Common use of Zahlung bei Vollauftrag (Leistungsphasen 1-9): Clause in Contracts

Zahlung bei Vollauftrag (Leistungsphasen 1-9):. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf eine Teilschlusszahlung, wenn er die Leistungen der Leistungsphase 8 bis zur Abnahme der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmer erbracht hat, diese entsprechend § 9.1 AVB abgenommen sind und er eine prüffähige Teilschlussrechnung eingereicht hat. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.625/005.0 Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Architekten- / Ingenieurvertrag (AVB-Arch/Ing) – arching 1 (21117) Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Abs. 4 BGB bleibt unberührt.. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung der ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

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Zahlung bei Vollauftrag (Leistungsphasen 1-9):. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf eine Teilschlusszahlung, wenn er die Leistungen der Leistungsphase 8 bis zur Abnahme der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmer erbracht hat, diese entsprechend § 9.1 AVB abgenommen sind und er eine prüffähige Teilschlussrechnung eingereicht hat. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.625/005.0 Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Architekten- / Ingenieurvertrag Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (AVB-Arch/Ing§ 818 Absatz 3 BGB) – arching 1 (21117) kann sich eine Partei nur insoweit berufen, als sie die fehlerhafte Abrechnung nicht selbst verursacht hat. Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Abs. Absatz 4 BGB bleibt unberührt.. . Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 202 Absatz 2 BGB). Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf dieser der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung der dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

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Samples: www.ingolstadt.de, www.poppenhausen.de