Common use of Ziele, Gegenstand, Grundsätze und Geltungsbereich Clause in Contracts

Ziele, Gegenstand, Grundsätze und Geltungsbereich. 1 Ziele des Vertrages (1) Mit diesem Vertrag zwischen der KVS und der AOK PLUS sollen die ambulanten Ver- sorgungsstrukturen bei der Behandlungskoordination des diabetischen Fußsyndroms – vor allem bezogen auf die Identifizierung und Versorgung von Risikopatienten - weiter- entwickelt und somit maßgeblich verbessert werden. (2) Daraus ergeben sich folgende Vertragsziele im Einzelnen: 1. koordinierende und arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen HAUSARZT und DIABETOLOGISCHER FUßAMBULANZ als patientenbezogener Versorgungsverbund, 2. Risikobewertung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 und Auf- fälligkeiten im “Fußstatus“, 3. Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten zur Vermeidung des Auftretens eines Diabetischen Fußsyndrom, 4. Vermeidung/Reduzierung schwerer Stadien vom auffälligen Fußstatus, 5. Verkürzung der Laufzeit der Behandlung des auffälligen Fußstatus, 6. Verringerung stationärer Aufenthalte, 7. Vermeidung/Reduzierung von Rezidiven, 8. Verringerung der Amputationsrate (Majoramputationen). § 2 Gegenstand und Grundsätze des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die koordinierte Zusammenarbeit der Behandlung von Versi- cherten mit Diabetes bedingten Fußkomplikationen (DFS oder pAVK oder diabetische Neu- ropathie), aufgrund einer Risikobewertung für ein erhöhtes Risiko für das mögliche Auftreten eines Diabetischen Fußsyndrom bzw. mit bestehender Fußlässion. (1) Die VERTRAGSÄRZTE verpflichten sich zu einer nach den Maßgaben dieses Vertrages qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln so- wie Verband-, Heilmittel (z. B. podologische Leistungen) und Hilfsmitteln. Im Rahmen dieses Vertrages können die derzeit auf Landesebene für die VERTRAGSÄRZTE gelten- den Richtgrößen im Einzelfall überschritten werden. Dies kann dazu führen, dass sie statistisch auffällig werden und ggf. mit einer Richtgrößenprüfung rechnen müssen. Die AOK PLUS wird in diesem Falle die Prüfgremien der Selbstverwaltung über die Ver- tragsinhalte informieren und eine adäquate Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten für Arznei- und Verbandmittel im Rahmen ggf. entstehender Prüfverfahren anregen. (2) Im Rahmen dieses Vertrages sollten die HAUSÄRZTE nach § 4 Abs. 1 und die DIABETOLOGISCHEN FUßAMBULANZEN nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ein AIS mit IT- Schnittstelle nutzen. Die Anforderungen an dieses AIS mit IT-Schnittstelle sind im RV Digitalisierung enthalten. (3) Die Regelungen dieses Vertrages gelten sinngemäß für Einrichtungen nach § 400 SGB V, Medizinische Versorgungszentren gemäß § 95 SGB V sowie für Ver- tragsärzte mit angestellten Ärzten gemäß § 32b Absatz 1 Ärzte-ZV, soweit die entspre- chenden Regelungen die Person des angestellten VERTRAGSARZTES betreffen. (4) Die VERTRAGSÄRZTE beachten bei der Versorgung der Versicherten mit diabetischem Fußsyndrom die geltenden gesetzlichen Vorschriften und bestehenden Leitlinien, z. B. • Anlage 1 bzw. Anlage 7 der DMP-Anforderungs-Richtlinie (Versorgungsinhalte zum Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 bzw. Diabetes mellitus Typ 2 - DMP), • Richtlinie über die Versorgung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Kranken- pflege Richtlinie) Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden, • Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie – HeilM-RL) Verordnung von Maßnahmen der Podologischen Therapie • Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 31 entsprechend Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie – HilfsM-RL), • Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V (Richtlinie zum Zweitmeinungsverfah- ren - Zm-RL) ärztliche Empfehlung für eine Amputation an der unteren Extremität zur Behandlung des Diabetischen Fußsyndroms, • „Leitlinien & Vorlagen“ der DDG Arbeitsgemeinschaft Diabetischer Fuß: xxxxx://xx-xxxx-xxx.xx/xxx-xxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx-xxxx/xxxxxxxxxx ⇨ z. B. Nationale VersorgungsLeitlinie Typ-2-Diabetes (NVL) – Präventions- und Behandlungsstrategien für Fußkomplikationen, ⇨ z. B. Leitlinie der International Working Group on the Diabetic Foot („IWGDF Guidelines on the prevention and management of diabetic foot disease“) Prä- vention und Management des diabetischen Fußsyndroms) in der jeweils aktuellen Fassung. (5) Die Regelung zum Ausstellen von Überweisungen werden durch diesen Vertrag nicht außer Kraft gesetzt. (6) Die Teilnahme der VERTRAGSÄRZTE und Versicherten an diesem Vertrag ist freiwillig. § 3 Räumlicher Geltungsbereich (Versorgungsregion) dieses Vertrages ist der Bezirk der KVS.

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Samples: Strukturvertrag

Ziele, Gegenstand, Grundsätze und Geltungsbereich. 1 Ziele des Vertrages (1) Mit diesem Vertrag zwischen der KVS KVT und der AOK PLUS sollen die bisherigen ambulanten Ver- sorgungsstrukturen Versorgungsstrukturen bei der Behandlungskoordination des diabetischen Fußsyndroms – vor allem bezogen auf die Identifizierung und Versorgung von Risikopatienten - weiter- entwickelt weiterentwickelt und somit maßgeblich verbessert werden. (2) Daraus ergeben sich folgende Vertragsziele im Einzelnen: 1. koordinierende Etablierung einer koordinierenden und arbeitsteilige arbeitsteiligen Zusammenarbeit zwischen HAUSARZT HAUS- ARZT und DIABETOLOGISCHER FUßAMBULANZ in Zusammenarbeit mit einem ANGIO- LOGISCH QUALIFIZIERTEN FACHARZT bzw. einem WUNDCHIRURGISCH TÄTIGEN FACHARZT als patientenbezogener Versorgungsverbund, 2. Risikobewertung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 und Auf- fälligkeiten im “Fußstatus“, 3. Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten zur Vermeidung des Auftretens eines Diabetischen Fußsyndrom, 4. Vermeidung/Reduzierung schwerer Stadien vom auffälligen Fußstatus, 53. Verkürzung der Laufzeit der Behandlung Behandlungszeit des auffälligen Fußstatusdiabetischen Fußsyndroms, 64. Verringerung stationärer Aufenthalte, 75. Vermeidung/Reduzierung von Rezidiven, 86. Verringerung der Amputationsrate (Majoramputationen). § 2 Gegenstand und Grundsätze des Vertrages . (1) Gegenstand des Vertrages ist die koordinierte Zusammenarbeit Koordination der Behandlung von Versi- cherten Versicherten mit Diabetes bedingten Fußkomplikationen Diabetischem Fußsyndrom (DFS oder pAVK oder diabetische Neu- ropathieDFS), aufgrund einer Risikobewertung für ein erhöhtes Risiko für das mögliche Auftreten eines Diabetischen Fußsyndrom bzwin Form des „auffälligen Fußstatus“. mit bestehender FußlässionEin auffälliger Fußstatus ist gegeben, bei: - angiopathischen und/oder - neuropathischen und/oder - osteoarthropathischen Auffälligkeiten und/oder - prä- oder postulcerativen sowie ulcerativen Veränderungen klassifiziert nach dem Schweregrad durch Xxxxxx/Xxxxxxxxx. (12) Die VERTRAGSÄRZTE ÄRZTE verpflichten sich zu einer einer, nach den Maßgaben dieses Vertrages qualitätsgesicherten, wirksamenqualitäts- gesicherten, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der VersichertenVersicher- ten, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln so- wie sowie Verband-, Heilmittel (z. B. podologische Leistungen) Heil- und HilfsmittelnHilfs- mitteln. Im Rahmen dieses Vertrages können die derzeit auf Landesebene für die VERTRAGSÄRZTE gelten- den geltenden Richtgrößen im Einzelfall überschritten werden. Dies kann dazu führen, dass sie statistisch auffällig werden und ggf. mit einer Richtgrößenprüfung rechnen müssen. Die AOK PLUS wird in diesem Falle im Rahmen von Prüfverfahren die Prüfgremien der Selbstverwaltung Selbst- verwaltung über die Ver- tragsinhalte Vertragsinhalte informieren und auf eine adäquate Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten für Arznei- Arznei-, und Verbandmittel im Rahmen ggf. entstehender Prüfverfahren anregenPrüf- verfahren hinwirken. (23) Im Rahmen dieses Vertrages sollten die HAUSÄRZTE nach § 4 Abs. 1 und ist der Einsatz einer/eines Praxisausstattung/Arztinformations- system (AIS) mit IT-Vertragsschnittstelle für die DIABETOLOGISCHEN FUßAMBULANZEN nach § 5 Absatz 5a Abs. 1 Nummer Nr. 1 bis 4 ein AIS mit IT- Schnittstelle nutzen7 vorgesehen (§ 5a Abs. 2 Nr. 5). Die Anforderungen an dieses diese AIS mit IT-Schnittstelle sind im RV Digitalisierung enthaltenVertragsschnittstelle ergeben sich aus den Anlagen 4a und 4b. (34) Die Regelungen dieses Vertrages gelten sinngemäß für Einrichtungen nach § 400 402 Abs. 2 SGB V, Medizinische Versorgungszentren gemäß gem. § 95 SGB V sowie für Ver- tragsärzte VERTRAGSÄRZTE mit angestellten Ärzten gemäß gem. § 32b Absatz Abs. 1 Ärzte-ZV, soweit die entspre- chenden entsprechenden Regelungen die Person des angestellten VERTRAGSARZTES ARZTES betreffen. (4) Die VERTRAGSÄRZTE beachten bei der Versorgung der Versicherten mit diabetischem Fußsyndrom die geltenden gesetzlichen Vorschriften und bestehenden Leitlinien, z. B. • Anlage 1 bzw. Anlage 7 der DMP-Anforderungs-Richtlinie (Versorgungsinhalte zum Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 bzw. Diabetes mellitus Typ 2 - DMP), • Richtlinie über die Versorgung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Kranken- pflege Richtlinie) Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden, • Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie – HeilM-RL) Verordnung von Maßnahmen der Podologischen Therapie • Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 31 entsprechend Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie – HilfsM-RL), • Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V (Richtlinie zum Zweitmeinungsverfah- ren - Zm-RL) ärztliche Empfehlung für eine Amputation an der unteren Extremität zur Behandlung des Diabetischen Fußsyndroms, • „Leitlinien & Vorlagen“ der DDG Arbeitsgemeinschaft Diabetischer Fuß: xxxxx://xx-xxxx-xxx.xx/xxx-xxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx-xxxx/xxxxxxxxxx ⇨ z. B. Nationale VersorgungsLeitlinie Typ-2-Diabetes (NVL) – Präventions- und Behandlungsstrategien für Fußkomplikationen, ⇨ z. B. Leitlinie der International Working Group on the Diabetic Foot („IWGDF Guidelines on the prevention and management of diabetic foot disease“) Prä- vention und Management des diabetischen Fußsyndroms) in der jeweils aktuellen Fassung. (5) Bei einer Teilnahme ausschließlich über angestellte Ärzte nimmt der anstellende VERTRAGS- ARZT bzw. die Einrichtung am Vertrag teil. Die Regelung Einrichtung kann nur einmal am Vertrag teil- nehmen, auch wenn mehrere angestellte Ärzte die Voraussetzungen erfüllen. Die Teilnahme wird durch den anstellenden VERTRAGSARZT bzw. die anstellende Einrichtung gemeinsam mit dem/den angestellten Arzt/Ärzten erklärt. In diesem Fall sind die persönlichen Anforderungen durch den anstellenden VERTRAGSARZT bzw. die anstellende Einrichtung jeweils über die Person des angestellten oder in der Praxis tätigen Arztes nachzuweisen sowie das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Die sachlichen Voraus- setzungen sind bei angestellten Ärzten, durch die Einrichtung bzw. Vertragsarztpraxis zu erfüllen bzw. bereit zu stellen. (6) Sofern dieser Vertrag nichts anderes regelt, gelten die gesetzlichen Vorschriften und die aktuelle Fassung der Nationalen Versorgungsleitlinie Typ-2-Diabetes Fußkomplikationen (NVL). (7) Die Regelungen zum Ausstellen von Überweisungen und zur Zahlung der Praxisgebühr werden durch diesen Vertrag nicht außer Kraft gesetzt. (6) 8) Die Teilnahme der VERTRAGSÄRZTE ÄRZTE und Versicherten an diesem Vertrag ist freiwillig. (9) Eine Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages ist nur dann möglich, wenn die Bildung eines patientenbezogenen Versorgungsverbundes eines am Vertrag beteiligten HAUSARZTES und eines am Vertrag beteiligten Facharztes einer DIABETOLOGISCHEN FUß- AMBULANZ über die unterzeichnete TE/EWE nach Anlage 1 nachgewiesen worden ist. § 3 Räumlicher Geltungsbereich (Versorgungsregion) dieses Vertrages ist der Bezirk der KVSKVT.

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Samples: Vertrag Zur Besonderen Versorgung Der Versicherten Mit Diabetischem Fußsyndrom

Ziele, Gegenstand, Grundsätze und Geltungsbereich. 1 Ziele des Vertrages § 2 Gegenstand und Grundsätze des Vertrages (1) Mit diesem Vertrag Gegenstand dieses Vertrages ist der Aufbau von Versorgungsverbunden zwischen HAUSÄRZTEN und RHEUMATOLOGEN, die an der KVS und ambulanten Behandlung von Versicherten der AOK PLUS sollen ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit rheumatoider Arthritis beteiligt sind. Mit der Teilnahme an diesem Vertrag soll die ambulanten Ver- sorgungsstrukturen bei Eigenverantwortung des Patienten durch die Einbeziehung in die Behandlungsabläufe gestärkt werden. Die Beschreibung der Behandlungskoordination des diabetischen Fußsyndroms – vor allem bezogen auf die Identifizierung und Versorgung von Risikopatienten - weiter- entwickelt und somit maßgeblich verbessert werdenVersorgungskette erfolgt in Anlage 11. (2) Daraus ergeben sich folgende Vertragsziele im Einzelnen: 1. koordinierende und arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen HAUSARZT und DIABETOLOGISCHER FUßAMBULANZ als patientenbezogener Versorgungsverbund, 2. Risikobewertung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 und Auf- fälligkeiten im “Fußstatus“, 3. Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten zur Vermeidung des Auftretens eines Diabetischen Fußsyndrom, 4. Vermeidung/Reduzierung schwerer Stadien vom auffälligen Fußstatus, 5. Verkürzung der Laufzeit der Behandlung des auffälligen Fußstatus, 6. Verringerung stationärer Aufenthalte, 7. Vermeidung/Reduzierung von Rezidiven, 8. Verringerung der Amputationsrate (Majoramputationen). § 2 Gegenstand und Grundsätze des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die koordinierte Zusammenarbeit der Behandlung von Versi- cherten mit Diabetes bedingten Fußkomplikationen (DFS oder pAVK oder diabetische Neu- ropathie), aufgrund einer Risikobewertung für ein erhöhtes Risiko für das mögliche Auftreten eines Diabetischen Fußsyndrom bzw. mit bestehender Fußlässion. (1) Die VERTRAGSÄRZTE verpflichten sich zu einer nach den Maßgaben dieses Vertrages abgestimmten qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln so- wie Verband-Arznei-, Heilmittel (z. B. podologische Leistungen) Heil- und Hilfsmitteln. Im Rahmen dieses Vertrages können die derzeit auf Landesebene für die VERTRAGSÄRZTE gelten- den geltenden Richtgrößen im Einzelfall überschritten werden. Dies kann dazu führen, dass sie statistisch auffällig werden und ggf. mit einer Richtgrößenprüfung rechnen müssen. Die AOK PLUS wird in diesem Falle die Prüfgremien der Selbstverwaltung über die Ver- tragsinhalte Vertragsinhalte informieren und eine adäquate Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten für Arznei- und Verbandmittel Arzneimittel im Rahmen ggf. entstehender Prüfverfahren anregen. (23) Im Rahmen dieses Vertrages sollten Vertrags ist der Einsatz eines AIS mit IT-Vertragsschnittstelle für die HAUSÄRZTE nach RHEUMATOLOGEN vorgesehen (§ 4 5 Abs. 1 und die DIABETOLOGISCHEN FUßAMBULANZEN nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ein AIS mit IT- Schnittstelle nutzen3 Nr. 5). Die Anforderungen an dieses AIS mit IT-Schnittstelle sind im RV Digitalisierung enthaltenVertragsschnittstelle ergeben sich aus der Anlage 4. (34) Die Regelungen dieses Vertrages gelten sinngemäß für Einrichtungen nach § 400 311 Abs. 2 SGB V, Medizinische Versorgungszentren gemäß gem. § 95 SGB V sowie für Ver- tragsärzte Vertragsärzte mit angestellten Ärzten gemäß gem. § 32b Absatz Abs. 1 Ärzte-ZV, soweit die entspre- chenden entsprechenden Regelungen die Person des angestellten VERTRAGSARZTES betreffen. (4) Die VERTRAGSÄRZTE beachten bei der Versorgung der Versicherten mit diabetischem Fußsyndrom die geltenden gesetzlichen Vorschriften und bestehenden Leitlinien, z. B. • Anlage 1 bzw. Anlage 7 der DMP-Anforderungs-Richtlinie (Versorgungsinhalte zum Vertrag zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 bzw. Diabetes mellitus Typ 2 - DMP), • Richtlinie über die Versorgung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Kranken- pflege Richtlinie) Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden, • Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie – HeilM-RL) Verordnung von Maßnahmen der Podologischen Therapie • Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 31 entsprechend Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie – HilfsM-RL), • Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V (Richtlinie zum Zweitmeinungsverfah- ren - Zm-RL) ärztliche Empfehlung für eine Amputation an der unteren Extremität zur Behandlung des Diabetischen Fußsyndroms, • „Leitlinien & Vorlagen“ der DDG Arbeitsgemeinschaft Diabetischer Fuß: xxxxx://xx-xxxx-xxx.xx/xxx-xxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx-xxxx/xxxxxxxxxx ⇨ z. B. Nationale VersorgungsLeitlinie Typ-2-Diabetes (NVL) – Präventions- und Behandlungsstrategien für Fußkomplikationen, ⇨ z. B. Leitlinie der International Working Group on the Diabetic Foot („IWGDF Guidelines on the prevention and management of diabetic foot disease“) Prä- vention und Management des diabetischen Fußsyndroms) in der jeweils aktuellen Fassung. (5) Die Regelung Regelungen zum Ausstellen von Überweisungen und zur Zahlung der Praxisgebühr werden durch diesen Vertrag nicht außer Kraft gesetzt. (6) Die Teilnahme der VERTRAGSÄRZTE Vertragsärzte und der Versicherten an diesem Vertrag ist freiwillig. (7) Eine Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages ist nur dann möglich, wenn die Bildung eines patientenbezogenen Versorgungsverbundes (Rheumateam) eines am Vertrag beteiligten HAUSARZTES und eines am Vertrag beteiligten RHEUMATOLOGEN über die unterzeichnete Teilnahme- und Einwilligungserklärung nach Anlage 1 nachgewiesen worden ist. Ausnahme bildet die in § 3 8 Abs. 2a definierte Fall- konstellation. Räumlicher Geltungsbereich (Versorgungsregion) dieses Vertrages ist der Bezirk der KVS.

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Samples: Strukturvertrag Gemäß § 73a SGB V