Zugang schriftlicher Mitteilungen der Bank. Schriftliche Mitteilungen der Bank gelten nach Ablauf der gewöhnlichen Postlaufzeit als zu- gegangen, wenn sie an die letzte der Bank bekannt gewordene Anschrift abgesandt worden sind. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Erklärung von besonderer Bedeutung handelt o- der wenn eine schriftliche Mitteilung als unzustellbar an die Bank zurückgelangt und die Un- zustellbarkeit vom Geschäftspartner nicht zu vertreten ist oder wenn die Bank erkennt, dass die Mitteilung aufgrund einer allgemeinen Störung des Postbetriebes dem Geschäftspartner nicht zugegangen ist.