Common use of Zahlung bei Abbruch der Leistung Clause in Contracts

Zahlung bei Abbruch der Leistung. Bei unbekanntem Aufenthalt der/des Leistungsberechtigten bzw. wenn sie/er sich der Leis- tung entzieht, wird die Vergütungszahlung für 4 weitere Kalendertage - nach dokumentiertem Bekanntwerden der Situation beim Leistungserbringer - übernommen. Diese Regelung gilt nicht, - wenn die/der Leistungsberechtigte vor dem Leistungsabbruch gegenüber dem Leis- tungserbringer oder dem Leistungsträger erklärt hat, dass sie/er die Betreuungsleistung ab einem genannten Datum nicht mehr in Anspruch nimmt (geplanter Leistungsabbruch). Sofern die Erklärung gegenüber dem Leistungsträger abgegeben wird, endet die Leis- tungspflicht des Leistungsträgers mit dem Zeitpunkt, an dem der Leistungserbringer von dem Abbruch Kenntnis erhält.

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Zahlung bei Abbruch der Leistung. Bei unbekanntem Aufenthalt der/des Leistungsberechtigten bzw. wenn sie/er sich der Leis- tung Leistung entzieht, wird die Vergütungszahlung für 4 vier weitere Kalendertage - nach dokumentiertem Bekanntwerden der Situation beim Leistungserbringer - übernommen. Diese Regelung gilt nicht, - wenn die/der Leistungsberechtigte vor dem Leistungsabbruch gegenüber dem Leis- tungserbringer Leistungserbringer oder dem Leistungsträger erklärt hat, dass sie/er die Betreuungsleistung ab einem genannten zu benennenden Datum nicht mehr in Anspruch nimmt (geplanter Leistungsabbruch). Sofern die Erklärung gegenüber dem Leistungsträger abgegeben wird, endet die Leis- tungspflicht Leistungspflicht des Leistungsträgers mit dem Zeitpunkt, an dem der Leistungserbringer von dem Abbruch Kenntnis erhält.

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Zahlung bei Abbruch der Leistung. Bei unbekanntem Aufenthalt der/des Leistungsberechtigten bzw. wenn sie/er sich der Leis- tung Leistung entzieht, wird die Vergütungszahlung ab dem Tag des Leistungsabbruchs für 4 vier weitere Kalendertage - nach dokumentiertem Bekanntwerden der Situation beim Leistungserbringer - übernommen. Diese Regelung gilt nicht, - wenn die/der Leistungsberechtigte vor dem Leistungsabbruch gegenüber dem Leis- tungserbringer Leistungserbringer oder dem Leistungsträger erklärt haterklärt, dass sie/er die Betreuungsleistung ab einem genannten zu benennenden Datum nicht mehr in Anspruch nimmt (geplanter Leistungsabbruch). Sofern die eine solche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger abgegeben wird, endet die Leis- tungspflicht Leistungspflicht des Leistungsträgers mit dem Zeitpunkt, an dem der Leistungserbringer von dem Abbruch Kenntnis erhält.

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Zahlung bei Abbruch der Leistung. Bei unbekanntem Aufenthalt der/des Leistungsberechtigten bzw. wenn sie/er sich der Leis- tung entziehtLeistung ent- zieht, wird die Vergütungszahlung für 4 weitere Kalendertage - nach dokumentiertem Bekanntwerden Bekanntwer- den der Situation beim Leistungserbringer - übernommen. Diese Regelung gilt nicht, - wenn die/der Leistungsberechtigte vor dem Leistungsabbruch gegenüber dem Leis- tungserbringer Leistungser- bringer oder dem Leistungsträger erklärt hat, dass sie/er die Betreuungsleistung ab einem genannten ge- nannten Datum nicht mehr in Anspruch nimmt (geplanter Leistungsabbruch). Sofern die Erklärung Erklä- rung gegenüber dem Leistungsträger abgegeben wird, endet die Leis- tungspflicht Leistungspflicht des Leistungsträgers Leistungs- trägers mit dem Zeitpunkt, an dem der Leistungserbringer von dem Abbruch Kenntnis erhält.

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Zahlung bei Abbruch der Leistung. Bei unbekanntem Aufenthalt der/des Leistungsberechtigten bzw. wenn sie/er sich der Leis- tung entzieht, wird die Vergütungszahlung ab Tag des Leistungsabbruchs für 4 weitere Kalendertage - nach dokumentiertem Bekanntwerden der Situation beim Leistungserbringer - Ka- lendertage übernommen. Diese Regelung gilt nicht, - wenn die/der Leistungsberechtigte vor dem Leistungsabbruch gegenüber ge- genüber dem Leis- tungserbringer Leistungserbringer oder dem Leistungsträger erklärt hat, dass sie/er die Betreuungsleistung Be- treuungsleistung ab einem genannten Datum nicht mehr in Anspruch nimmt (geplanter LeistungsabbruchLeis- tungsabbruch). Sofern die Erklärung gegenüber dem Leistungsträger abgegeben wird, endet die Leis- tungspflicht Leistungspflicht des Leistungsträgers mit dem Zeitpunkt, an dem der Leistungserbringer von dem Abbruch Kenntnis erhält.

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Zahlung bei Abbruch der Leistung. Bei unbekanntem Aufenthalt der/des Leistungsberechtigten bzw. wenn sie/er sich der Leis- tung Leistung entzieht, wird die Vergütungszahlung für 4 weitere Kalendertage - eine Vergütungsfortzahlung – nach dokumentiertem Bekanntwerden der Situation beim Leistungserbringer - übernommen– für vier weitere Kalendertage geleistet. Diese Regelung gilt nicht, - wenn die/der Leistungsberechtigte vor dem Leistungsabbruch gegenüber dem Leis- tungserbringer Leistungserbringer oder dem Leistungsträger erklärt hat, dass sie/er die Betreuungsleistung ab einem genannten zu benennenden Datum nicht mehr in Anspruch nimmt (geplanter Leistungsabbruch). Sofern die eine solche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger abgegeben wird, endet die Leis- tungspflicht Leistungspflicht des Leistungsträgers mit dem Zeitpunkt, an dem der Leistungserbringer von dem Abbruch Kenntnis erhält.

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