Zahlungsverzug bei Erstprämie. (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungs- nehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
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Zahlungsverzug bei Erstprämie. (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig recht- zeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung Zah- lung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtbe- rechtigt, es sei denn, der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
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Zahlungsverzug bei Erstprämie. (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig recht- zeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
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Zahlungsverzug bei Erstprämie. (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
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Zahlungsverzug bei Erstprämie. (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung Nicht- zahlung nicht zu vertreten.
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Zahlungsverzug bei Erstprämie. (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt be- wirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
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Zahlungsverzug bei Erstprämie. (1) . Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungs- nehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
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Zahlungsverzug bei Erstprämie. (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
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Zahlungsverzug bei Erstprämie. (1) . Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
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