Common use of Zahlverfahren als solche nicht Regelungsgegenstand Clause in Contracts

Zahlverfahren als solche nicht Regelungsgegenstand. Diese Geschäftsbedingungen regeln nicht, inwieweit der Vertragspartner berechtigt oder verpflichtet ist, Kartenzahlungen zu akzeptieren und zu welchen Bedingungen die Bank ggf. Kartenzahlungen für den Vertragspartner abwickelt. Sofern der Vertragspartner mit der Bank zugleich einen Kartenakzeptanzvertrag geschlossen hat, sind die Bedingungen der Kartenakzeptanz in den „Geschäftsbedingungen der VR-Payment GmbH für die Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft“ umschrieben. Die vorliegenden AGBs finden auf die Kartenakzeptanz keine Anwendung. Eine spezielle Regelung für das girocard-Zahlverfahren „electronic cash“ enthält die nachfolgende Ziffer 1.5.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Zahlverfahren als solche nicht Regelungsgegenstand. Diese Geschäftsbedingungen regeln nicht, inwieweit der Vertragspartner Ver- tragspartner berechtigt oder verpflichtet ist, Kartenzahlungen zu akzeptieren akzeptieren, und zu welchen Bedingungen die Bank ggf. Kartenzahlungen Kar- tenzahlungen für den Vertragspartner abwickelt. Sofern der Vertragspartner mit der Bank zugleich einen Kartenakzeptanzvertrag Kartenakzeptanz- vertrag geschlossen hat, sind die Bedingungen der Kartenakzeptanz Kartenak- zeptanz in den „Geschäftsbedingungen der VR-Payment GmbH Bank für die Akzep- tanz für die Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft“ umschrieben. Die vorliegenden AGBs AGB finden auf die Kartenakzeptanz keine Anwendung. Eine spezielle Regelung für das girocard-Zahlverfahren Zahlver- fahren „electronic cash“ enthält die nachfolgende Ziffer 1.5.

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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Zahlverfahren als solche nicht Regelungsgegenstand. Diese Geschäftsbedingungen regeln nicht, inwieweit der Vertragspartner berechtigt oder verpflichtet ist, Kartenzahlungen zu akzeptieren und zu welchen Bedingungen die Bank ggf. Kartenzahlungen für den Vertragspartner abwickelt. Sofern der Vertragspartner mit der Bank zugleich einen Kartenakzeptanzvertrag geschlossen hat, sind die Bedingungen der Kartenakzeptanz in den „Geschäftsbedingungen der VR-Payment GmbH Bank für die Kartenakzeptanz im PräsenzgeschäftPrä- senzgeschäft“ umschrieben. Die vorliegenden AGBs finden auf die Kartenakzeptanz keine Anwendung. Eine spezielle Regelung für das girocard-Zahlverfahren „electronic cash“ enthält (girocard) ent- hält die nachfolgende Ziffer 1.5.

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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Zahlverfahren als solche nicht Regelungsgegenstand. Diese Geschäftsbedingungen regeln nicht, inwieweit der Vertragspartner berechtigt oder verpflichtet ist, Kartenzahlungen zu akzeptieren und zu welchen Bedingungen die Bank ggf. Kartenzahlungen für den Vertragspartner abwickelt. Sofern der Vertragspartner mit der Bank zugleich einen Kartenakzeptanzvertrag geschlossen hat, sind die Bedingungen der Kartenakzeptanz in den entsprechenden Geschäftsbedingungen der VR-Payment GmbH für die Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft“ des jeweiligen Anbieters umschrieben. Die vorliegenden AGBs finden auf die Kartenakzeptanz keine Anwendung. Eine spezielle Regelung für das girocard-Zahlverfahren girocardZahlverfahren „electronic cash“ enthält cash“enthält die nachfolgende Ziffer 1.5.

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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Zahlverfahren als solche nicht Regelungsgegenstand. Diese Geschäftsbedingungen regeln nicht, inwieweit der Vertragspartner berechtigt oder verpflichtet ist, Kartenzahlungen Kartenzah- lungen zu akzeptieren akzeptieren, und zu welchen Bedingungen die Bank ggf. Kartenzahlungen für den Vertragspartner abwickeltabwi- ckelt. Sofern der Vertragspartner mit der Bank zugleich einen Kartenakzeptanzvertrag geschlossen hat, sind die Bedingungen Be- dingungen der Kartenakzeptanz in den „Geschäftsbedingungen der VR-Payment GmbH Bank für die Akzeptanz für die Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft“ umschrieben. Die vorliegenden AGBs AGB finden auf die Kartenakzeptanz keine Anwendung. Eine spezielle Regelung für das girocard-Zahlverfahren „electronic cash“ enthält die nachfolgende Ziffer Zif- fer 1.5.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Zahlverfahren als solche nicht Regelungsgegenstand. Diese Geschäftsbedingungen regeln nicht, inwieweit der Vertragspartner berechtigt oder verpflichtet ist, Kartenzahlungen Kartenzah- lungen zu akzeptieren und zu welchen Bedingungen die Bank ggf. Kartenzahlungen für den Vertragspartner abwickeltabwi- ckelt. Sofern der Vertragspartner mit der Bank zugleich einen Kartenakzeptanzvertrag geschlossen hat, sind die Bedingungen Be- dingungen der Kartenakzeptanz in den „Geschäftsbedingungen der VR-Payment GmbH Bank für die Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft“ umschrieben. Die vorliegenden AGBs finden auf die Kartenakzeptanz keine Anwendung. Eine spezielle spe- zielle Regelung für das girocard-Zahlverfahren „electronic cash“ (girocard) enthält die nachfolgende Ziffer 1.5.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb