Zahlung des Entgelts. (1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Rechnungsstellung zum Ende des Monats fällig. (2) Aufrechnung und Zurückhaltung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. (3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverplichtung des Unternehmens nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag selbst entbunden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlung des Entgelts. (1) Das Entgelt für den Vertrag istist soweit nicht anders vereinbart, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Rechnungsstellung zum Ende des Monats fälligmonatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Aufrechnung und Zurückhaltung Zurückbehaltung des Entgelts ist sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverplichtung Leistungsverpflichtung des Unternehmens nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem vom Vertrag selbst überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.
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Zahlung des Entgelts. (1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Rechnungsstellung zum Ende des Monats fälligmonatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Aufrechnung und Zurückhaltung Zurückbehaltung des Entgelts ist sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverplichtung Leistungsverpflichtung des Unternehmens Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem vom Vertrag selbst überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.
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Zahlung des Entgelts. (1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Rechnungsstellung zum Ende des Monats fällig.
(2) Aufrechnung und Zurückhaltung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverplichtung des Unternehmens nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag selbst entbunden ist.
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Zahlung des Entgelts. (1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes anders vereinbart ist, mit der Rechnungsstellung zum Ende des Monats fälligmonatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Aufrechnung und Zurückhaltung Zurückbehaltung des Entgelts ist sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) . Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverplichtung Leistungsverpflichtung des Unternehmens Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem vom Vertrag selbst überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.
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