Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vo- rauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens, bar oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf stellt er dem Kun- den die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziff. 9 in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S.v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Auf Verlangen des Kun- den ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ge- genansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen
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Samples: Gas Supply Agreement, Gas Supply Agreement
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vo- rauszahlungen Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens, bar oder mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf auf, stellt er dem Kun- den Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziff. 9 dem beigefügten Preisblatt in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden
Verzugsschaden i. S.v. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder rechtskräftig festgestellten Ge- genansprüchen aufgerechnet werdenzur Zahlungsverweigerung nur,
4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder
4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Dies gilt nicht für Ansprüche Rechte des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen§ 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt.
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Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vo- rauszahlungen Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens, bar oder mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
4.2. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf auf, stellt er dem Kun- den Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziff. 9 in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden
Verzugsschaden i. S.v. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei werden dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal berechnet. Auf Verlangen des Kun- den Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschalePauschale(n).
4.3. 4.3 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ge- genansprüchen Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages Vertrags entstehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Haushaltskunden
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vo- rauszahlungen Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens, bar oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung oder Über- weisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.zahlen.
4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene ange- messene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf auf, stellt er dem Kun- den Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziff. 9 Ziffer 16 in RechnungRech- nung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden
i. S.v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Auf Verlangen des Kun- den ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung Verzugsschaden muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf gewöhnli- xxxx Xxxx der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ge- genansprüchen Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der HauptleistungspflichtenHauptleis- tungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages Vertrags entstehen.
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Samples: Gas Supply Agreement
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vo- rauszahlungen Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens, bar oder mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde informiert den Lieferanten vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen.
4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf stellt oder lässt er den Betrag durch einen Beauftragten (z. B. Inkassodienstleister, Netzbetreiber) einziehen, werden dem Kun- den Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziff. 9 Ziffer 16 in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden
i. S.v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Auf Verlangen des Kun- den ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale§ 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt.
4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder
4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Xxxxxx die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt.
4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ge- genansprüchen Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen.
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Samples: Energy Supply Agreement