Zugang einer Willenserklärung Musterklauseln

Zugang einer Willenserklärung. Das BGB regelt in § 130 Abs. 1 Satz 1, dass eine Willenserklärung unter Abwesenden in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie dem Erklärungsempfänger „zugeht“. Liest man diese Vorschrift unbefangen, so könnte man dem Wortsinn des Merkmals „Zugang“ entsprechend leicht auf die Idee kommen, dass Zugang gleichbedeutend mit tatsächlicher Kenntnisnahme sei. Einem solchen Verständnis widerspricht jedoch der tiefere Sinn, der mit dem Merkmal „Zugang“ verfolgt wird, nämlich das Risiko des Verlusts der Erklärung zwischen Erklärendem und Empfänger angemessen und „fair“ zu verteilen. Käme es dann aber beim Zugang auf die tatsächliche Kenntnisnahme an, dann trüge der Erklärende nicht nur das „Transportrisiko“, sondern auch noch das Risiko für alle Umstände im Herrschaftsbereich des Adressaten, auf die er naturgemäß keinen Einfluss hat. Daher erscheint es angemessen, das Risiko ab dem „Eindringen“ der Willenserklärung in den Herrschaftsbereich des Empfängers dem Empfänger aufzubürden. Im Allgemeinen bejaht man den Zugang einer Willenserklärung dann, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen. Daher kann man den Zugang eines Briefes, den ein Mandant Freitags um 22 Uhr in den Briefkasten einer Anwaltskanzlei wirft, nicht schon mit dem Einwurf bejahen. Vielmehr hat das Kanzleipersonal unter normalen Umständen erst am nächsten Werktag mit Beginn der Bürozeiten die Möglichkeit, den Brief zur Kenntnis zu nehmen. Er ist auch dann erst zugegangen. Umgekehrt hindert auch die Zustellung eines Briefes, während der Empfänger sich im Urlaub befindet, dessen Zugang nicht, da der Brief mit der Zustellung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen, wenn er nämlich zu Hause wäre, die Möglichkeit hätte, von dem Brief Kenntnis zu nehmen. Da es für den Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden nicht auf die aktuelle Kenntnisnahme, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt, spielt es auch keine Rolle, ob der Empfänger einen vorher oder gleichzeitig zugegangenen Widerruf tatsächlich erst nach der Willenserklärung zur Kenntnis nimmt oder einen zu spät eingebrachten Widerruf tatsächlich vor der Willenserklärung liest (RGZ 91, 60, 63). Der nach der Willenserklärung zur Kenntnis genommene gleichzeitige Widerruf nimmt der Willenserklärung die Wirksamkeit (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB), wie der zu spät eingegangene aber vor der Willenserklärung z...

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