Zeichnung von Anteilen. Anträge auf die Zeichnung von Anteilen können für den jeweiligen Teilfonds an jedem Bewertungstag vor 12:00 Uhr MEZ gestellt werden. Sie sollten an die Register- und Transferstelle an die in Abschnitt 2. „Anschriftenverzeichnis“ dieses Prospekts angeführte Adresse gerichtet werden. Die Anteile jeder Klasse werden zum am jeweiligen Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil dieser Klasse zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlags zugeteilt. Ein Ausgabeaufschlag (sofern zutreffend) von bis zu 5 % des Zeichnungsbetrags kann erhoben werden und wird vom Vermittler, der den Vertrieb bestimmter Klassen abwickelt, einbehalten. Weitere Informationen zu den Klassen und entsprechenden Aufschlägen sind unter xxx.xxxxxxx.xxx abrufbar. Die Bezahlung für die Anteile muss spätestens drei Geschäftstage nach dem betreffenden Bewertungstag bei der Verwahrstelle in der Referenzwährung der jeweiligen Klasse eingehen. Wenn ein Antragsteller nicht die fälligen Zeichnungsbeträge für die Anteile entrichtet, kann der Verwaltungsrat die Zuteilung stornieren oder die Anteile gegebenenfalls zurückkaufen. Auf Antrag des Anteilinhabers kann der Verwaltungsrat in eigenem Ermessen bisweilen beschließen, diese Stornierungserlöse in anderen Währungen als der Basiswährung der entsprechenden Anteilsklasse auszuzahlen. Die Verwahrstelle teilt dem Antragsteller mit, dass der Antrag abgelehnt bzw. die Zeichnung storniert wurde, und gegebenenfalls erhaltene Gelder werden dem Antragsteller auf dessen eigene Gefahr und Kosten zinslos zurückerstattet. Der Antragsteller ist möglicherweise verpflichtet, den Fonds für jegliche unmittelbar oder mittelbar infolge der nicht rechtzeitig erfolgten Zahlung durch den Antragsteller entstandenen Verluste, Kosten oder Auslagen (wie sie vom Verwaltungsrats anschließend ermittelt werden) zu entschädigen. Bei der Berechnung dieses Verlustes werden gegebenenfalls alle Preisbewegungen der betreffenden Anteile zwischen dem Zeitpunkt der Zuteilung und der Stornierung oder Rücknahme berücksichtigt sowie die Kosten, die dem Fonds durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller entstanden sind. Wenn ein Antragsteller die rechtzeitige Zahlung für die Zuteilung eines oder mehrerer Anteile versäumt, kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen die Schritte einleiten, die er für notwendig erachtet, um jedwede Verluste, Kosten oder Auslagen, die dem Fonds wie oben beschrieben entstehen, zu vermeiden, zu verringern oder auszugleichen. Dies beinhaltet auch die Forderung, dass die Zahlung des fälligen Betrags an den Fonds zum Fälligkeitsdatum vorgenommen wird, sowie das Recht, alle Kosten und Auslagen (einschließlich Zinsen) beizutreiben, die dem Fonds mittelbar oder unmittelbar bei dem Versuch entstanden sind, fällige Verbindlichkeiten, die auf Aufforderung zu entrichten sind, zu bezahlen. Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit der Ausgabe der Anteile in Anteilsklassen einschränken. Der Verwaltungsrat kann insbesondere beschließen, dass Anteile an einer Klasse lediglich während einer oder mehrerer Zeichnungsperioden oder in jedwedem anderen Rhythmus gemäß den Bestimmungen dieses Verkaufsprospekts ausgegeben werden. Weiterhin kann der Verwaltungsrat Beschränkungen in Bezug auf die Mindesterstzeichnungsbeträge, die Mindestzeichnung bei Folgeanlagen und den Mindestanlagebetrag festlegen. Der Verwaltungsrat kann bisweilen Mindestanlagebeträge oder -zeichnungen für Anteile eines Teilfonds/einer Anteilsklasse in einer nach seiner Ansicht angemessenen Anzahl oder Höhe festlegen oder auf diese Mindestbeträge verzichten. Der Fonds kann auf Antrag eines potenziellen Anteilinhabers und mit Zustimmung des Verwaltungsrats beschließen, Zeichnungsanträge für Anteile gegen Sacheinlagen anzunehmen. Art und Beschaffenheit der in einem solchen Fall akzeptablen Vermögenswerte sind vom Verwaltungsrat festzulegen und müssen der Anlagepolitik des Fonds bzw. des Teilfonds, in den investiert wird, entsprechen. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der geltenden Gesetze ist dem Fonds von einem unabhängigen Abschlussprüfer ein Bericht über die eingebrachten Vermögenswerte vorzulegen. Alle mit einer derartigen Zeichnung gegen Sacheinlagen verbundenen Kosten sind vom Anteilinhaber, der die Einlage tätigt, von einer dritten, vom Fonds akzeptierten Partei oder auf eine andere Weise zu tragen, die vom Verwaltungsrat als allen Anteilinhabern des betreffenden Teilfonds gegenüber gerecht erachtet wird. Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, einen Antrag ganz oder teilweise und aus beliebigem Grund anzunehmen oder abzulehnen. Der Fonds kann den Vertrieb von Anteilen einer Klasse oder eines Teilfonds auch auf bestimmte Länder beschränken. Die Ausgabe von Anteilen einer Klasse wird immer dann ausgesetzt, wenn die Ermittlung des Nettoinventarwerts je Anteil einer solchen Klasse durch den Fonds ausgesetzt wird (siehe Abschnitt 4.7. „Vorübergehende Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts, der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtauschs“). Der Fonds, die Verwaltungsgesellschaft und die Register- und Transferstelle werden zu jedem Zeitpunkt sämtliche sich aus den jeweils geltenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften in ihrer geltenden Fassung ergebenden Pflichten im Hinblick auf Geldwäsche erfüllen und darüber hinaus Verfahren zur Sicherstellung bis zum möglichen Maße einführen, dass sie die vorstehend genannten Pflichten erfüllen. Infolgedessen muss die Register- und Transferstelle dafür sorgen, dass die Identität der Zeichner, bei denen es sich um natürliche Personen handelt (nachgewiesen durch eine beglaubigte Kopie ihres Reisepasses oder Personalausweises), oder der Zeichner, bei denen es sich um juristische Personen handelt (nachgewiesen durch eine beglaubigte Kopie ihrer Satzung oder einer entsprechenden Urkunde), oder der Status von Finanzintermediären (nachgewiesen durch einen aktuellen Originalauszug aus dem Handelsregister und, sofern zutreffend oder beantragt, eine beglaubigte Kopie der Geschäftszulassung der zuständigen Behörden vor Ort) dem Fonds gegenüber offengelegt werden. Solche Informationen dürfen nur für Compliance-Zwecke eingeholt und unbefugten Personen gegenüber nicht offengelegt werden. Die Bestätigung der erfolgten Zeichnungen wird auf Risiko des Anteilinhabers innerhalb von zehn Geschäftstagen nach der Ausgabe der Anteile per Post an die in seinem Antrag angegebene Adresse gesendet. Die globale Vertriebsgesellschaft kann mit bestimmten Vertriebsgesellschaften Verträge schließen, auf deren Grundlage sich diese verpflichten, als Vermittler für Anleger zu fungieren oder solche zu ernennen, die Anteile über deren Einrichtungen zeichnen (Vertriebs- und Vermittlerverträge). In dieser Eigenschaft kann die Vertriebsgesellschaft im Namen des Vermittlers und im Auftrag von Anlegern die Zeichnung, den Umtausch oder die Rücknahme von Anteilen durchführen sowie die Eintragung dieser Vorgänge im Anteilinhaberregister des Fonds im Namen des Vermittlers beantragen. Jeder Vermittler/jede Vertriebsgesellschaft bewahrt seine/ihre eigenen Aufzeichnungen über diese Vorgänge auf und übermittelt dem Anleger individuelle Informationen über die von ihm gehaltenen Fondsanteile. Der Verwaltungsrat kann gelegentlich beschließen, innerhalb jedes Teilfonds diverse Klassen einzurichten, die eine beliebige Kombination aus folgenden Merkmalen aufweisen können: • Jeder Teilfonds kann sich aus einer oder mehreren der folgenden Klassen zusammensetzen: A, B, C, D, E, G, I, K, M, Q, R, S, V, W, X, Y, Z (und/oder eine der vorstehend genannten, gefolgt von einem „R“). Diese Klassen können sich hinsichtlich ihrer Mindesterstzeichnungsbeträge, ihres Mindestanteilsbestands, ihrer Zeichnungsvoraussetzungen sowie ihrer anwendbaren Gebühren und Kosten, wie in Anhang 1 angeführt, unterscheiden. Varianten derselben Klasse können mit den Zahlen 1, 2, 3 usw. entsprechend gekennzeichnet werden. • Jede Klasse, sofern verfügbar, kann in der Referenzwährung des betreffenden Teilfonds angeboten werden oder auf eine andere Währung lauten, die der Verwaltungsrat bei Gelegenheit festsetzt. Die Nennwährung jeder Klasse ist im Namen der Klasse in Form eines Kurzverweises auf diese Währung enthalten. Nicht auf die Referenzwährung des betreffenden Teilfonds lautende Klassen werden regelmäßig gegen die Referenzwährung des Teilfonds abgesichert, um das Währungsrisiko, das aus dem Unterschied zwischen der Nennwährung der Klasse und der Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds entsteht, zu mindern. Diese Absicherungstechnik wird standardmäßig auf alle nicht auf die Referenzwährung des Teilfonds lautenden Klassen angewendet, es sei denn, die Klasse ist eine „BHedged“-Klasse (siehe unten) oder es wird etwas anderes aufgeführt. Derartige Devisengeschäfte stehen in keiner Verbindung zur grundlegenden Währungsposition aus den Portfoliobeteiligungen. • Jede Klasse kann, soweit verfügbar, einen bestimmten Teil ihrer von der Nennwährung der Klasse abweichenden Währungspositionen aus dem Vergleichsindex des betreffenden Teilfonds regelmäßig gegen die Nennwährung der Klasse absichern lassen. Diese Klassen werden durch den Zusatz „(BHedged)“ in der Bezeichnung der Klasse gekennzeichnet. Derartige Devisengeschäfte stehen in keiner Verbindung zu den grundlegenden Währungspositionen aus den Portfoliobeteiligungen. Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Währungsposition des Vergleichsindex eines Teilfonds nicht unbedingt der Währungsposition des Teilfondsportfolios entspricht, wodurch die Anleger weiterhin einem Risiko aus Wechselkursschwankungen ausgesetzt wären. • Klassen, für die Dividenden ausgeschüttet werden sollen, werden entsprechend den in Abschnitt 8.2. „Ausschüttungsklassen“ beschriebenen Kategorien klassifiziert. Die Dividendenpolitik wird dort im Einzelnen beschrieben. • Jede Klasse, sofern verfügbar, kann eine Performancegebühr wie in Abschnitt 9. „Verwaltungs- und Fondsgebühren“ beschrieben in Rechnung stellen. Klassen, die eine Performancegebühr in Rechnung stellen, sind im Namen der Klasse bei Performancegebühren mit Ausgleich mit „(Perf)“ und bei Performancegebühren ohne Ausgleich mit „(CPerf)“ gekennzeichnet. Die für jede Klasse erhobene Performancegebühr ist in Anhang 1 aufgeführt. Die Verfügbarkeit der vorstehend erwähnten Klassen ist je nach Teilfonds unterschiedlich. Eine vollständige Liste der innerhalb jedes Teilfonds angebotenen Klassen kann auf Antrag online unter xxx.xxxxxxx.xxx, vom eingetragenen Sitz des Fonds oder von der Register- und Transferstelle bezogen werden.
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Samples: www.assetstandard.com, www.fundsquare.net, www.fundsquare.net
Zeichnung von Anteilen. Anträge auf die Zeichnung für den Kauf von Anteilen können für den jeweiligen Teilfonds müssen bis zum Bewertungszeitpunkt an jedem Bewertungstag vor 12:00 Uhr MEZ gestellt werdenHandelstag vorliegen. Sie sollten an die Register- und Transferstelle an die in Abschnitt 2. „Anschriftenverzeichnis“ dieses Prospekts angeführte Adresse gerichtet werden. Die Anteile jeder Klasse werden zum zu dem am jeweiligen Bewertungstag ermittelten maßgeblichen Handelstag geltenden Nettoinventarwert je Anteil dieser ausgegeben. Bei Anteilen einer Klasse, die derzeit keine Anteile ausgegeben hat, werden die Anteile zum Erstausgabepreis von 100 in der Währung der relevanten Klasse zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlags zugeteiltoder zu anderen vom Verwaltungsrat festgelegten Werten ausgegeben. Ein Ausgabeaufschlag (sofern zutreffend) von bis zu 5 % des Zeichnungsbetrags kann erhoben werden und wird vom VermittlerFür Anteile einer Klasse, der den Vertrieb bestimmter Klassen abwickelt, einbehalten. Weitere Informationen zu den Klassen und entsprechenden Aufschlägen sind unter xxx.xxxxxxx.xxx abrufbar. Die Bezahlung für die aktuell keine Anteile muss spätestens drei Geschäftstage nach dem betreffenden Bewertungstag bei der Verwahrstelle in der Referenzwährung der jeweiligen Klasse eingehenausgegeben sind, beginnt die Angebotsfrist am 2. Wenn ein Antragsteller nicht Juli 2019 um 9.00 Uhr (irischer Zeit) und endet am 30. Dezember 2019 um 12.00 Uhr (irischer Zeit) oder an einem späteren Datum und/oder zu einer späteren Uhrzeit, das/die fälligen Zeichnungsbeträge für die Anteile entrichtet, kann der Verwaltungsrat die Zuteilung stornieren oder die Anteile gegebenenfalls zurückkaufenvereinbaren und der Zentralbank mitteilen kann. Auf Antrag des Anteilinhabers kann Gemäß der Satzung hat der Verwaltungsrat in eigenem Ermessen bisweilen beschließen, diese Stornierungserlöse in anderen Währungen als der Basiswährung der entsprechenden Anteilsklasse auszuzahlen. Die Verwahrstelle teilt dem Antragsteller mit, dass der Antrag abgelehnt bzw. die Zeichnung storniert wurde, und gegebenenfalls erhaltene Gelder werden dem Antragsteller auf dessen eigene Gefahr und Kosten zinslos zurückerstattet. Der Antragsteller ist möglicherweise verpflichtet, den Fonds für jegliche unmittelbar oder mittelbar infolge der nicht rechtzeitig erfolgten Zahlung durch den Antragsteller entstandenen Verluste, Kosten oder Auslagen (wie sie vom Verwaltungsrats anschließend ermittelt werden) zu entschädigen. Bei der Berechnung dieses Verlustes werden gegebenenfalls alle Preisbewegungen der betreffenden Anteile zwischen dem Zeitpunkt der Zuteilung und der Stornierung oder Rücknahme berücksichtigt sowie die Kosten, die dem Fonds durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller entstanden sind. Wenn ein Antragsteller die rechtzeitige Zahlung für die Zuteilung eines oder mehrerer Anteile versäumt, kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen die Schritte einleiten, die er für notwendig erachtet, um jedwede Verluste, Kosten oder Auslagen, die dem Fonds wie oben beschrieben entstehen, zu vermeiden, zu verringern oder auszugleichen. Dies beinhaltet auch die Forderung, dass die Zahlung des fälligen Betrags an den Fonds zum Fälligkeitsdatum vorgenommen wird, sowie das alleinige Recht, alle Kosten und Auslagen (einschließlich Zinsen) beizutreiben, die dem Fonds mittelbar oder unmittelbar bei dem Versuch entstanden sind, fällige Verbindlichkeiten, die auf Aufforderung zu entrichten sind, zu bezahlen. Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit für Rechnung der Ausgabe der Gesellschaft Anteile in Anteilsklassen einschränken. Der Verwaltungsrat kann insbesondere beschließen, dass Anteile an einer jeglicher Klasse lediglich während einer oder mehrerer Zeichnungsperioden oder in jedwedem anderen Rhythmus gemäß den Bestimmungen dieses Verkaufsprospekts ausgegeben werden. Weiterhin kann der Verwaltungsrat Beschränkungen in Bezug auf die Mindesterstzeichnungsbeträge, die Mindestzeichnung bei Folgeanlagen und den Mindestanlagebetrag festlegen. Der Verwaltungsrat kann bisweilen Mindestanlagebeträge oder -zeichnungen für Anteile eines Teilfonds/einer Anteilsklasse in einer nach seiner Ansicht angemessenen Anzahl oder Höhe festlegen oder auf diese Mindestbeträge verzichten. Der Fonds kann auf Antrag eines potenziellen Anteilinhabers auszugeben und mit Zustimmung des Verwaltungsrats beschließen, Zeichnungsanträge für der Depotbank und der Zentralbank neue Klassen zu schaffen und nach seinem freien Ermessen Anträge auf Anteile gegen Sacheinlagen anzunehmen. Art und Beschaffenheit der in einem solchen Fall akzeptablen Vermögenswerte sind vom Verwaltungsrat festzulegen und müssen der Anlagepolitik des Fonds bzw. des Teilfonds, in den investiert wird, entsprechen. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der geltenden Gesetze ist dem Fonds von einem unabhängigen Abschlussprüfer ein Bericht über die eingebrachten Vermögenswerte vorzulegen. Alle mit einer derartigen Zeichnung gegen Sacheinlagen verbundenen Kosten sind vom Anteilinhaber, der die Einlage tätigt, von einer dritten, vom Fonds akzeptierten Partei oder auf eine andere Weise zu tragen, die vom Verwaltungsrat als allen Anteilinhabern des betreffenden Teilfonds gegenüber gerecht erachtet wird. Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, einen Antrag ganz oder teilweise und aus beliebigem Grund anzunehmen oder abzulehnen. Der Fonds kann den Vertrieb Anleger müssen zur Erstzeichnung von Anteilen einer Klasse oder eines Teilfonds auch auf bestimmte Länder beschränkendas Kontoeröffnungsformular in Schriftform ausfüllen und der Verwaltungsgesellschaft c/o Allgemeiner Verwalter an die Anschrift bzw. Die Ausgabe von Anteilen einer Klasse wird immer dann ausgesetzt, wenn die Ermittlung des Nettoinventarwerts je Anteil einer solchen Klasse durch den Fonds ausgesetzt wird (siehe Abschnitt 4.7. „Vorübergehende Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts, der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtauschs“). Der FondsFaxnummern, die Verwaltungsgesellschaft und die Register- und Transferstelle werden zu jedem Zeitpunkt sämtliche sich aus den jeweils geltenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften in ihrer geltenden Fassung ergebenden Pflichten im Hinblick auf Kontoeröffnungsformular aufgeführt sind, zusenden. Das Kontoeröffnungsformular ist bei der Verwaltungsgesellschaft oder dem Allgemeinen Verwalter erhältlich. Zeichnungsanträge werden erst akzeptiert, nachdem das unterschriebene Original-Kontoeröffnungsformular zusammen mit den entsprechenden Unterlagen hinsichtlich der Erfordernisse zur Bekämpfung von Geldwäsche erfüllen und darüber hinaus Verfahren zur Sicherstellung bis zum möglichen Maße einführeneingegangen ist. Wenn sich angegebene Daten ändern, darunter Ihre Adresse oder andere Kontaktdaten (z. B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) oder Kontodaten, informieren Sie bitte unverzüglich den Allgemeinen Verwalter per Brief an die im Abschnitt „Wichtige Adressen“ aufgeführte Anschrift. Anderenfalls kann sich die Bearbeitung von Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträgen verzögern. Interessierte Anleger sollten beachten, dass sie der Gesellschaft durch das Ausfüllen eines Kontoeröffnungsformulars persönliche Daten zur Verfügung stellen, die vorstehend genannten Pflichten erfüllenpersonenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetze sein können. Infolgedessen muss die Register- Die personenbezogenen Daten potenzieller Anleger und Transferstelle dafür sorgenregistrierter Anteilsinhaber werden in Einklang mit der Datenschutzerklärung verarbeitet. Der Allgemeine Verwalter kann und wird alle oder einen Teil der bereitgestellten Daten gemäß den anwendbaren Gesetzen aufbewahren, auch nachdem der Anleger seine Fondsanteile vollständig zurückgegeben hat. Mit der Unterzeichnung des Kontoeröffnungsformulars erklären sich potenzielle Anleger damit einverstanden, dass die Identität der Zeichner, bei denen es sich um natürliche Personen handelt (nachgewiesen durch eine beglaubigte Kopie ihres Reisepasses oder Personalausweises), oder der Zeichner, bei denen es sich um juristische Personen handelt (nachgewiesen durch eine beglaubigte Kopie ihrer Satzung oder einer entsprechenden Urkunde), oder der Status von Finanzintermediären (nachgewiesen durch einen aktuellen Originalauszug aus dem Handelsregister und, sofern zutreffend oder beantragt, eine beglaubigte Kopie der Geschäftszulassung der zuständigen Behörden vor Ort) dem Fonds gegenüber offengelegt werden. Solche Informationen dürfen nur für Compliance-Zwecke eingeholt und unbefugten Personen gegenüber nicht offengelegt werden. Die Bestätigung der erfolgten Zeichnungen wird auf Risiko des Anteilinhabers innerhalb von zehn Geschäftstagen nach der Ausgabe der Anteile per Post an die in seinem Antrag angegebene Adresse gesendet. Die globale Vertriebsgesellschaft kann mit bestimmten Vertriebsgesellschaften Verträge schließen, auf deren Grundlage sich diese verpflichten, als Vermittler für Anleger zu fungieren oder solche zu ernennenTelefongespräche, die Anteile über zwischen ihnen und der Gesellschaft, ihren Beauftragten, ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern sowie deren Einrichtungen zeichnen (Vertriebs- und Vermittlerverträge). In dieser Eigenschaft kann die Vertriebsgesellschaft im Namen des Vermittlers und im Auftrag von Anlegern die Zeichnungverbundenen Gesellschaften stattfinden, den Umtausch oder die Rücknahme von Anteilen durchführen sowie die Eintragung dieser Vorgänge im Anteilinhaberregister des Fonds im Namen des Vermittlers beantragen. Jeder Vermittler/jede Vertriebsgesellschaft bewahrt seine/ihre eigenen Aufzeichnungen über diese Vorgänge auf und übermittelt dem Anleger individuelle Informationen über die von ihm gehaltenen Fondsanteile. Der Verwaltungsrat kann gelegentlich beschließenzu Dokumentations-, innerhalb jedes Teilfonds diverse Klassen einzurichten, die eine beliebige Kombination aus folgenden Merkmalen aufweisen können: • Jeder Teilfonds kann sich aus einer oder mehreren der folgenden Klassen zusammensetzen: A, B, C, D, E, G, I, K, M, Q, R, S, V, W, X, Y, Z (Sicherheits- und/oder eine der vorstehend genannten, gefolgt von einem „R“). Diese Klassen können sich hinsichtlich ihrer Mindesterstzeichnungsbeträge, ihres Mindestanteilsbestands, ihrer Zeichnungsvoraussetzungen sowie ihrer anwendbaren Gebühren und Kosten, wie in Anhang 1 angeführt, unterscheiden. Varianten derselben Klasse können mit den Zahlen 1, 2, 3 usw. entsprechend gekennzeichnet werden. • Jede Klasse, sofern verfügbar, kann in der Referenzwährung des betreffenden Teilfonds angeboten Schulungszwecken aufgezeichnet werden oder auf eine andere Währung lauten, die der Verwaltungsrat bei Gelegenheit festsetzt. Die Nennwährung jeder Klasse ist im Namen der Klasse in Form eines Kurzverweises auf diese Währung enthalten. Nicht auf die Referenzwährung des betreffenden Teilfonds lautende Klassen werden regelmäßig gegen die Referenzwährung des Teilfonds abgesichert, um das Währungsrisiko, das aus dem Unterschied zwischen der Nennwährung der Klasse und der Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds entsteht, zu mindern. Diese Absicherungstechnik wird standardmäßig auf alle nicht auf die Referenzwährung des Teilfonds lautenden Klassen angewendet, es sei denn, die Klasse ist eine „BHedged“-Klasse (siehe unten) oder es wird etwas anderes aufgeführt. Derartige Devisengeschäfte stehen in keiner Verbindung zur grundlegenden Währungsposition aus den Portfoliobeteiligungen. • Jede Klasse kann, soweit verfügbar, einen bestimmten Teil ihrer von der Nennwährung der Klasse abweichenden Währungspositionen aus dem Vergleichsindex des betreffenden Teilfonds regelmäßig gegen die Nennwährung der Klasse absichern lassen. Diese Klassen werden durch den Zusatz „(BHedged)“ in der Bezeichnung der Klasse gekennzeichnet. Derartige Devisengeschäfte stehen in keiner Verbindung zu den grundlegenden Währungspositionen aus den Portfoliobeteiligungen. Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Währungsposition des Vergleichsindex eines Teilfonds nicht unbedingt der Währungsposition des Teilfondsportfolios entspricht, wodurch die Anleger weiterhin einem Risiko aus Wechselkursschwankungen ausgesetzt wären. • Klassen, für die Dividenden ausgeschüttet werden sollen, werden entsprechend den in Abschnitt 8.2. „Ausschüttungsklassen“ beschriebenen Kategorien klassifiziert. Die Dividendenpolitik wird dort im Einzelnen beschrieben. • Jede Klasse, sofern verfügbar, kann eine Performancegebühr wie in Abschnitt 9. „Verwaltungs- und Fondsgebühren“ beschrieben in Rechnung stellen. Klassen, die eine Performancegebühr in Rechnung stellen, sind im Namen der Klasse bei Performancegebühren mit Ausgleich mit „(Perf)“ und bei Performancegebühren ohne Ausgleich mit „(CPerf)“ gekennzeichnet. Die für jede Klasse erhobene Performancegebühr ist in Anhang 1 aufgeführt. Die Verfügbarkeit der vorstehend erwähnten Klassen ist je nach Teilfonds unterschiedlich. Eine vollständige Liste der innerhalb jedes Teilfonds angebotenen Klassen kann auf Antrag online unter xxx.xxxxxxx.xxx, vom eingetragenen Sitz des Fonds oder von der Register- und Transferstelle bezogen werdenkönnen.
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Samples: www.teletrader.com
Zeichnung von Anteilen. Anträge auf die Zeichnung von Anteilen Anleger können Zeichnungsanträge für Anteile gegen Barzahlung an jedem beliebigen Überweisungstag für Anlagegeschäfte für den jeweiligen Teilfonds an jedem Bewertungstag vor 12:00 Uhr MEZ gestellt werdenentsprechenden Handelstag bis zur Überweisungsfrist für Anlagegeschäfte einreichen, wie im entsprechenden Nachtrag angegeben. Sie sollten an Ausgenommen sind Zeiträume, in denen die Register- und Transferstelle an die Berechnung des Nettoinventarwerts ausgesetzt ist. Es ist Anlegern auch erlaubt, ihre Anteile auf dem Sekundärmarkt zu kaufen, wie in Abschnitt 2. „Anschriftenverzeichnis“ dieses Prospekts angeführte Adresse gerichtet werden10 weiter unten beschrieben. Die Details zu den spezifischen Modalitäten bei Barzeichnungen werden weiter unten im Abschnitt „Barzeichnungen und -rücknahmen“ beschrieben. Dem Antragsteller wird gegebenenfalls von der Gesellschaft bei der Ausgabe der Anteile jeder Klasse werden zum am jeweiligen Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil dieser Klasse zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlags zugeteilt. Ein Ausgabeaufschlag (sofern zutreffend) eine Zeichnungsgebühr von bis zu 5 % des Zeichnungsbetrags Nettoinventarwerts je Anteil berechnet. Die Zeichnungsgebühr wird von dem von einem Anleger erhaltenen Anlagebetrag für die Zeichnung von Anteilen abgezogen. Die Gesellschaft kann erhoben werden und wird vom Vermittlerganz oder teilweise auf die Zeichnungsgebühr verzichten, wenn die von einem Anteilinhaber erworbenen Anteile mindestens dem Mindestanlagebetrag/Wertpapierkorb, der den Vertrieb bestimmter Klassen abwickeltim Nachtrag des relevanten Fonds definiert ist, einbehalten. Weitere Informationen zu den Klassen und entsprechenden Aufschlägen sind unter xxx.xxxxxxx.xxx abrufbaroder einem Vielfachen davon entsprechen oder aus einem anderen Grund, der im alleinigen Ermessen der Gesellschaft liegt. Die Bezahlung für Höhe der Zeichnungsgebühr sowie jegliche vom Antragsteller zahlbare Verwässerungsgebühr wird im entsprechenden Nachtrag festgelegt. Anteilbruchteile dürfen nicht ausgegeben werden. Zeichnungsbeträge, die Anteile muss spätestens drei Geschäftstage nach Anteilbruchteile darstellen, werden dem betreffenden Bewertungstag Antragsteller nicht erstattet, sondern als Teil der Vermögenswerte des relevanten Fonds einbehalten und stehen den Anteilinhabern entsprechend auf anteiliger Basis des Anteilsbesitzes zur Verfügung. Erstzeichnungsanträge sollten mittels eines bei der Verwahrstelle Verwaltungsgesellschaft erhältlichen Antragsformulars gestellt werden, das in Papierform, elektronisch oder per Fax eingereicht werden kann. Alle Erstzeichnungsanträge unterliegen der Referenzwährung der jeweiligen Klasse eingehenunverzüglichen Zusendung weiterer, von den Verwaltungsratsmitgliedern oder ihren Bevollmächtigten geforderten Unterlagen (wie etwa Dokumente für Prüfungen zur Bekämpfung von Geldwäsche) an die Verwaltungsgesellschaft. Wenn ein Antragsteller nicht Bei Erstzeichnungs- bzw. Nachfolgeanträgen, die fälligen Zeichnungsbeträge für die Anteile entrichtetelektronisch oder per Fax eingereicht werden, kann der Verwaltungsrat die Zuteilung stornieren oder die Anteile gegebenenfalls zurückkaufen. Auf Antrag des Anteilinhabers kann der Verwaltungsrat in eigenem Ermessen bisweilen beschließen, diese Stornierungserlöse in anderen Währungen als der Basiswährung der entsprechenden Anteilsklasse auszuzahlen. Die Verwahrstelle teilt dem Antragsteller mitist es zudem erforderlich, dass der Antrag abgelehnt bzwGesellschaft im Nachhinein das Antragsformular zugestellt wird. Einzelheiten zu diesen Anforderungen sind im Antragsformular aufgeführt. Anteile werden erst dann ausgegeben, wenn die Zeichnung storniert wurde, Verwaltungsgesellschaft alle Informationen und gegebenenfalls erhaltene Gelder werden dem Antragsteller auf dessen eigene Gefahr und Kosten zinslos zurückerstattet. Der Antragsteller ist möglicherweise verpflichtet, den Fonds für jegliche unmittelbar oder mittelbar infolge der nicht rechtzeitig erfolgten Zahlung durch den Antragsteller entstandenen Verluste, Kosten oder Auslagen (wie sie vom Verwaltungsrats anschließend ermittelt werden) zu entschädigen. Bei der Berechnung dieses Verlustes werden gegebenenfalls alle Preisbewegungen der betreffenden Anteile zwischen dem Zeitpunkt der Zuteilung und der Stornierung oder Rücknahme berücksichtigt sowie die KostenUnterlagen, die dem Fonds durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller entstanden zur Legitimationsprüfung des Auftraggebers erforderlich sind. Wenn ein Antragsteller die rechtzeitige Zahlung für die Zuteilung eines oder mehrerer Anteile versäumt, kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen die Schritte einleiten, die er für notwendig erachtet, um jedwede Verluste, Kosten oder Auslagen, die dem Fonds wie oben beschrieben entstehen, zu vermeiden, zu verringern oder auszugleichenerhalten hat und ihr diese ausreichen. Dies beinhaltet auch die Forderung, dass die Zahlung des fälligen Betrags an den Fonds zum Fälligkeitsdatum vorgenommen wird, sowie das Recht, alle Kosten und Auslagen (einschließlich Zinsen) beizutreiben, die dem Fonds mittelbar oder unmittelbar bei dem Versuch entstanden sind, fällige Verbindlichkeiten, die auf Aufforderung zu entrichten sind, zu bezahlen. Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit der Ausgabe der Anteile in Anteilsklassen einschränken. Der Verwaltungsrat kann insbesondere beschließendazu führen, dass Anteile an einer Klasse lediglich während einer oder mehrerer Zeichnungsperioden oder in jedwedem anderen Rhythmus gemäß den Bestimmungen dieses Verkaufsprospekts einem Zeichnungsdatum nach dem Zeichnungsdatum ausgegeben werden, an dem ein Antragsteller ursprünglich die Ausgabe von Anteilen an ihn gewünscht hatte. Weiterhin kann der Verwaltungsrat Beschränkungen in Bezug auf Es wird darüber hinaus bestätigt, dass die MindesterstzeichnungsbeträgeVerwaltungsgesellschaft vom Antragsteller für sämtliche Verluste entschädigt wird, die Mindestzeichnung aufgrund der nicht erfolgten Bearbeitung der Zeichnung entstehen, wenn diese von der Verwaltungsgesellschaft geforderten Informationen vom Antragsteller nicht bereitgestellt wurden. Zudem kann sich die Verwaltungsgesellschaft weigern, einen Rücknahmeantrag zu bearbeiten, solange ihr die entsprechenden Unterlagen nicht vorliegen, einschliesslich entsprechender Unterlagen zur Geldwäsche. Jeder Antrag auf Zeichnung von Anteilen, der auf elektronische Weise erfolgt, wird formal dokumentiert und von der Gesellschaft genehmigt. Bestehende Anteilinhaber können weitere Anteile zeichnen, indem sie mithilfe des Zeichnungsformulars, das bei Folgeanlagen der Gesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft erhältlich ist, einen schriftlichen Antrag einreichen oder per Fax senden, vorausgesetzt, dass alle fortlaufenden Überprüfungen zur Verhinderung von Geldwäsche und den Mindestanlagebetrag festlegenzur Identifikation von Kunden abgeschlossen sind. Der Verwaltungsrat kann bisweilen Mindestanlagebeträge hat zudem entschieden, dass Erst- und nachfolgende Zeichnungsanträge in elektronischer oder -zeichnungen anderer Form vorgenommen werden können (vorausgesetzt, dass (i) ein ordnungsgemäss ausgefülltes Formular für Anteile eines Teilfonds/einer Anteilsklasse in einer Erstzeichnungsanträge eingegangen ist und (ii) die elektronische oder andere Form den Anforderungen der Zentralbank entspricht und dies zuvor mit der Verwaltungsgesellschaft vereinbart wurde). Erstzeichnungsanträge werden zum Erstausgabepreis zuzüglich Zeichnungsgebühr, Verwässerungsanpassung und Verwässerungsgebühren (sofern zutreffend) entgegengenommen. Folgezeichnungen werden zu einem Kurs akzeptiert, der dem zum Bewertungszeitpunkt am entsprechenden Handelstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil entspricht, zuzüglich Zeichnungsgebühren, Verwässerungsanpassungen und Verwässerungsgebühren (sofern zutreffend). Zeichnungsanträge, die nach seiner Ansicht angemessenen Anzahl der Überweisungsfrist für Anlagegeschäfte für den entsprechenden Handelstag eingehen, werden am folgenden Handelstag bearbeitet, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschliessen nach eigenem Ermessen (und dieses kommt nur unter aussergewöhnlichen Umständen zum Tragen), einen oder Höhe festlegen oder auf mehrere nach der Überweisungsfrist für Anlagegeschäfte zur Bearbeitung an diesem Handelstag eingegangene Anträge anzunehmen, vorausgesetzt dieser Antrag bzw. diese Mindestbeträge verzichtenAnträge sind vor dem Bewertungszeitpunkt des bestimmten Handelstages eingegangen. Der Nettoinventarwert je Anteil jeder Klasse an jedem Fonds kann auf Antrag eines potenziellen Anteilinhabers wird in der entsprechenden Basiswährung veröffentlicht und mit Zustimmung des Verwaltungsrats beschließengegebenenfalls in andere Währungen umgerechnet, Zeichnungsanträge wie im entsprechenden Nachtrag angegeben und in Abschnitt 8.4 festgelegt. Details zum Mindestanlagebestand sind für Anteile gegen Sacheinlagen anzunehmen. Art und Beschaffenheit der in einem solchen Fall akzeptablen Vermögenswerte sind vom Verwaltungsrat festzulegen und müssen der Anlagepolitik des jeden Fonds bzw. des Teilfonds, in den investiert wird, entsprechen. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der geltenden Gesetze ist dem Fonds von einem unabhängigen Abschlussprüfer ein Bericht über die eingebrachten Vermögenswerte vorzulegen. Alle mit einer derartigen Zeichnung gegen Sacheinlagen verbundenen Kosten sind vom Anteilinhaber, der die Einlage tätigt, von einer dritten, vom Fonds akzeptierten Partei oder auf eine andere Weise zu tragen, die vom Verwaltungsrat als allen Anteilinhabern des betreffenden Teilfonds gegenüber gerecht erachtet wirdim entsprechenden Nachtrag angegeben. Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, einen von Zeit zu Zeit auf die Anforderungen hinsichtlich des Mindestanlagebetrags zu verzichten, wenn er dies nach seinem alleinigen Ermessen für angebracht hält. Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, den Anlegern nur eine Anteilsklasse zum Kauf in einem bestimmten Rechtsgebiet anzubieten, um die Gesetze, Gepflogenheiten oder geschäftlichen Praktiken vor Ort einzuhalten. Der Verwaltungsrat behält sich zudem das Recht vor, für bestimmte Anlegerklassen oder Transaktionen Standards festlegen, die den Kauf einer bestimmten Anteilklasse zulassen oder vorschreiben. Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, den Antrag auf Anteile oder die nachfolgende Zeichnung von Anteilen ganz oder teilweise und aus beliebigem Grund anzunehmen oder abzulehnen. Der Fonds kann den Vertrieb von Anteilen einer Klasse oder eines Teilfonds auch Alle Rücknahmeanträge an diesem Handelstag werden anteilig reduziert und die Rücknahmeanträge werden so behandelt, als wären sie am jeweils folgenden Handelstag eingegangen, bis alle Anteile, auf bestimmte Länder beschränkendie sich die Anträge erstreckten, zurückgenommen wurden. Die Ausgabe von Anteilen einer Klasse wird immer dann ausgesetztInsbesondere wenn der Verwaltungsrat zu der Einsicht kommt, dass es für die bestehenden Anteilinhaber nachteilig wäre, wenn Zeichnungsanträge für einen Fonds akzeptiert werden, die Ermittlung mehr als 10 % des Nettoinventarwerts je Anteil einer solchen Klasse durch den dieses Fonds ausgesetzt wird (siehe Abschnitt 4.7. „Vorübergehende Aussetzung darstellen, kann dieser entscheiden, dass der Berechnung gesamte oder ein Teil des NettoinventarwertsZeichnungsantrags, der Ausgabeüber 10 % der ausgegebenen Anteile hinausgeht, bis zum nächsten Handelstag aufgeschoben wird. Falls der Verwaltungsrat entscheidet, den gesamten oder einen Teil des Antrags, der Rücknahme und über 10 % der ausgegebenen Anteile hinausgeht, aufzuschieben, müssen die Antragsteller vor der Aufschiebung über diese informiert werden. Wenn von einem Anleger Zeichnungsgelder auf dem Zeichnungs-/Rücknahmekonto empfangen wurden, bevor Anteile ausgegeben werden (wie dies im Zusammenhang mit einem Fonds geschehen wird, der auf der Basis verfügbarer Mittel arbeitet), sind diese Zeichnungsgelder Eigentum des Umtauschs“). Der betreffenden Fonds, die Verwaltungsgesellschaft und die Register- ein Anleger wird dementsprechend während des Zeitraums zwischen dem Eingang der Zeichnungsgelder auf dem Zeichnungs-/Rücknahmekonto und Transferstelle werden zu jedem Zeitpunkt sämtliche sich aus den jeweils geltenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften in ihrer geltenden Fassung ergebenden Pflichten im Hinblick auf Geldwäsche erfüllen und darüber hinaus Verfahren zur Sicherstellung bis zum möglichen Maße einführen, dass sie die vorstehend genannten Pflichten erfüllen. Infolgedessen muss die Register- und Transferstelle dafür sorgen, dass die Identität der Zeichner, bei denen es sich um natürliche Personen handelt (nachgewiesen durch eine beglaubigte Kopie ihres Reisepasses oder Personalausweises), oder der Zeichner, bei denen es sich um juristische Personen handelt (nachgewiesen durch eine beglaubigte Kopie ihrer Satzung oder einer entsprechenden Urkunde), oder der Status von Finanzintermediären (nachgewiesen durch einen aktuellen Originalauszug aus dem Handelsregister und, sofern zutreffend oder beantragt, eine beglaubigte Kopie der Geschäftszulassung der zuständigen Behörden vor Ort) dem Fonds gegenüber offengelegt werden. Solche Informationen dürfen nur für Compliance-Zwecke eingeholt und unbefugten Personen gegenüber nicht offengelegt werden. Die Bestätigung der erfolgten Zeichnungen wird auf Risiko des Anteilinhabers innerhalb von zehn Geschäftstagen nach der Ausgabe der Anteile per Post wie ein allgemeiner ungesicherter Gläubiger der Gesellschaft behandelt. Potenzielle Anleger müssen sich der Tatsache bewusst sein, dass sie mit dem Ausfüllen des Antragsformulars der Gesellschaft persönliche Informationen zur Verfügung stellen, die im Sinne der Datenschutzgesetzgebung personenbezogene Daten darstellen können. Diese Daten werden für Zwecke der Verwaltung, der Transferstelle, der statistischen Analyse, der Forschung und der Weitergabe an die in seinem Antrag angegebene Adresse gesendetGesellschaft, ihre Bevollmächtigten und Vertreter verwendet. Die globale Vertriebsgesellschaft kann mit bestimmten Vertriebsgesellschaften Verträge schließenDurch die Übermittlung des Antragsformulars erkennen die Anleger an, auf dass sie der Gesellschaft, ihren Bevollmächtigten und ihren oder deren Grundlage sich diese verpflichten, als Vermittler für Anleger zu fungieren ordnungsgemäss ermächtigten Vertretern und ihren jeweiligen verbundenen oder solche zu ernennenassoziierten Unternehmen oder Tochtergesellschaften ihre Zustimmung erteilen, die Anteile über deren Einrichtungen zeichnen (Vertriebs- und Vermittlerverträge). In dieser Eigenschaft kann die Vertriebsgesellschaft im Namen des Vermittlers und im Auftrag von Anlegern die Zeichnung, den Umtausch Daten für einen oder die Rücknahme von Anteilen durchführen sowie die Eintragung dieser Vorgänge im Anteilinhaberregister des Fonds im Namen des Vermittlers beantragen. Jeder Vermittler/jede Vertriebsgesellschaft bewahrt seine/ihre eigenen Aufzeichnungen über diese Vorgänge auf und übermittelt dem Anleger individuelle Informationen über die von ihm gehaltenen Fondsanteile. Der Verwaltungsrat kann gelegentlich beschließen, innerhalb jedes Teilfonds diverse Klassen einzurichten, die eine beliebige Kombination aus folgenden Merkmalen aufweisen können: • Jeder Teilfonds kann sich aus einer oder mehreren mehrere der folgenden Klassen zusammensetzen: A, B, C, D, E, G, I, K, M, Q, R, S, V, W, X, Y, Z (und/oder eine der vorstehend genannten, gefolgt von einem „R“). Diese Klassen können sich hinsichtlich ihrer Mindesterstzeichnungsbeträge, ihres Mindestanteilsbestands, ihrer Zeichnungsvoraussetzungen sowie ihrer anwendbaren Gebühren und Kosten, wie in Anhang 1 angeführt, unterscheiden. Varianten derselben Klasse können mit den Zahlen 1, 2, 3 usw. entsprechend gekennzeichnet werden. • Jede Klasse, sofern verfügbar, kann in der Referenzwährung des betreffenden Teilfonds angeboten werden oder auf eine andere Währung lauten, die der Verwaltungsrat bei Gelegenheit festsetzt. Die Nennwährung jeder Klasse ist im Namen der Klasse in Form eines Kurzverweises auf diese Währung enthalten. Nicht auf die Referenzwährung des betreffenden Teilfonds lautende Klassen werden regelmäßig gegen die Referenzwährung des Teilfonds abgesichert, um das Währungsrisiko, das aus dem Unterschied zwischen der Nennwährung der Klasse und der Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds entstehtZwecke zu erlangen, zu mindern. Diese Absicherungstechnik wird standardmäßig auf alle nicht auf die Referenzwährung des Teilfonds lautenden Klassen angewendetbehalten, es sei dennzu verwenden, die Klasse ist eine „BHedged“-Klasse (siehe unten) oder es wird etwas anderes aufgeführt. Derartige Devisengeschäfte stehen in keiner Verbindung zur grundlegenden Währungsposition aus den Portfoliobeteiligungen. • Jede Klasse kann, soweit verfügbar, einen bestimmten Teil ihrer von der Nennwährung der Klasse abweichenden Währungspositionen aus dem Vergleichsindex des betreffenden Teilfonds regelmäßig gegen die Nennwährung der Klasse absichern lassen. Diese Klassen werden durch den Zusatz „(BHedged)“ in der Bezeichnung der Klasse gekennzeichnet. Derartige Devisengeschäfte stehen in keiner Verbindung weiterzugeben und zu den grundlegenden Währungspositionen aus den Portfoliobeteiligungen. Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Währungsposition des Vergleichsindex eines Teilfonds nicht unbedingt der Währungsposition des Teilfondsportfolios entspricht, wodurch die Anleger weiterhin einem Risiko aus Wechselkursschwankungen ausgesetzt wären. • Klassen, für die Dividenden ausgeschüttet werden sollen, werden entsprechend den in Abschnitt 8.2. „Ausschüttungsklassen“ beschriebenen Kategorien klassifiziert. Die Dividendenpolitik wird dort im Einzelnen beschrieben. • Jede Klasse, sofern verfügbar, kann eine Performancegebühr wie in Abschnitt 9. „Verwaltungs- und Fondsgebühren“ beschrieben in Rechnung stellen. Klassen, die eine Performancegebühr in Rechnung stellen, sind im Namen der Klasse bei Performancegebühren mit Ausgleich mit „(Perf)“ und bei Performancegebühren ohne Ausgleich mit „(CPerf)“ gekennzeichnet. Die für jede Klasse erhobene Performancegebühr ist in Anhang 1 aufgeführt. Die Verfügbarkeit der vorstehend erwähnten Klassen ist je nach Teilfonds unterschiedlich. Eine vollständige Liste der innerhalb jedes Teilfonds angebotenen Klassen kann auf Antrag online unter xxx.xxxxxxx.xxx, vom eingetragenen Sitz des Fonds oder von der Register- und Transferstelle bezogen werden.verarbeiten:
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