Zeitliche Abgrenzung des. Versicherungsschutzes a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchs- erhebung Die Anspruchserhebung sowie das für die Be- nachteiligung ursächliche Verhalten müssen während der Wirksamkeit der Versicherung er- folgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahr- lässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht Versicherungsschutz auch für ein Verhalten, das innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurde und zu einer Benachteiligung führte. Dies gilt jedoch nicht für solche benachteiligen- den Verhaltensweisen, die Sie bei Abschluss dieser Barmenia-Diensthaftpflichtversicherung kannten oder hätten kennen müssen. Als be- kannt gilt eine Verhaltensweise, wenn sie von Ihnen als Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung erkannt oder Ihnen gegenüber als ein solcher Verstoß bezeichnet wurde, auch wenn noch keine Schadenersatz- ansprüche erhoben oder angedroht oder be- fürchtet wurden. c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch An- sprüche wegen eines zu einer Benachteiligung führenden Verhaltens, die innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Versicherungsvertra- ges bzw. nach Beendigung der Mitversicherung des Diensthaftpflichtrisikos geltend gemacht werden (Nachmeldefrist), sofern – sich das die Benachteiligung verursachen- de Verhalten innerhalb der Laufzeit des versicherten Diensthaftpflichtrisikos ereig- nete und – keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen beantragt wurde bzw. der Versicherungsvertrag nicht wegen Zahlungsverzugs beendet wurde. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche- rungssumme des letzten Versicherungsjahres. Der Versicherungsschutz im Rahmen der Nachmeldefrist endet jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt, ab dem für Sie anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Barmenia Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des. Versicherungsschutzes
a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchs- erhebung Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie das für die Be- nachteiligung ursächliche Verhalten zu Grunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung er- folgt erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahr- lässige Unterlassung fahrlässige Unter- lassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an wel- chem welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden wer- den müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwendenab- zuwenden.
b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz auch für ein VerhaltenBenachteiligungen, das die innerhalb eines Zeitraums Zeit- raums von fünf Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurde und zu einer Benachteiligung führtebe- gangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche benachteiligen- den VerhaltensweisenBenachteiligungen, die Sie bei Abschluss dieser Barmenia-Diensthaftpflichtversicherung kannten oder hätten kennen müssen. Als be- kannt gilt eine Verhaltensweise, wenn sie von Ihnen als Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung erkannt oder Ihnen gegenüber als ein solcher Verstoß bezeichnet wurde, auch wenn noch keine Schadenersatz- ansprüche erhoben oder angedroht oder be- fürchtet wurdendie- ses Versicherungsvertrages kannten.
c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch An- sprüche wegen eines zu einer Benachteiligung führenden Verhaltenssolche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligun- gen beruhen, die bis zur Beendigung des Versi- cherungsvertrages begangen und innerhalb ei- nes Zeitraumes von fünf Jahren nach Ablauf Beendi- gung des Versicherungsvertra- ges bzw. nach Beendigung der Mitversicherung des Diensthaftpflichtrisikos geltend gemacht werden (Nachmeldefrist)Versicherungsvertrages erhoben und uns gemeldet worden sind.
d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Sie haben hat die Möglichkeit, sofern – sich das die Benachteiligung verursachen- de Verhalten innerhalb uns während der Laufzeit des versicherten Diensthaftpflichtrisikos ereig- nete und – keine Eröffnung Vertrages konkrete Umstände zu melden, die Ihre Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die auf Grund eines Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen beantragt wurde bzw. der Versicherungsvertrag nicht wegen Zahlungsverzugs beendet wurde. Versicherungsschutz besteht für gemeldeten Umstandes spätes- tens innerhalb einer Frist von fünf Jahren erfol- gen muss, gilt die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche- rungssumme des letzten Versicherungsjahres. Der Versicherungsschutz im Rahmen der Nachmeldefrist endet jedoch spätestens Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt, ab dem für Sie anderweitiger Versicherungsschutz bestehtZeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Barmenia Privathaftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des. Versicherungsschutzes
a(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchs- erhebung Die Anspruchserhebung sowie das für die Be- nachteiligung ursächliche Verhalten müssen während der Wirksamkeit der Versicherung er- folgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahr- lässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall Zweifel als an dem Tag begangen, an wel- chem welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen vor- genommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
b(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht Versicherungsschutz auch für ein Verhalten, das innerhalb eines Zeitraums von fünf drei Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurde und zu einer Benachteiligung führte. Dies gilt jedoch nicht für solche benachteiligen- den Verhaltensweisen, die Sie der Versicherungs- nehmer, eine mitversicherte Person oder eine Tochtergesellschaft bei Abschluss dieser Barmenia-Diensthaftpflichtversicherung kannten dieses Ver- sicherungsvertrages kannte oder hätten hätte kennen müssen. Als be- kannt bekannt gilt eine Verhaltensweise, wenn sie von Ihnen dem Versicherungsnehmer, einer mitversicherten Person oder Tochtergesell- schaft als Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder Ihnen gegenüber ihnen, wenn auch nur bedingt, als ein solcher Verstoß fehlsam bezeichnet wurdeworden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder er- hoben noch keine Schadenersatz- ansprüche erhoben oder angedroht oder be- fürchtet wurdennoch befürchtet worden sind.
c(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch An- sprüche wegen eines zu einer Benachteiligung führenden Verhaltens, die innerhalb von fünf drei Jahren nach Ablauf des Versicherungsvertra- ges bzw. nach Beendigung der Mitversicherung des Diensthaftpflichtrisikos geltend gemacht werden (Nachmeldefrist), sofern – sich das die Benachteiligung verursachen- de Verhalten innerhalb der Laufzeit des versicherten Diensthaftpflichtrisikos ereig- nete Versicherungsvertrages ereignete und – keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Ihr das Vermögen des Versicherungs- nehmers beantragt wurde bzw. der Versicherungsvertrag Versi- cherungsvertrag nicht wegen Zahlungsverzugs Zahlungsver- zugs beendet wurde. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche- rungssumme des letzten Versicherungsjahres. Der Versicherungsschutz im Rahmen der Nachmeldefrist endet jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt, ab dem für Sie den Versicherungs- nehmer oder eine vom Versicherungsschutz umfasste Tochtergesellschaft anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des. Versicherungsschutzes
a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchs- erhebung Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie das für die Be- nachteiligung ursächliche Verhalten müssen während der Wirksamkeit der Versicherung er- folgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahr- lässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall Zweifel als an dem Tag begangen, an wel- chem welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen vor- genommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht Versicherungsschutz auch für ein Verhalten, das innerhalb eines Zeitraums von fünf drei Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurde und zu einer Benachteiligung führte. Dies gilt jedoch nicht für solche benachteiligen- den Verhaltensweisen, die Sie der Versicherungs- nehmer, eine mitversicherte Person oder eine Tochtergesellschaft bei Abschluss dieser Barmenia-Diensthaftpflichtversicherung kannten dieses Versi- cherungsvertrages kannte oder hätten hätte kennen müssen. Als be- kannt bekannt gilt eine Verhaltensweise, wenn sie von Ihnen dem Versicherungsnehmer, einer mitversicherten Person oder Tochtergesell- schaft als Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder Ihnen gegenüber ihnen, wenn auch nur bedingt, als ein solcher Verstoß fehlsam bezeichnet wurdeworden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder er- hoben noch keine Schadenersatz- ansprüche erhoben oder angedroht oder be- fürchtet wurdennoch befürchtet worden sind.
c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch An- sprüche Ansprü- che wegen eines zu einer Benachteiligung führenden füh- renden Verhaltens, die innerhalb von fünf Jahren drei Jah- ren nach Ablauf des Versicherungsvertra- ges bzw. nach Beendigung der Mitversicherung des Diensthaftpflichtrisikos Versicherungsvertrages geltend gemacht werden (Nachmeldefrist), sofern – sich das die Benachteiligung verursachen- de verursa- chende Verhalten innerhalb der Laufzeit des versicherten Diensthaftpflichtrisikos ereig- nete Versicherungsvertrages ereignete und – keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Ihr das Vermögen des Versicherungs- nehmers beantragt wurde bzw. der Versicherungsvertrag Versi- cherungsvertrag nicht wegen Zahlungsverzugs Zahlungs- verzugs beendet wurde. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche- rungssumme des letzten Versicherungsjahres. Der Versicherungsschutz im Rahmen der Nachmeldefrist Nach- meldefrist endet jedoch spätestens zu dem ZeitpunktZeit- punkt, ab dem für Sie den Versicherungsnehmer oder eine vom Versicherungsschutz umfasste Tochtergesellschaft anderweitiger Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz besteht.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung