Mitteilungen der Bank Musterklauseln

Mitteilungen der Bank. (1) Abrechnungen, Belastungsaufgaben, Kontoauszüge, Depotauszüge, Girobestandsmit- teilungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen und andere Mitteilungen der Bank sind auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen Depotauszüge müssen von Kaufleuten und öffentlichen Verwaltungen innerhalb eines Monats, von sonsti- gen Geschäftspartnern innerhalb von sechs Wochen nach Zugang erhoben werden; sonstige Einwendungen – insbesondere wegen nicht autorisierter oder nicht oder fehlerhaft ausge- führter Zahlungsvorgänge – müssen unverzüglich erhoben werden. Auf telekommunikativem Wege erhobene Einwendungen sind schriftlich zu bestätigen, soweit in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen oder in besonderen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Geschäftspartner hat Mitteilungen der Bank, die nicht für ihn bestimmt sind, un- verzüglich zurückzuleiten. (3) Das Ausbleiben zu erwartender Benachrichtigungen ist der Bank unverzüglich nach Ablauf der Frist mitzuteilen, innerhalb der die Benachrichtigung im gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen.
Mitteilungen der Bank. Mitteilungen der Bank gelten als ordnungsgemäss zuge- stellt, wenn sie gemäss den zuletzt vom Kunden erhalte- nen Weisungen oder zum Schutz des Kunden in einer von diesen Weisungen abweichenden Weise versandt oder zur Verfügung gehalten wurden. Wenn der Kunde mit der Bank eine Zustellung über elektronische Kommunikations- wege vereinbart hat, gelten die Mitteilungen der Bank als ordnungsgemäss zugestellt, sobald sie dem Kunden oder seinen Bevollmächtigten über diesen elektronischen Kommunikationsweg erstmals zur Verfügung stehen. Im Fall eines Gemeinschaftskontos gilt ein Versand gemäss dieser Ziffer auch als Versand an den/die anderen Kunden. Als Zeitpunkt des Versands gilt das Datum der sich im Besitz der Bank befindlichen Kopie der Mitteilung oder der Versanddokumentation (z.B. Versandliste). Korrespondenz, mit deren Aufbewahrung die Bank beauf- tragt wurde, gilt an dem Datum, das diese Korrespondenz trägt, als ordnungsgemäss zugestellt. Die Bank nimmt allfällige Korrespondenz, welche von Dritten an die Bank adressiert wird, aber für den Kunden bestimmt ist, ent- gegen und kann diese, auch wenn die Korrespondenz von der Bank geöffnet worden ist, ausschliesslich bei der banklagernd zu haltenden Post ablegen. Die Bank ist dies- bezüglich von der Pflicht zu jeder weiteren Handlung ent- bunden. In begründeten Fällen ist die Bank ermächtigt, dem Kun- den Korrespondenz an seine Domiziladresse zuzustellen oder im ausgewählten e-Service zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bank sicherstellen möchte, dass der Kunde im Besitz aller Bankdokumente ist. Der Kunde anerkennt die zurückgehaltene Post als ihm rechtzeitig zugestellt und trägt den Schaden, der ihm aus der Zurückhaltung seiner Korrespondenz entstehen kann. Die banklagernde Korrespondenz wird von der Bank während dreier Jahre gesondert aufbewahrt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Die Mitarbeitenden der Bank sind berechtigt, zur Vorbe- reitung eines Gesprächs mit dem Kunden Einsicht in die banklagernd gehaltene Post zu nehmen.
Mitteilungen der Bank. Mitteilungen der Bank gelten als ordnungsgemäss und rechtsgültig erfolgt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekannt gegebene Adresse, oder zu seinem Schutz abweichend davon, abgesandt bzw. zu seiner Verfügung gehalten worden sind. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der im Besitze der Bank befindlichen Kopien oder Versandlisten. Banklagernd zu haltende Post gilt als zugestellt am Datum, das sie trägt. Der Kunde trägt alle Risiken und übernimmt die Haftung für Schäden, die aus der Zurückhaltung dieser Post erwachsen können. Die Bank trägt keine Verantwortung für die versehentliche Zustellung banklagernd zu haltender Post. Fehlen Postinstruktionen, gilt die Bank als Zustellungs- domizil. Die Bank ist ermächtigt, banklagernd zu haltende Post, die älter als drei Jahre ist, zu vernichten. Allgemeine, nicht personenbezogene Informationen kann die Bank auf ihrer Homepage zur Verfügung stellen. Der Kunde erhält jedoch auf Wunsch auch physische Exemplare davon.
Mitteilungen der Bank. SBPS ist ermächtigt, via Post, Telefon, elektronische Kanäle (z.B. E-Mail, Telefax, SMS, Online Banking, mobile Applikationen und andere elektronische Kommunikationskanäle) sowie anderen Übermittlungs- und Transportarten an die vom Kunden oder von seinen Bevollmächtigten gegenüber SBPS benutzten oder explizit angegebenen Kontaktdaten zu kommunizieren. Der Kunde ist verpflichtet, SBPS über die ihr gemeldeten Angaben über sich oder seine Bevollmächtigten, z.B. Namen, Adresse, Domizil, E-Mail-Adresse, Telefonnummer etc., auf dem aktuellen Stand zu halten. SBPS kann dem Kunden mittels Publikation im Internet (unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xx) und in der App rechtlich relevante Informationen, Bedingungen und Dokumente zugänglich machen sowie ihre Informations-, Aufklärungs- und Bekanntmachungspflichten erfüllen.
Mitteilungen der Bank. Mitteilungen der Bank gelten als dem Kunden rechtsgültig zuge- stellt, wenn sie gemäss den letzten Weisungen des Kunden oder zu seinem Schutze abweichend davon abgesandt worden sind. Ohne schriftlichen Widerspruch seitens des Kunden gelten die Mitteilungen der Bank innerhalb von 30 Tagen als genehmigt.
Mitteilungen der Bank. Der Kunde ist verpflichtet, die der Bank zur Verfügung gestellten Informationen, wie zum Beispiel Name, Wohnsitz, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer usw. aktuell zu halten. Mitteilungen der Bank gelten als an den Kunden übermittelt, sobald sie an eine der vom Kunden angegebenen Adressen (Wohnsitz, E-Banking, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer usw.) gesendet wurden. Die Bank übernimmt keinerlei Haftung für Folgen und allfällige Schäden, die sich aus den Mitteilungen an den Kunden ergeben können.
Mitteilungen der Bank. Mitteilungen der Bank an den Kunden gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekannt gegebe­ ne Adresse oder gemäss seinen letzten Weisungen abgesandt worden sind. Banklagernd zu haltende Post gilt als zugestellt am Datum, das sie trägt. Sofern der Kunde mit der Bank einen elektronischen Kommunikationskanal vereinbart hat, gelten Mitteilungen als zugestellt, sobald sie auf diesem Kanal für den Kunden erstmalig verfügbar sind.
Mitteilungen der Bank. Mitteilungen der Bank gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekanntgegebene Adresse oder gemäss seinen letzten Weisungen abgesandt worden sind. Als Versanddatum gilt vermutungsweise das Datum, das auf der im Besitze der Bank befindlichen Kopie oder Versandliste aufgeführt ist oder – falls ein anderer Informationsträger bzw. ein anderes Informationsmittel genutzt wird – der Zeitpunkt, an dem die Information durch die Bank bereitgestellt wurde. Banklagernde Post gilt an dem darauf angegebenen Datum als zugestellt. Auch im Falle einer Banklagernd-Vereinbarung behält sich die Bank das Recht vor, dem Kunden bestimmte Mitteilungen, die sie nach ihrem freien Ermessen als wichtig erachtet, an dessen zuletzt bekannte Postadresse zu senden. Wenn der Kunde oder sein befugter Vertreter die Bank auf elektronischem Weg kontaktiert oder ihr seine E-Mail-Adresse mitteilt, ermächtigt er die Bank dazu, ihn ebenfalls via E-Mail zu kontaktieren. Wählt der Kunde für seine Kommunikation mit der Bank ein telefonisches oder elektronisches Kommunikationsmittel, so trägt er die damit einhergehenden Risiken. Die Kommunikation über das Telefonnetz oder das Internet ist nicht gesichert. Weder die Identität des Kunden oder der Bank noch der Inhalt der Kommunikation kann geheim gehalten werden; zudem können Dritte vom Datenverkehr zwischen dem Kunden und der Bank auf eine Bankbeziehung schliessen.
Mitteilungen der Bank. Die Mitteilungen der Bank gelten als ordnungsgemäss und rechtsgültig erfolgt, wenn sie gemäss der letzten Weisungen des Kunden, oder zu seinem Schutze abweichend davon, abgesandt bzw. zu seiner Verfügung gehalten wurden. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der im Besitz der Bank be- findlichen Kopie oder Versandliste. Banklagernd zu haltende Post gilt an jenem Tage als zugestellt, dessen Datum sie trägt. Für versehentliche Zustellung banklagernd zu haltender Korrespondenzen lehnt die Bank jede Verantwortung ab. Ebenso gehen alle Risiken, die aus der Zurückhaltung dieser Korrespondenzen erwachsen könnten, zu Lasten des Kunden. Die banklagernden Korrespondenzen werden von der Bank während der jeweils geltenden gesetzlichen Frist aufbewahrt.

Related to Mitteilungen der Bank

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Haftung Der Bank Mitverschulden Des Kunden Die Ikano Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z. B. durch Verletzung der in Nr. 9 dieser AGB aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Ikano Bank und der Kunde den Schaden zu tragen haben. Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Ikano Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Ikano Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft z. B. die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Ikano Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. Die Ikano Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Ge- walt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank (1) Vor Rechnungsabschluss (2) Nach Rechnungsabschluss (3) Information des Kunden; Zinsberechnung

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M08.23 Juvenile chronische Arthritis, systemisch beginnende Form: Unterarm [Radius, Xxxx, Xxxxxxxxxx] 0 2,00 EUR 93320

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Umtausch von Anteilen Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.