Common use of Zinskomponenten Clause in Contracts

Zinskomponenten. Jährliches Zinsver- sprechen Sehen die Emissionsbezogenen Angaben ein jährliches Zinsversprechen (jährlich zahlbare feste Zinskomponente) vor, so gilt: Der Darlehensgeber erhält jährlich, beginnend mit dem in den Emissions- bezogenen Angaben genannten Datum, Zinsen auf den Darlehensbetrag auf Grundlage des in den Emissionsbezogenen Angaben genannten Zinssatzes. Bei der ersten Zahlung werden gegebenenfalls zusätzlich individuelle Vorlaufzinsen ausgezahlt, deren Höhe vom Zeitpunkt des Vertrags- schlusses abhängt (vgl. Ziffer 7.2 ADB). Endfälliges Zinsver- sprechen Sehen die Emissionsbezogenen Angaben ein endfälliges Zinsverspre- chen (endfällig zahlbare feste Zinskomponente) vor, so gilt: Der Darlehensgeber erhält einmalig ▪ drei (3) Monate nach dem Rückzahlungstag oder ▪ bei vorzeitiger Sonderkündigung des Darlehens (Ziffer 9.2.1) in- nerhalb von vier (4) Wochen nach Vertragsbeendigung (Kündi- gungstermin) Zinsen auf den Darlehensbetrag auf Grundlage des in den Emissionsbe- zogenen Angaben genannten Zinssatzes. Jährlicher Bonuszins Sehen die Emissionsbezogenen Angaben einen jährlichen Bonuszins (jährlich zahlbare variable Zinskomponente) vor, so gilt: Der Darlehensgeber erhält jährlich, beginnend mit dem in den Emissions- bezogenen Angaben jeweils genannten Datum, Bonuszinsen in Höhe des in den Emissionsbezogenen Angaben jeweils genannten prozentualen Anteils an der in den Emissionsbezogenen Angaben jeweils genannten Kennziffer (Umsatz, Gewinn, EBIT oder EBITDA im jeweils vorangegan- genen abgeschlossenen Geschäftsjahr; zu den Definitionen der Kennzif- fern vgl. oben). Bei der ersten Zahlung werden gegebenenfalls zusätzlich individuelle Vorlaufzinsen ausgezahlt, deren Höhe vom Zeitpunkt des Vertrags- schlusses abhängt (vgl. Ziffer 7.2 ADB). Die Bonuszinsberechtigung besteht für angebrochene Geschäftsjahre je- weils linear zeitanteilig (auf taggenauer Basis); mit anderen Worten findet keine Zuordnung statt, wann innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres sich die jeweilige Kennziffer in welcher Weise entwickelt hat. Der jährliche Bonuszins unterliegt – soweit dessen Berechnung von der Individuellen Wirtschaftlichen Beteiligungsquote des Anlegers abhängig ist – der Verwässerung in derselben Weise wie Beteiligungen am Stammkapital: (a) Bei Folge-Finanzierungen in Form von Kapitalerhöhungen ver- ringert sich die Individuelle Wirtschaftliche Beteiligungsquote des Darlehensgebers mit Wirkung für die Zukunft im Verhältnis des alten zum gesamten neuen Stammkapital des Darlehensneh- mers nach Durchführung der Kapitalerhöhung (Verwässerung). Satz 1 dieses Absatzes gilt jedoch nicht bei einer bloß rechneri- schen Verwässerung der Beteiligung am Stammkapital des Dar- lehensnehmers, bspw. im Fall eines Anteilssplits sowie bei Kapi- talerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln (§ 57 c GmbHG); in die- sen Fällen der rein rechnerischen Verwässerung bleibt die Indivi- duelle Beteiligungsquote des Darlehensgebers gleich (Verwäs- serungsschutz). (b) Umgekehrt zu Absatz (a) erhöht sich bei Kapitalherabsetzungen die Individuelle Beteiligungsquote in demselben Umfang wie Be- teiligungen am Stammkapital des Darlehensnehmers; dies gilt je- doch nicht, wenn es sich um eine Kapitalherabsetzung ohne Ein- lagenrückgewähr handelt, in welchem Fall die Individuelle Betei- ligungsquote des Darlehensnehmers gleich bleibt. o Die aktualisierte Individuelle Wirtschaftlichen Beteiligungsquote des Investors (IWBakt) nach jeder Kapitalerhöhung berechnet sich demnach wie folgt: o Die Formel zur Berechnung der Individuellen Wirtschaftlichen Be- teiligungsquote (IWB) lautet: 0,00952 %. (c) Bei Folge-Finanzierungen in Form von Schwarmfinanzierungen (Crowdfundings), bei denen schuldrechtliche Gewinnbezugsan- sprüche gewährt werden, verringert sich die Individuelle Wirt- schaftliche Beteiligungsquote des Darlehensgebers in dem Ver- hältnis des Wertes des wirtschaftlichen Altkapitals (ausgedrückt durch die Pre-Money-Bewertung, die der neuen Schwarmfinan- zierung zugrunde liegt) zum Wert des Neukapitals (ausgedrückt durch die der neuen Finanzierung zugrunde liegende Post-Mo- (d) Die Verwässerung tritt nicht ein ▪ bei Folge-Finanzierungen, deren Umfang geringer ist als das Fi- nanzierungs-Limit laut Emissionsbezogenen Angaben; ▪ bei Down Rounds (wie oben definiert); ▪ bei Nachschüssen (wie oben definiert). Der Darlehensgeber stimmt der möglichen Verwässerung seines Zinsan- spruchs bereits jetzt zu. Er hat bei Folge-Finanzierungsrunden weder ein Bezugsrecht noch ein Mitbestimmungsrecht, sondern wird die Verwässe- rung hinnehmen, um optimales Wachstum des Unternehmens des Darle- hensnehmers zu ermöglichen.

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Samples: Darlehensvertrag

Zinskomponenten. Jährliches Zinsver- sprechen Jähr Zins Sehen die Emissionsbezogenen Angaben ein jährliches Zinsversprechen (jährlich zahlbare feste Zinskomponente) vor, so gilt: Der Darlehensgeber erhält jährlich, beginnend mit dem in den Emissions- bezogenen denEmissionsbezogenen Angaben liches genannten Datum, Zinsen auf den Darlehensbetrag denDarlehensbetrag auf Grundlage des in den versprechen Emissionsbezogenen Angaben genannten Zinssatzes. Bei der ersten Zahlung werden gegebenenfalls zusätzlich individuelle Vorlaufzinsen ausgezahlt, deren Höhe vom Zeitpunkt des Vertrags- schlusses Vertragsschlusses abhängt (vgl. Ziffer 7.2 ADB). Endfälliges Zinsver- sprechen Sehen die Emissionsbezogenen Angaben ein endfälliges Zinsverspre- chen (endfällig zahlbare feste Zinskomponente) vor, so gilt: Der Darlehensgeber erhält einmalig ▪ drei (3) Monate nach dem Rückzahlungstag oder ▪ bei vorzeitiger Sonderkündigung des Darlehens (Ziffer 9.2.1) in- nerhalb von vier (4) Wochen nach Vertragsbeendigung (Kündi- gungstermin) Zinsen auf den Darlehensbetrag auf Grundlage des in den Emissionsbe- zogenen Angaben genannten Zinssatzes. Jährlicher Bonuszins Jäh Bon Sehen die Emissionsbezogenen Angaben einen jährlichen Bonuszins (jährlich zahlbare variable Zinskomponente) vor, so gilt: Der Darlehensgeber erhält jährlich, beginnend mit dem in den Emissions- bezogenen Emissionsbezogenen Angaben jeweils genannten Datum, Bonuszinsen in Höhe des in den Emissionsbezogenen Angaben jeweils genannten prozentualen Anteils an der in den Emissionsbezogenen Angaben jeweils genannten Kennziffer (Umsatz, Gewinn, EBIT oder EBITDA im jeweils vorangegan- genen vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr; zu den Definitionen der Kennzif- fern Kennziffern vgl. oben). Bei der ersten Zahlung werden gegebenenfalls zusätzlich individuelle Vorlaufzinsen ausgezahlt, deren Höhe vom Zeitpunkt des Vertrags- schlusses Vertragsschlusses abhängt (vgl. Ziffer 7.2 ADB). Die Bonuszinsberechtigung besteht für angebrochene Geschäftsjahre je- weils jeweils linear zeitanteilig (auf taggenauer Basis); mit anderen Worten findet keine Zuordnung statt, wann innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres sich die jeweilige Kennziffer in welcher Weise entwickelt hat. Der jährliche Bonuszins unterliegt – soweit dessen Berechnung von der Individuellen Wirtschaftlichen individuellen rvliircthueerllen Beteiligungsquote des Anlegers abhängig ist – der Verwässerung in derselben Weise wie Beteiligungen am Stammkapital: (a) Verwässerung: uszins - Bei Folge-Finanzierungen in Form von Kapitalerhöhungen ver- ringert verringert sich die Individuelle Wirtschaftliche individuelle virtuelle Beteiligungsquote des Darlehensgebers mit Wirkung für die Zukunft im Verhältnis des alten zum gesamten neuen Stammkapital des Darlehensneh- mers Darlehensnehmers nach Durchführung der Kapitalerhöhung (Verwässerung)Kapitalerhöhung. Satz 1 dieses Absatzes Dies gilt jedoch nicht bei einer bloß rechneri- schen Verwässerung der Beteiligung am Stammkapital des Dar- lehensnehmers, bspw. im Fall eines Anteilssplits sowie bei Kapi- talerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln (§ 57 c GmbHG); in die- sen Fällen der rein rechnerischen Verwässerung bleibt die Indivi- duelle Beteiligungsquote des Darlehensgebers gleich (Verwäs- serungsschutz). (b) Umgekehrt zu Absatz (a) erhöht sich bei Kapitalherabsetzungen die Individuelle Beteiligungsquote in demselben Umfang wie Be- teiligungen am Stammkapital des Darlehensnehmers; dies gilt je- doch nicht, wenn es sich um eine Kapitalherabsetzung ohne Ein- lagenrückgewähr handelt, in welchem Fall die Individuelle Betei- ligungsquote des Darlehensnehmers gleich bleibtentsprechend. o - Die aktualisierte Individuelle Wirtschaftlichen individuelle virtuelle Beteiligungsquote des Investors (IWBaktIVBakt) nach jeder Kapitalerhöhung berechnet sich demnach wie folgt: o IVBakt = IVBvor x StKvor / StKakt IVBvor ... Individuelle virtuelle Beteiligungsquote des Investors vor der Kapitalerhöhung StKvor ... Stammkapital des Startups vor der Kapitalerhöhung StKakt ... Stammkapital des Startups nach der Kapitalerhöhung - Die Formel zur Berechnung der Individuellen Wirtschaftlichen Be- teiligungsquote individuellen virtuellen Beteiligungsquote (IWBIVB) lautet: 0,00952 Jähr Bon (For IVB = DB / (Upre + FS) DB ... Darlehensbetrag des Investors Upre... Pre-Money Unternehmenswert, der diesem Funding zugrunde liegt FS... Finanzierungssumme Ein Investor investiert z.B. 1.000 EUR. Die individuelle virtuelle Beteiligungsquote des Investors in % beläuft sich demnach bei einer Pre- Money-Bewertung von 19.800.000 EUR und einer Finanzierungssumme von 2.700.000 EUR auf 0,0044 %. : IVB = 1.000 / (c19.800.000 + 2.700.000) = 0,0044 %. - Bei Folge-Finanzierungen in Form von Schwarmfinanzierungen (Crowdfundings), bei denen schuldrechtliche Gewinnbezugsan- sprüche Gewinnbezugsansprüche gewährt werden, verringert sich die Individuelle Wirt- schaftliche individuelle virtuelle Beteiligungsquote des Darlehensgebers in dem Ver- hältnis Verhältnis des Wertes licherWertes des wirtschaftlichen Altkapitals (ausgedrückt durch die Pre-Money-Bewertung, die uszinsdie der neuen Schwarmfinan- zierung Schwarmfinanzierung zugrunde liegt) zum Wert des Neukapitals (ausgedrückt durch die der dem neuen Finanzierung Funding zugrunde liegende Post-Mo- (d) Money-Bewertung; tsetzundgie)se errechnet als Pre-Money-Bewertung zuzüglich der Finanzierungssumme im Rahmen des neuen Fundings). Hier findet die o.g. Formel entsprechend Anwendung. Die Verwässerung tritt nicht ein - bei Folge-Finanzierungen, deren Umfang geringer ist als das Fi- nanzierungsFinanzierungs-Limit laut Emissionsbezogenen Angaben; - bei Down Rounds (wie oben definiert); - bei Nachschüssen (wie oben definiert). Der Darlehensgeber stimmt der möglichen Verwässerung seines Zinsan- spruchs Zinsanspruchs bereits jetzt zu. Er hat bei Folge-Finanzierungsrunden weder ein Bezugsrecht noch ein Mitbestimmungsrecht, sondern wird die Verwässe- rung Verwässerung hinnehmen, um optimales Wachstum des Unternehmens des Darle- hensnehmers Darlehensnehmers zu ermöglichen. Xxxx Xxxxxxxx der Festzinskomponente um 1,00 % p.a. auf 7,00 % p.a. bei Investments bis einschließlich 21.06.2020, erstmals zahlbar zum 31.12.2020 oder, sofern früher liegend, am zeichnerbonus Tag der Wirksamkeit einer Kündigung. Der Frühzeichnerbonus wird nach der englischen Zinsmethode (act/365) berechnet.

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Samples: Darlehensbedingungen

Zinskomponenten. Jährliches Zinsver- sprechen Sehen die Emissionsbezogenen Angaben ein jährliches Zinsversprechen (jährlich zahlbare feste Zinskomponente) vor, so gilt: Der Darlehensgeber erhält jährlich, beginnend mit dem in den Emissions- bezogenen Angaben genannten Datum, Zinsen auf den Darlehensbetrag auf Grundlage des in den Emissionsbezogenen Angaben genannten Zinssatzes. Bei der ersten Zahlung werden gegebenenfalls zusätzlich individuelle Vorlaufzinsen ausgezahlt, deren Höhe vom Zeitpunkt des Vertrags- schlusses abhängt (vgl. Ziffer 7.2 ADB). Endfälliges Zinsver- sprechen Sehen die Emissionsbezogenen Angaben ein endfälliges Zinsverspre- chen (endfällig zahlbare feste Zinskomponente) vor, so gilt: Der Darlehensgeber erhält einmalig ▪ drei (3) Monate nach dem Rückzahlungstag oder ▪ bei vorzeitiger Sonderkündigung des Darlehens (Ziffer 9.2.1) in- nerhalb von vier (4) Wochen nach Vertragsbeendigung (Kündi- gungstermin) Zinsen auf den Darlehensbetrag auf Grundlage des in den Emissionsbe- zogenen Angaben genannten Zinssatzes. Jährlicher Bonuszins Sehen die Emissionsbezogenen Angaben einen jährlichen Bonuszins (jährlich zahlbare variable Zinskomponente) vor, so gilt: Der Darlehensgeber erhält jährlich, beginnend mit dem in den Emissions- bezogenen Angaben jeweils genannten Datum, Bonuszinsen in Höhe des in den Emissionsbezogenen Angaben jeweils genannten prozentualen Anteils an der in den Emissionsbezogenen Angaben jeweils genannten Kennziffer (Umsatz, Gewinn, EBIT oder EBITDA im jeweils vorangegan- genen abgeschlossenen Geschäftsjahr; zu den Definitionen der Kennzif- fern vgl. oben). Bei der ersten Zahlung werden gegebenenfalls zusätzlich individuelle Vorlaufzinsen ausgezahlt, deren Höhe vom Zeitpunkt des Vertrags- schlusses abhängt (vgl. Ziffer 7.2 ADB). Die Bonuszinsberechtigung besteht für angebrochene Geschäftsjahre je- weils linear zeitanteilig (auf taggenauer Basis); mit anderen Worten findet keine Zuordnung statt, wann innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres sich die jeweilige Kennziffer in welcher Weise entwickelt hat. Der jährliche Bonuszins unterliegt – soweit dessen Berechnung von der Individuellen Wirtschaftlichen Beteiligungsquote des Anlegers abhängig ist – der Verwässerung in derselben Weise wie Beteiligungen am Stammkapital: (a) Bei Folge-Finanzierungen in Form von Kapitalerhöhungen ver- ringert sich die Individuelle Wirtschaftliche Beteiligungsquote des Darlehensgebers mit Wirkung für die Zukunft im Verhältnis des alten zum gesamten neuen Stammkapital des Darlehensneh- mers nach Durchführung der Kapitalerhöhung (Verwässerung). Satz 1 dieses Absatzes gilt jedoch nicht bei einer bloß rechneri- schen Verwässerung der Beteiligung am Stammkapital des Dar- lehensnehmers, bspw. im Fall eines Anteilssplits sowie bei Kapi- talerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln (§ 57 c GmbHG); in die- sen Fällen der rein rechnerischen Verwässerung bleibt die Indivi- duelle Beteiligungsquote des Darlehensgebers gleich (Verwäs- serungsschutz). (b) Umgekehrt zu Absatz (a) erhöht sich bei Kapitalherabsetzungen die Individuelle Beteiligungsquote in demselben Umfang wie Be- teiligungen am Stammkapital des Darlehensnehmers; dies gilt je- doch nicht, wenn es sich um eine Kapitalherabsetzung ohne Ein- lagenrückgewähr handelt, in welchem Fall die Individuelle Betei- ligungsquote des Darlehensnehmers gleich bleibt. o Die aktualisierte Individuelle Wirtschaftlichen Beteiligungsquote Wirtschaftliche Beteiligungs- quote des Investors (IWBaktIVBakt) nach jeder Kapitalerhöhung berechnet be- rechnet sich demnach wie folgt: o Die Formel zur Berechnung der Individuellen Wirtschaftlichen Be- teiligungsquote Beteiligungsquote (IWBIVB) lautet: 0,00952 %.: (c) Bei Folge-Finanzierungen in Form von Schwarmfinanzierungen (Crowdfundings), bei denen schuldrechtliche Gewinnbezugsan- sprüche gewährt werden, verringert sich die Individuelle Wirt- schaftliche Beteiligungsquote des Darlehensgebers in dem Ver- hältnis des Wertes des wirtschaftlichen Altkapitals (ausgedrückt durch die Pre-Money-Bewertung, die der neuen Schwarmfinan- zierung zugrunde liegt) zum Wert des Neukapitals (ausgedrückt durch die der neuen Finanzierung zugrunde liegende Post-Mo- (d) Die Verwässerung tritt nicht ein ▪ bei Folge-Finanzierungen, deren Umfang geringer ist als das Fi- nanzierungsFinanzierungs-Limit laut Emissionsbezogenen AngabenAnga- ben; ▪ bei Down Rounds (wie oben definiert); ▪ bei Nachschüssen (wie oben definiert). Der Darlehensgeber stimmt der möglichen Verwässerung seines Zinsan- spruchs bereits jetzt zu. Er hat bei Folge-Finanzierungsrunden weder ein Bezugsrecht noch ein Mitbestimmungsrecht, sondern wird die Verwässe- rung hinnehmen, um optimales Wachstum des Unternehmens des Darle- hensnehmers zu ermöglichen.

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Samples: Darlehensbedingungen

Zinskomponenten. Jährliches Zinsver- sprechen Sehen die Emissionsbezogenen Angaben ein jährliches Zinsversprechen (jährlich zahlbare feste Zinskomponente) vor, so gilt: Der Darlehensgeber erhält jährlich, beginnend mit dem in den Emissions- bezogenen Angaben genannten Datum, Zinsen auf den Darlehensbetrag auf Grundlage des in den Emissionsbezogenen Angaben genannten Zinssatzes. Bei der ersten Zahlung werden gegebenenfalls zusätzlich individuelle Vorlaufzinsen ausgezahlt, deren Höhe vom Zeitpunkt des Vertrags- schlusses abhängt (vgl. Ziffer 7.2 ADB). Endfälliges Zinsver- sprechen Sehen die Emissionsbezogenen Angaben ein endfälliges Zinsverspre- chen (endfällig zahlbare feste Zinskomponente) vor, so gilt: Der Darlehensgeber erhält einmalig ▪ drei (3) Monate nach dem Rückzahlungstag oder ▪ bei vorzeitiger Sonderkündigung des Darlehens (Ziffer 9.2.1) in- nerhalb von vier (4) Wochen nach Vertragsbeendigung (Kündi- gungstermin) Zinsen auf den Darlehensbetrag auf Grundlage des in den Emissionsbe- zogenen Angaben genannten Zinssatzes. Jährlicher Bonuszins Sehen die Emissionsbezogenen Angaben einen jährlichen Bonuszins (jährlich zahlbare variable Zinskomponente) vor, so gilt: Der Darlehensgeber erhält jährlich, beginnend mit dem in den Emissions- bezogenen Angaben jeweils genannten Datum, Bonuszinsen in Höhe des in den Emissionsbezogenen Angaben jeweils genannten prozentualen Anteils an der in den Emissionsbezogenen Angaben jeweils genannten Kennziffer (Umsatz, Gewinn, EBIT oder EBITDA im jeweils vorangegan- genen abgeschlossenen Geschäftsjahr; zu den Definitionen der Kennzif- fern vgl. oben). Bei der ersten Zahlung werden gegebenenfalls zusätzlich individuelle Vorlaufzinsen ausgezahlt, deren Höhe vom Zeitpunkt des Vertrags- schlusses abhängt (vgl. Ziffer 7.2 ADB). Die Bonuszinsberechtigung besteht für angebrochene Geschäftsjahre je- weils linear zeitanteilig (auf taggenauer Basis); mit anderen Worten findet keine Zuordnung statt, wann innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres sich die jeweilige Kennziffer in welcher Weise entwickelt hat. Der jährliche Bonuszins unterliegt – soweit dessen Berechnung von der Individuellen Wirtschaftlichen Beteiligungsquote des Anlegers abhängig ist – der Verwässerung in derselben Weise wie Beteiligungen am Stammkapital: (a) Bei Folge-Finanzierungen in Form von Kapitalerhöhungen ver- ringert sich die Individuelle Wirtschaftliche Beteiligungsquote des Darlehensgebers mit Wirkung für die Zukunft im Verhältnis des alten zum gesamten neuen Stammkapital des Darlehensneh- mers nach Durchführung der Kapitalerhöhung (Verwässerung). Satz 1 dieses Absatzes gilt jedoch nicht bei einer bloß rechneri- schen Verwässerung der Beteiligung am Stammkapital des Dar- lehensnehmers, bspw. im Fall eines Anteilssplits sowie bei Kapi- talerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln (§ 57 c GmbHG); in die- sen Fällen der rein rechnerischen Verwässerung bleibt die Indivi- duelle Beteiligungsquote des Darlehensgebers gleich (Verwäs- serungsschutz). (b) Umgekehrt zu Absatz (a) erhöht sich bei Kapitalherabsetzungen die Individuelle Beteiligungsquote in demselben Umfang wie Be- teiligungen am Stammkapital des Darlehensnehmers; dies gilt je- doch nicht, wenn es sich um eine Kapitalherabsetzung ohne Ein- lagenrückgewähr handelt, in welchem Fall die Individuelle Betei- ligungsquote des Darlehensnehmers gleich bleibt. o Die aktualisierte Individuelle Wirtschaftlichen Beteiligungsquote des Investors (IWBaktIVBakt) nach jeder Kapitalerhöhung berechnet sich demnach wie folgt: o Die Formel zur Berechnung der Individuellen Wirtschaftlichen Be- teiligungsquote (IWBIVB) lautet: 0,00952 0,00571 %. (c) Bei Folge-Finanzierungen in Form von Schwarmfinanzierungen (Crowdfundings), bei denen schuldrechtliche Gewinnbezugsan- sprüche gewährt werden, verringert sich die Individuelle Wirt- schaftliche Beteiligungsquote des Darlehensgebers in dem Ver- hältnis des Wertes des wirtschaftlichen Altkapitals (ausgedrückt durch die Pre-Money-Bewertung, die der neuen Schwarmfinan- zierung zugrunde liegt) zum Wert des Neukapitals (ausgedrückt durch die der neuen Finanzierung zugrunde liegende Post-Mo- (d) Die Verwässerung tritt nicht ein ▪ bei Folge-Finanzierungen, deren Umfang geringer ist als das Fi- nanzierungs-Limit laut Emissionsbezogenen Angaben; ▪ bei Down Rounds (wie oben definiert); ▪ bei Nachschüssen (wie oben definiert). Der Darlehensgeber stimmt der möglichen Verwässerung seines Zinsan- spruchs bereits jetzt zu. Er hat bei Folge-Finanzierungsrunden weder ein Bezugsrecht noch ein Mitbestimmungsrecht, sondern wird die Verwässe- rung hinnehmen, um optimales Wachstum des Unternehmens des Darle- hensnehmers zu ermöglichen.

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