Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rech- nung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Last- schriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. 4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant ange- messene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsan- walts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei wer- den dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale (n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss ein- fach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne er- sichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung festgestellt ist, oder 4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Verbrauchsstellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibi- lität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt. 4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptlei- stungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Ver- trags entstehen.
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Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rech- nungRechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Last- schriftverfahrensLastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
4.2 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant ange- messene angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 dem beigefügten Preisblatt in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsan- walts Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei wer- den werden dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 dem beigefügten Preisblatt berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale (nPauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss ein- fach einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
4.3.1 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne er- sichtlichen ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung Messeinrichtung festgestellt ist, oder
4.3.2 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden Xxxxxx die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten VerbrauchsstellenEntnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibi- lität Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt.
4.4 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptlei- stungspflichtenHauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Ver- trags Vertrags entstehen.
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Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1 5.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rech- nungRechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Last- schriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch BarüberweisungBarüber- weisung) zu zahlen.
4.2 5.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant ange- messene angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, auf stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 16 in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung Be- auftragung eines Rechtsan- walts Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei wer- den dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale (n) nachzuweisennachzu- weisen; die pauschale Berechnung muss ein- fach einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden ent- standen oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt.
4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,5.3. Zusätzlich gilt für Gewerbekunden:
4.3.1 5.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne er- sichtlichen ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion Funkti- on der Messein- richtung Messeinrichtung festgestellt ist, oder
4.3.2 5.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Mög- lichkeit Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Verbrauchsstellenverwechsel- ten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibi- lität Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 5.3 unberührt.
4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden5.4. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptlei- stungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Ver- trags entstehen.Für private Letztverbraucher gilt: Für Gewerbekunden gilt:
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Samples: Gas Supply Agreement
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rech- nungRechnung, Abschläge und Vorauszahlungen Vorauszah- lungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Last- schriftverfahrensLastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
4.2 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant ange- messene angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Durchset- zung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut er- neut zur Zahlung aufauf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsan- walts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei wer- den dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Be- rechnungsgrundlage der Pauschale (n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss ein- fach einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne er- sichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung festgestellt ist, oder
4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Verbrauchsstellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibi- lität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat4.3. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt.
4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegenan- sprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche Ansprü- che des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptlei- stungspflichtenHauptleis- tungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses Rückabwicklungsverhältnis- ses nach Widerruf des Ver- trags Vertrags entstehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rech- nungRechnung, Abschläge und Vorauszahlungen Voraus- zahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Last- schriftverfahrensLastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Kunde infor- miert den Lieferanten vorab in Textform, sofern Dritte für ihn leisten. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen.
4.2 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant ange- messene angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung aufauf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 15 in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsan- walts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei wer- den dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 berechnetRech- nung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale (nPauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss ein- fach einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne er- sichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung festgestellt ist, oder
4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Verbrauchsstellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibi- lität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat4.3. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt.
4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger voll- ständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptlei- stungspflichtenHauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Ver- trags Vertrags entstehen.
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Samples: Gas Supply Agreement
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 4.1 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rech- nungRechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Last- schriftverfahrensLastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung Über- weisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.
4.2 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant ange- messene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Entstehen dem Lieferanten durch die Beauftragung eines Rechtsan- walts Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i.S.v. i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige ersatzfä- hige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. Dabei wer- den werden dem Kunden die durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 berechnet. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale (n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss ein- fach einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüberstei- gen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne er- sichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung festgestellt ist, oder
4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Verbrauchsstellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibi- lität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat4.3. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt.
4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptlei- stungspflichtenHauptleis- tungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Ver- trags Vertrags entstehen.
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