Zeichnungspreis Musterklauseln

Zeichnungspreis. Während des Erstangebotszeitraums gilt für die einzelnen Fonds der Erstausgabepreis für Anteile des jeweiligen Fonds, der im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben ist, zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlages sowie etwaiger in Zusammenhang mit der Zeichnung anfallender Primärmarkt- Transaktionskosten. Der Zeichnungspreis, zu dem Anteile eines Fonds an einem Transaktionstag nach dem Erstangebotszeitraum ausgegeben werden, wird durch die Ermittlung des Nettoinventarwerts je Anteil der jeweiligen Klasse an dem jeweiligen Transaktionstag sowie etwaiger in Zusammenhang mit der Zeichnung anfallender Primärmarkt- Transaktionskosten errechnet. Die Methode zur Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds und des Nettoinventarwerts je Anteil einer Anteilsklasse eines Fonds ist, wie in nachstehendem Abschnitt "Berechnung des Nettoinventarwerts/Bewertung von Vermögenswerten" beschrieben, in der Satzung dargelegt. Zahlungen für die Ausgabe von Anteilen müssen spätestens am jeweiligen Abwicklungstag per elektronischer Überweisung in frei verfügbaren Mitteln in der Währung, auf die die jeweilige Anteilsklasse lautet, geleistet werden. Die Verwaltungsstelle kann nach eigenem Ermessen Zahlungen in anderen Währungen akzeptieren. Solche Zahlungen werden jedoch zu dem jeweils aktuellen Wechselkurs, der zu diesem Zeitpunkt der Verwaltungsstelle zur Verfügung steht, in die Währung der jeweiligen Anteilsklasse umgerechnet, und es werden (nach Abzug der Umrechnungskosten) nur die Nettoerlöse auf die Zahlung des Zeichnungsbetrags angerechnet. Dies kann zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des Zeichnungsantrags führen. Ist die Zahlung am Abwicklungstag nicht in voller Höhe erfolgt oder sind die Mittel nicht frei verfügbar, kann die Verwaltungsstelle die Zuteilung der Anteile für den betreffenden Zeichnungsantrag nach eigenem Ermessen stornieren. Alternativ kann die Verwaltungsstelle den Antrag als Zeichnungsantrag für die Anzahl von Anteilen behandeln, die mit einer solchen Zahlung am nächsten Transaktionstag nach Erhalt der vollständigen Zahlung oder bei freier Verfügbarkeit der Mittel erworben werden können. In solchen Fällen kann die Gesellschaft dem Antragsteller die Bankgebühren oder Kursverluste belasten, die dem jeweiligen Fonds hieraus entstehen. Die Gesellschaft hat im Namen der Gesellschaft ein übergeordnetes Konto für Zeichnungen und Rücknahmen gegen Barzahlung eingerichtet, das Übergeordnete Konto für Zeichnungen und Rücknahmen gegen Barzahlung, und hat kei...
Zeichnungspreis. Für jeden Teilfonds werden Anlegern am Erstzeichnungstag in jeder Klasse Anteile zum Erstausgabepreis angeboten, der für den jeweiligen Teilfonds in Anhang A festgelegt ist, und zwar ggf. unter Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen (siehe Anhang A) sowie relevante Steuern, Abgaben oder Gebühren (siehe den Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen“). Nach dem Erstzeichnungstag werden die Anteile am maßgeblichen Bewertungstag bewertet. Daher entspricht der Zeichnungspreis je Anteil nach dem Erstzeichnungstag dem Nettoinventarwert pro Anteil für den Bewertungstag, der auf den Zeichnungstag fällt, an dem die Anteile ausgegeben werden (der „Zeichnungspreis“), gegebenenfalls zuzüglich des in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds dargelegten Ausgabeaufschlags und unter Berücksichtigung relevanter Steuern, Abgaben oder Gebühren. Der Zeichnungspreis ist grundsätzlich innerhalb von zwei Abwicklungstagen der Referenzwährung der betreffenden Anteilklasse nach dem maßgeblichen Zeichnungstag zahlbar. An gesetzlichen Feiertagen in Liechtenstein kann die Verwaltungsgesellschaft von diesem Zeitplan abweichen. In diesen Fällen ist der Zeichnungspreis am nächstmöglichen Abwicklungstag der Referenzwährung der maßgeblichen Anteilklasse zahlbar.
Zeichnungspreis. Für jeden Teilfonds werden Anlegern am Erstzeichnungstag in jeder Klasse Anteile zum Erstausgabepreis angeboten, der für den jeweiligen Teilfonds in Anhang A festgelegt ist, und zwar ggf. unter Berücksichtigung von Ausgabeaufschlägen (siehe Anhang A) sowie relevante Steuern, Abgaben oder Gebühren (siehe den Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen“). Nach dem Erstzeichnungstag werden die Anteile am maßgeblichen Bewertungstag bewertet. Daher entspricht der Zeichnungspreis je Anteil nach dem Erstzeichnungstag dem Nettoinventarwert pro Anteil für den Bewertungstag, der auf den Zeichnungstag fällt, an dem die Anteile ausgegeben werden (der „Zeichnungspreis“), gegebenenfalls zuzüglich des in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds dargelegten Ausgabeaufschlags und unter Berücksichtigung relevanter Steuern, Abgaben oder Gebühren.
Zeichnungspreis. Der Zeichnungspreis ist der Nettoinventarwert pro Anteil (bereinigt um eine Verwässerungsanpassung) zuzüglich etwaiger Gebühren, die gemäß Beschreibung in Anhang V für eine Klasse erhoben werden. Der Nettoinventarwert pro Anteil ist darüber hinaus während der üblichen Geschäftszeiten bei den Niederlassungen des Administrators erhältlich und wird auf der Webseite des Fonds unter xxx.xxx-xx.xxx veröffentlicht. Nähere Angaben zur Berechnung des Nettoinventarwerts sowie zu den Umständen, in denen die Berechnung des Nettoinventarwertes ausgesetzt werden kann, sind in Abschnitt 9.3. aufgeführt. Zusätzlich zum Zeichnungspreis ist ggf. der Ausgabeaufschlag für eine Klasse gemäß Anhang V an die von der Verwaltungsgesellschaft bestellten Verkaufsbeauftragten bzw. Vertriebsgesellschaften oder in bestimmten Fällen auch direkt an die Verwaltungsgesellschaft zahlbar. Die Verwaltungsgesellschaft kann jeweils in freiem Ermessen auf diesen Aufschlag ganz oder zum Teil verzichten oder hinsichtlich des Aufschlagbetrages Unterschiede zwischen Zeichnern machen.
Zeichnungspreis. Der Erstzeichnungspreis je Aktie und/oder je Creation-Unit für jeden Fonds wird im entsprechenden Fondsanhang angegeben. Anschliessend entspricht der Zeichnungspreis für jede weitere Creation-Unit dem Aggregat des täglichen Nettoinventarwertes je Anteil der Aktien, die die Creation-Unit ausmachen, zuzüglich, in Bezug auf jede Creation-Unit, der entsprechenden Gebühr für Sachwerttransaktionen (gemäss den Angaben im entsprechenden Fondsanhang) und gegebenenfalls zuzüglich von Vermögensübertragungssteuern und allen zusätzlichen Zahlungen für den Fall, dass das Portfoliodepot wie weiter unten angegebenen nicht geliefert wird. Der Zeichnungspreis je Creation-Unit ist zahlbar durch Übertragung des Wertpapieranteils des Portfoliodepots zuzüglich (bzw. je nach Fall abzüglich) der Barkomponente des Portfoliodepots, zuzüglich eines Barbetrags in Höhe der entsprechenden Gebühr für Sachwerttransaktionen sowie alle Vermögensübertragungssteuern. Die Mindestanzahl Aktien für die In-specie-Creations (Zeichnungen) beträgt eine Creation-Unit (jeweils entsprechend der Aktienanzahl, die für diesen Fonds im massgeblichen Fondsanhang angegeben ist). Anträge auf Zeichnung oder Rücknahme von Creation-Units gegen Sachwerte in diesen Fonds müssen auf ein ganzes Vielfaches der Creation-Unit-Grösse dieses Fonds lauten.
Zeichnungspreis. Der Zeichnungspreis je Anteil ist der konstante Nettoinventarwert je Anteil, der Nettoinventarwert je Anteil der thesaurierenden Klasse oder der variable Nettoinventarwert je Anteil einer Klasse, so wie in dem jeweiligen Nachtrag festgelegt.
Zeichnungspreis. Der Erstausgabezeitraum für Anteile der Klasse C Euro (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse C USD (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse I CHF (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse I NOK (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse I SEK (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse I USD (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse I USD (mit Währungsabsicherung) ausschüttend, Klasse S NOK (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse S SEK (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse S USD (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse S USD (mit Währungsabsicherung) ausschüttend, Klasse W CHF (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse W NOK (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse W SEK (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse W USD (mit Währungsabsicherung) thesaurierend und Klasse W USD (mit Währungsabsicherung) ausschüttend des Pyrford Global Total Return (Sterling) Fund und Klasse B GBP thesaurierend, Klasse B GBP ausschüttend, Klasse C USD thesaurierend, Klasse C USD ausschüttend, Klasse C Euro thesaurierend, Klasse C Euro ausschüttend, Klasse C GBP thesaurierend, Klasse C GBP ausschüttend, Klasse D Euro thesaurierend, Klasse D Euro ausschüttend, Klasse D GBP thesaurierend, Klasse D GBP ausschüttend, Klasse E GBP thesaurierend, Klasse E GBP ausschüttend, Klasse E Euro thesaurierend, Klasse E Euro ausschüttend, Klasse E USD thesaurierend, Klasse E USD ausschüttend, Klasse S CHF (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse S Euro (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse S Euro (mit Währungsabsicherung) ausschüttend, Klasse S NOK (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse S SEK (mit Währungsabsicherung) thesaurierend, Klasse S USD (mit Währungsabsicherung) thesaurierend und Klasse S USD (mit Währungsabsicherung) ausschüttend des BMO Global Low Volatility Alpha Equity Fund endet am 20. November 2020 um 17.00 Uhr (irische Zeit) oder an dem jeweils vom Verwaltungsrat festgelegten Datum bzw. Zeitpunkt und wird in keinem Fall länger als sechs Monate dauern. Der Verwaltungsrat kann den Erstausgabezeitraum verkürzen oder verlängern und hat die Zentralbank gegebenenfalls darüber zu informieren. Einzelheiten zur Verfügbarkeit von Anteilsklassen erfahren Sie auf Anfrage beim Verwalter. Der Erstausgabepreis pro Anteil der auf US-Dollar lautenden Anteilsklassen beträgt im Erstausgabe- zeitraum USD 10. Bei den auf Euro lautenden Anteilsklassen beträgt der Erstausgabepreis pro Anteil im Er...

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  • Kennzeichnung 11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Öffnungszeiten Die Einrichtung ist für den Tagespflegegast in der Regel werktags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. An gesetzlichen oder regionalen Feiertagen ist die Einrichtung geschlossen.

  • Rechnungswesen 41 Geschäftsjahr § 42 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichen Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (3) Jahresabschluss und gesetzlicher Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des gesetzlichen Lageberichts (§ 22 Abs. 3) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten. (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§ 38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendertags an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. (2) Ein vom Vorschlag des Vorstands abweichender Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses, durch den nachträglich ein Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich. (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April 1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember 1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Rechnungsstellung 6.1 Für die Leistungen der TON zahlt die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden Mehrwertsteuer. 6.2 Laufende, nutzungsunabhängige Entgelte stellt die TON der Kundin monatlich/pro Quartal im Vorhinein in Rech- nung. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungen, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- de, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgelts. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung. 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösen.