Zahlung bei Abbruch der Leistung. Bei unbekanntem Aufenthalt der/des Leistungsberechtigten bzw. wenn sie/er sich der Leistung entzieht, wird die Vergütungszahlung für vier weitere Kalendertage – nach dokumentiertem Bekanntwerden der Situation beim Leistungserbringer – übernommen. Diese Regelung gilt nicht, - wenn die/der Leistungsberechtigte vor dem Leistungsabbruch gegenüber dem Leistungserbringer oder dem Leistungsträger erklärt hat, dass sie/er die Betreuungsleistung ab einem zu benennenden Datum nicht mehr in Anspruch nimmt (geplanter Leistungsabbruch). Sofern die Erklärung gegenüber dem Leistungsträger abgegeben wird, endet die Leistungspflicht des Leistungsträgers mit dem Zeitpunkt, an dem der Leistungserbringer von dem Abbruch Kenntnis erhält.
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Samples: Berliner Rahmenvertrag
Zahlung bei Abbruch der Leistung. Bei unbekanntem Aufenthalt der/des Leistungsberechtigten bzw. wenn sie/er sich der Leistung entziehtent- zieht, wird die Vergütungszahlung für vier 4 weitere Kalendertage – - nach dokumentiertem Bekanntwerden Bekanntwer- den der Situation beim Leistungserbringer – - übernommen. Diese Regelung gilt nicht, - wenn die/der Leistungsberechtigte vor dem Leistungsabbruch gegenüber dem Leistungserbringer Leistungser- bringer oder dem Leistungsträger erklärt hat, dass sie/er die Betreuungsleistung ab einem zu benennenden ge- nannten Datum nicht mehr in Anspruch nimmt (geplanter Leistungsabbruch). Sofern die Erklärung Erklä- rung gegenüber dem Leistungsträger abgegeben wird, endet die Leistungspflicht des Leistungsträgers Leistungs- trägers mit dem Zeitpunkt, an dem der Leistungserbringer von dem Abbruch Kenntnis erhält.
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Zahlung bei Abbruch der Leistung. Bei unbekanntem Aufenthalt der/des Leistungsberechtigten bzw. wenn sie/er sich der Leistung entzieht, wird die Vergütungszahlung ab dem Tag des Leistungsabbruchs für vier weitere Kalendertage – nach dokumentiertem Bekanntwerden der Situation beim Leistungserbringer – übernommen. Diese Regelung gilt nicht, - wenn die/der Leistungsberechtigte vor dem Leistungsabbruch gegenüber dem Leistungserbringer oder dem Leistungsträger erklärt haterklärt, dass sie/er die Betreuungsleistung ab einem zu benennenden Datum nicht mehr in Anspruch nimmt (geplanter Leistungsabbruch). Sofern die eine solche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger abgegeben wird, endet die Leistungspflicht des Leistungsträgers mit dem Zeitpunkt, an dem der Leistungserbringer von dem Abbruch Kenntnis erhält.
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Zahlung bei Abbruch der Leistung. Bei unbekanntem Aufenthalt der/des Leistungsberechtigten bzw. wenn sie/er sich der Leistung Leis- tung entzieht, wird die Vergütungszahlung ab Tag des Leistungsabbruchs für vier 4 weitere Kalendertage – nach dokumentiertem Bekanntwerden der Situation beim Leistungserbringer – Ka- lendertage übernommen. Diese Regelung gilt nicht, - wenn die/der Leistungsberechtigte vor dem Leistungsabbruch gegenüber ge- genüber dem Leistungserbringer oder dem Leistungsträger erklärt hat, dass sie/er die Betreuungsleistung Be- treuungsleistung ab einem zu benennenden genannten Datum nicht mehr in Anspruch nimmt (geplanter LeistungsabbruchLeis- tungsabbruch). Sofern die Erklärung gegenüber dem Leistungsträger abgegeben wird, endet die Leistungspflicht des Leistungsträgers mit dem Zeitpunkt, an dem der Leistungserbringer von dem Abbruch Kenntnis erhält.
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Zahlung bei Abbruch der Leistung. Bei unbekanntem Aufenthalt der/des Leistungsberechtigten bzw. wenn sie/er sich der Leistung Leis- tung entzieht, wird die Vergütungszahlung für vier 4 weitere Kalendertage – - nach dokumentiertem Bekanntwerden der Situation beim Leistungserbringer – - übernommen. Diese Regelung gilt nicht, - wenn die/der Leistungsberechtigte vor dem Leistungsabbruch gegenüber dem Leistungserbringer Leis- tungserbringer oder dem Leistungsträger erklärt hat, dass sie/er die Betreuungsleistung ab einem zu benennenden genannten Datum nicht mehr in Anspruch nimmt (geplanter Leistungsabbruch). Sofern die Erklärung gegenüber dem Leistungsträger abgegeben wird, endet die Leistungspflicht Leis- tungspflicht des Leistungsträgers mit dem Zeitpunkt, an dem der Leistungserbringer von dem Abbruch Kenntnis erhält.
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Zahlung bei Abbruch der Leistung. Bei unbekanntem Aufenthalt der/des Leistungsberechtigten bzw. wenn sie/er sich der Leistung entzieht, wird die Vergütungszahlung für vier weitere Kalendertage eine Vergütungsfortzahlung – nach dokumentiertem Bekanntwerden der Situation beim Leistungserbringer – übernommenfür vier weitere Kalendertage geleistet. Diese Regelung gilt nicht, - wenn die/der Leistungsberechtigte vor dem Leistungsabbruch gegenüber dem Leistungserbringer oder dem Leistungsträger erklärt hat, dass sie/er die Betreuungsleistung ab einem zu benennenden Datum nicht mehr in Anspruch nimmt (geplanter Leistungsabbruch). Sofern die eine solche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger abgegeben wird, endet die Leistungspflicht des Leistungsträgers mit dem Zeitpunkt, an dem der Leistungserbringer von dem Abbruch Kenntnis erhält.
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