Common use of Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung Clause in Contracts

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 8.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zu dem von BS|ENERGY nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens zu zahlen. 8.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so kann BS|ENERGY angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderung ergreifen; fordert BS|ENERGY erneut zur Zahlung auf oder lässt BS|ENERGY den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt BS|ENERGY dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Entstehen BS|ENERGY durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. 8.3. Gegen Ansprüche von BS|ENERGY kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 8.1. a. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zu dem von BS|ENERGY nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens zu zahlen. 8.2. b. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so kann BS|ENERGY angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderung ergreifen; fordert BS|ENERGY erneut zur Zahlung auf oder lässt BS|ENERGY den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt BS|ENERGY dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Entstehen BS|ENERGY durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. 8.3. c. Gegen Ansprüche von BS|ENERGY kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Kosten eines Beauftragten / Aufrechnung. 8.11. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zu dem von BS|ENERGY nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens zu zahlen. 8.22. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so kann BS|ENERGY angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderung ergreifen; fordert BS|ENERGY erneut zur Zahlung auf oder lässt BS|ENERGY den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt BS|ENERGY dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Entstehen BS|ENERGY durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden i. S. v. § 288 BGB ersatzfähige Kosten, sind diese vom Kunden zu ersetzen. 8.33. Gegen Ansprüche von BS|ENERGY kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen.

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