulin nur dann als Sprechstundenbedarf, wenn hierfür bei einem Versicherten eine Krankenkasse gem. § 1 Abs. 1 zahlungs- pflichtig ist, also nicht vorrangig ein Unfallversicherungsträger zuständig ist. - Arzneimittel für Inhalationen, Spülungen, Ätzungen und Instillationen - Augentropfen - Laxanzien zur Vorbereitung von Koloskopien - Nasentropfen - niedermolekulare Heparine, einmalig, zur Thromboseprophylaxe oder -therapie - Ohrentropfen
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Xxxxxxxxxxxx für Notfälle und akute Krankheitszustände. Für die sofortige Anwendung oder für die Anwendung in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff sind Verord- nungen in angemessenen Mengen als Sprechstundenbedarf in einer geeigneten Darreichungsform zulässig.
a) Arzneimittel zur Behandlung eines lebensbedrohlichen oder die Gesundheit nachhaltig bedrohenden akuten Zustandes bzw. bei erforderlichen Sofortmaßnahmen: - Acetazolamid-Präparate (nur zur parenteralen Applikation bei Glaukomanfällen) - Analeptika - Antiarrhythmika - Antiasthmatika - Antibiotika (parenteral) - Antistresspräparate der Cortisonreihe - Arzneimittel bei Herz-Kreislaufstörungen, Schock - Corticoide - Glukose zur parenteralen Anwendung - Infusionslösungen - Insuline - Mittel zur Behandlung der malignen Hyperthermie bei der Narkose - Neuroleptika/Sedativa - Sauerstoff
b) schmerzstillende, krampflösende und beruhigende Arzneimittel (BTM im Rahmen der BTM - Verordnung auf vorgeschriebenem Betäu- bungsmittel- bungsmittel-Rezeptformular)
c) Arzneimittel zur Blutstillung
d) Arzneimittel zur Geburtshilfe: - wehenanregende Hormonpräparate - Mutterkornpräparate zur Blutstillung
e) Arzneimittel zur Verhinderung der Giftresorption und Beschleunigung der Giftelimination
f) Xxxxxxx - Xxxxxxxxxxxxx 0 Tollwut - Immunglobulin 1 B. Sonstige Arzneimittel, soweit sie je nach dem Fachgebiet bei mehreren Patienten in der Sprechstunde sofort oder im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff oder zu diagnostischen Zwecken anzuwenden sind und üblicherweise mit nur einem geringen Teil einer Einzelpackung appliziert werden (wenn wirt- schaftlicher - unter Beachtung des Verfalldatums - auch in größeren Handelspackungen) - Antiemetika - Arzneimittel für Angiographien - Arzneimittel zur äußeren Anwendung - Arzneimittel zur Entblähung vor sonographischen, endoskopischen und röntgenologischen Untersuchungenwenn
1 Zur Tetanus- und Tollwutprophylaxe im Verletzungsfall gelten der Impfstoff und das im Einzelfall erforderliche Immunglobulin nur dann als Sprechstundenbedarf, wenn hierfür bei einem Versicherten eine Krankenkasse gem. § 1 Abs. 1 zahlungs- pflichtig zahlungspflichtig ist, also nicht vorrangig ein Unfallversicherungsträger Unfallversicherungs- xxxxxx zuständig ist. wirtschaftlicher - unter Beachtung des Verfalldatums - auch in größeren Handelspackungen) - Antiemetika - Arzneimittel für Angiographien - Arzneimittel zur äußeren Anwendung - Arzneimittel zur Entblähung vor sonographischen, endoskopischen und röntgenologischen Untersuchungen - Arzneimittel für Inhalationen, Spülungen, Ätzungen und Instillationen - Augentropfen - Laxanzien zur Vorbereitung von Koloskopien - Nasentropfen - niedermolekulare Heparine, einmalig, zur Thromboseprophylaxe oder -therapie - Ohrentropfen
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Xxxxxxxxxxxx für Notfälle und akute Krankheitszustände. Für die sofortige Anwendung oder für die Anwendung in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff sind Verord- nungen in angemessenen Mengen als Sprechstundenbedarf in einer geeigneten Darreichungsform zulässig.
a) Arzneimittel zur Behandlung eines lebensbedrohlichen oder die Gesundheit nachhaltig bedrohenden akuten Zustandes bzw. bei erforderlichen Sofortmaßnahmen: - Acetazolamid-Präparate (nur zur parenteralen Applikation bei GlaukomanfällenGlau- komanfällen) - Analeptika - Antiarrhythmika - Antiasthmatika - Antibiotika (parenteral) - Antistresspräparate der Cortisonreihe - Arzneimittel bei Herz-Kreislaufstörungen, Schock - Corticoide - Glukose zur parenteralen Anwendung - Infusionslösungen - Insuline - Mittel zur Behandlung der malignen Hyperthermie bei der Narkose - Neuroleptika/Sedativa - Sauerstoff
b) schmerzstillende, krampflösende und beruhigende Arzneimittel (BTM im Rahmen der BTM - Verordnung auf vorgeschriebenem Betäu- bungsmittel- bungsmittel-Rezeptformular)
c) Arzneimittel zur Blutstillung
d) Arzneimittel zur Geburtshilfe: - wehenanregende Hormonpräparate - Mutterkornpräparate zur Blutstillung
e) Arzneimittel zur Verhinderung der Giftresorption und Beschleunigung der Giftelimination
f) Xxxxxxx - Xxxxxxxxxxxxx 0 Tollwut - Immunglobulin 1 B. Sonstige Arzneimittel, soweit sie je nach dem Fachgebiet bei mehreren Patienten in der Sprechstunde sofort oder im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff oder zu diagnostischen Zwecken anzuwenden sind und üblicherweise mit nur einem geringen Teil einer Einzelpackung appliziert werden (wenn wirt- schaftlicher wirtschaftlicher - unter Beachtung des Verfalldatums - auch in größeren Handelspackungen) - Antiemetika - Arzneimittel für Angiographien - Arzneimittel zur äußeren Anwendung - Arzneimittel zur Entblähung vor sonographischen, endoskopischen und röntgenologischen Untersuchungen)
1 Zur Tetanus- und Tollwutprophylaxe im Verletzungsfall gelten der Impfstoff und das im Einzelfall erforderliche Immunglobulin nur dann als Sprechstundenbedarf, wenn hierfür bei einem Versicherten eine Krankenkasse gem. § 1 Abs. 1 zahlungs- pflichtig zahlungspflichtig ist, also nicht vorrangig ein Unfallversicherungsträger Unfallversicherungs- xxxxxx zuständig ist. - Antiemetika - Arzneimittel für Angiographien - Arzneimittel zur äußeren Anwendung - Arzneimittel zur Entblähung vor sonographischen, endoskopischen und röntgenologischen Untersuchungen - Arzneimittel für Inhalationen, Spülungen, Ätzungen und Instillationen - Augentropfen - Laxanzien zur Vorbereitung von Koloskopien - Nasentropfen - niedermolekulare Heparine, einmalig, zur Thromboseprophylaxe oder -therapie - Ohrentropfen
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