Common use of Zinsüberschussanteile Clause in Contracts

Zinsüberschussanteile. Diese werden jeweils am Ende jedes Versicherungsjahres in Prozent des Deckungskapitals festgesetzt, das zur Mitte des abgelaufenen Versicherungsjahres vorhanden war. Das De- ckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik berechnet. Die Zinsüberschussanteile werden erstmals für das dritte Versicherungsjahr gewährt und sind je- weils am Ende eines Versicherungsjahres fällig. Am Ende der Aufschubzeit können Schlussüberschussanteile fällig werden, die von der bis dahin zurückgelegten Aufschubzeit, der tatsächlichen Beitragszahlungsdauer und davon abhängig sind, ob und in welchem Umfang das Kapitalwahlrecht (siehe § 2 Abs. 3) ausgeübt wird. Sie werden in Prozent der Summe der während der Aufschubzeit für den Erwerb von Fondsanteilen verwendeten Über- schussanteile sowie der versicherten Rente festgesetzt. Im Fall einer Kündigung nach einem Drittel der Aufschubzeit - spätestens nach zehn Jahren - bzw. im Todesfall können reduzierte Schlussüber- schussanteile fällig werden. Am Ende der Aufschubzeit kann - falls die vereinbarte Beitragszah- lungsdauer eingehalten wurde - eine einmalige Schlussdividende, die von der garantierten Kapitalabfindung und der tatsächlichen Beitragszahlungsdauer abhängig ist, gewährt werden. Für beitragsfrei gestellte Versicherungen in der Aufschubzeit können Sie Zinsüberschussanteile in gleicher Weise erhalten. Am Ende der Aufschubzeit kann ein Anspruch auf Schlussüberschuss- anteile in gleicher Weise bestehen. Bei Vorverlegung des Rentenbeginns gemäß § 2 Abs. 4 kann ein Anspruch auf eine anteilige Schlussdividende entstehen.

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Zinsüberschussanteile. Diese werden jeweils am Ende jedes Versicherungsjahres in Prozent des Deckungskapitals festgesetzt, das zur Mitte des abgelaufenen Versicherungsjahres vorhanden war. Das De- ckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik berechnet. Die Zinsüberschussanteile werden erstmals für das dritte Versicherungsjahr gewährt und sind je- weils am Ende eines Versicherungsjahres fällig. B XX 00 (01.01.2022) Am Ende der Aufschubzeit können Schlussüberschussanteile fällig werden, die von der bis dahin zurückgelegten Aufschubzeit, der tatsächlichen Beitragszahlungsdauer und davon abhängig sind, ob und in welchem Umfang das Kapitalwahlrecht (siehe § 2 Abs. 35) ausgeübt wird. Sie werden in Prozent der Summe der während der Aufschubzeit für den Erwerb von Fondsanteilen verwendeten Über- schussanteile sowie der versicherten Rente laufenden Überschussbe- teiligung festgesetzt. Im Fall einer Kündigung nach einem Drittel der Aufschubzeit - spätestens nach zehn Jahren - bzw. im Todesfall können reduzierte Schlussüber- schussanteile Schlussüberschussanteile fällig werden. Am Ende der Aufschubzeit kann - falls die vereinbarte Beitragszah- lungsdauer eingehalten wurde - eine einmalige Schlussdividende, die von der garantierten Kapitalabfindung und der tatsächlichen Beitragszahlungsdauer abhängig ist, gewährt werden. Für beitragsfrei gestellte Versicherungen in der Aufschubzeit können Sie Zinsüberschussanteile in gleicher Weise erhalten. Am Ende der Aufschubzeit kann ein Anspruch auf Schlussüberschuss- anteile Schlussüber- schussanteile in gleicher Weise bestehen. Bei Vorverlegung des Rentenbeginns gemäß § 2 Abs. 4 6 kann ein Anspruch auf eine anteilige Schlussdividende entstehen.

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Zinsüberschussanteile. Diese werden jeweils am Ende jedes Versicherungsjahres in Prozent des Deckungskapitals festgesetzt, das zur Mitte des abgelaufenen Versicherungsjahres vorhanden war. Das De- ckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik berechnet. Die Zinsüberschussanteile werden erstmals für das dritte Versicherungsjahr gewährt und sind je- weils am Ende eines Versicherungsjahres fällig. B XX 00 (01.01.2021) Am Ende der Aufschubzeit können Schlussüberschussanteile fällig werden, die von der bis dahin zurückgelegten vereinbarten Aufschubzeit, der tatsächlichen Beitragszahlungsdauer Beitragszah- lungsdauer und davon abhängig sind, ob und in welchem Umfang das Kapitalwahlrecht (siehe § 2 Abs. 35) ausgeübt wird. Sie werden in Prozent der Summe der während der Aufschubzeit für den Erwerb von Fondsanteilen verwendeten Über- schussanteile sowie der versicherten Rente laufenden Überschussbeteiligung festgesetzt. Im Fall einer Kündigung nach einem Drittel der Aufschubzeit - spätestens nach zehn Jahren - bzw. im Todesfall können reduzierte Schlussüber- schussanteile Schluss- überschussanteile fällig werden. Am Ende der Aufschubzeit kann - falls die vereinbarte Beitragszah- lungsdauer eingehalten wurde - eine einmalige Schlussdividende, die von der garantierten Kapitalabfindung und der tatsächlichen vereinbarten Beitragszahlungsdauer abhängig ist, gewährt werden. Für beitragsfrei gestellte Versicherungen in der Aufschubzeit können Sie Zinsüberschussanteile in gleicher Weise erhalten. Am Ende der Aufschubzeit kann ein Anspruch auf Schlussüberschuss- anteile Schlussüber- schussanteile in gleicher Weise bestehen. Bei Vorverlegung des Rentenbeginns gemäß § 2 Abs. 4 6 kann ein Anspruch auf eine anteilige Schlussdividende entstehen.

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Zinsüberschussanteile. Diese werden jeweils am Ende jedes Versicherungsjahres in Prozent des Deckungskapitals festgesetzt, das zur Mitte des abgelaufenen Versicherungsjahres vorhanden war. Das De- ckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik berechnet. Die Zinsüberschussanteile werden erstmals für das dritte Versicherungsjahr gewährt und sind je- weils am Ende eines Versicherungsjahres fällig. B XX 00 (01.01.2022) Am Ende der Aufschubzeit können Schlussüberschussanteile fällig werden, die von der bis dahin zurückgelegten Aufschubzeit, der tatsächlichen Beitragszahlungsdauer und davon abhängig sind, ob und in welchem Umfang das Kapitalwahlrecht (siehe § 2 Abs. 34) ausgeübt wird. Sie werden in Prozent der Summe der während der Aufschubzeit für den Erwerb von Fondsanteilen verwendeten Über- schussanteile sowie der versicherten Rente festgesetzt. Im Fall einer Kündigung nach einem Drittel der Aufschubzeit - spätestens nach zehn Jahren - bzw. im Todesfall können reduzierte Schlussüber- schussanteile Schlussüberschussanteile fällig werden. Am Ende der Aufschubzeit kann - falls die vereinbarte Beitragszah- lungsdauer eingehalten wurde - eine einmalige Schlussdividende, die von der garantierten Kapitalabfindung und der tatsächlichen Beitragszahlungsdauer abhängig ist, gewährt werden. Für beitragsfrei gestellte Versicherungen in der Aufschubzeit können Sie Zinsüberschussanteile in gleicher Weise erhalten. Am Ende der Aufschubzeit kann ein Anspruch auf Schlussüberschuss- anteile Schlussüber- schussanteile in gleicher Weise bestehen. Bei Vorverlegung des Rentenbeginns gemäß § 2 Abs. 4 5 kann ein Anspruch auf eine anteilige Schlussdividende entstehen.

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