Zahlungen für laufende Geschäfte. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 30 lassen die Vertragsparteien jegliche Zahlungen für laufende Geschäfte in einer frei konvertierbaren Währung zu.
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Zahlungen für laufende Geschäfte. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 30 lassen 29 verpflichten sich die Vertragsparteien Vertrags- parteien, jegliche Zahlungen für laufende Geschäfte in einer frei konvertierbaren Währung zuzuzulassen.
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