Zeitliche Abgrenzung des. Versicherungsschutzes a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zu Grunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unter- lassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen wer- den müssen, um den Eintritt des Schadens ab- zuwenden. b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeit- raums von fünf Jahren vor Vertragsbeginn be- gangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die Sie bei Abschluss die- ses Versicherungsvertrages kannten. c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligun- gen beruhen, die bis zur Beendigung des Versi- cherungsvertrages begangen und innerhalb ei- nes Zeitraumes von fünf Jahren nach Beendi- gung des Versicherungsvertrages erhoben und uns gemeldet worden sind. d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inan- spruchnahmen Sie haben die Möglichkeit, uns während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die Ihre Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die auf Grund eines gemeldeten Umstandes spätes- tens innerhalb einer Frist von fünf Jahren erfol- gen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des. Versicherungsschutzes
a(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zu Grunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unter- lassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen wer- den müssen, um den Eintritt des Schadens ab- zuwenden.
b(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeit- raums von fünf drei Jahren vor Vertragsbeginn be- gangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die Sie der Versicherungsneh- mer bei Abschluss die- ses Versicherungsvertrages kanntendieses Versicherungsvertra- ges kannte.
c(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligun- gen beruhen, die bis zur Beendigung des Versi- cherungsvertrages begangen und innerhalb ei- nes Zeitraumes von fünf drei Jahren nach Beendi- gung des Versicherungsvertrages erhoben und uns dem Versicherer gemeldet worden sind.
d(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inan- spruchnahmen Sie haben Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, uns dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages Ver- trages konkrete Umstände zu melden, die Ihre seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die auf Grund eines ei- nes gemeldeten Umstandes spätes- tens innerhalb spätestens inner- halb einer Frist von fünf drei Jahren erfol- gen erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des. Versicherungsschutzes
a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zu Grunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unter- lassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen wer- den müssen, um den Eintritt des Schadens ab- zuwenden.
b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeit- raums von fünf drei Jahren vor Vertragsbeginn be- gangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die Sie bei Abschluss die- ses Versicherungsvertrages kannten.
c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligun- gen beruhen, die bis zur Beendigung des Versi- cherungsvertrages begangen und innerhalb ei- nes Zeitraumes von fünf drei Jahren nach Beendi- gung des Versicherungsvertrages erhoben und uns gemeldet worden sind.
d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inan- spruchnahmen Sie haben die Möglichkeit, uns während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die Ihre Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die auf Grund eines gemeldeten Umstandes spätes- tens innerhalb einer Frist von fünf drei Jahren erfol- gen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Zeitliche Abgrenzung des. Versicherungsschutzes
a(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zu Grunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unter- lassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen wer- den müssen, um den Eintritt des Schadens ab- zuwenden.
b(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeit- raums von fünf drei Jahren vor Vertragsbeginn be- gangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die Sie der Versicherungsneh- mer bei Abschluss die- ses Versicherungsvertrages kanntendieses Versicherungsvertra- ges kannte.
c(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligun- gen beruhen, die bis zur Beendigung des Versi- cherungsvertrages begangen und innerhalb ei- nes Zeitraumes von fünf drei Jahren nach Beendi- gung des Versicherungsvertrages erhoben und uns dem Versicherer gemeldet worden sind.
d(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inan- spruchnahmen Sie haben Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, uns dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages Ver- trages konkrete Umstände zu melden, die Ihre seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die auf Grund eines ei- nes gemeldeten Umstandes spätes- tens innerhalb spätestens inner- halb einer Frist von fünf drei Jahren erfol- gen erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung