Mitteilungen der Bank Musterklauseln

Mitteilungen der Bank. (1) Abrechnungen, Belastungsaufgaben, Kontoauszüge, Depotauszüge, Girobestandsmit- teilungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen und andere Mitteilungen der Bank sind auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen Depotauszüge müssen von Kaufleuten und öffentlichen Verwaltungen innerhalb eines Monats, von sonsti- gen Geschäftspartnern innerhalb von sechs Wochen nach Zugang erhoben werden; sonstige Einwendungen – insbesondere wegen nicht autorisierter oder nicht oder fehlerhaft ausge- führter Zahlungsvorgänge – müssen unverzüglich erhoben werden. Auf telekommunikativem Wege erhobene Einwendungen sind schriftlich zu bestätigen, soweit in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen oder in besonderen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.
Mitteilungen der Bank. Sämtliche Mitteilungen der Bank sowie Korrespondenzen oder Bekanntmachungen Dritter gelten zu dem Zeitpunkt als rechtsgültig dem Kontoinhaber übermittelt, zu dem diese von der Bank mit normaler Post an die vom Kontoinhaber zu diesem Zweck genannte letzte Adresse gesandt wurden. Sämtliche Korrespondenz, die von der Bank zurückgehalten werden muss (banklagernde Korrespondenz), gilt als dem Kontoinhaber am Versanddatum übermittelt und von diesem am Versanddatum erhalten. Das Datum auf der Kopie der Mitteilungen oder auf der Versandliste der Bank gilt als Versanddatum. Der Kontoinhaber ermächtigt die Bank ausdrücklich, sämtliche Korrespondenz zu vernichten, die nicht innerhalb von zwei Jahren abgeholt wurde. Der Kontoinhaber trägt jegliche Risiken und Folgen im Zusammenhang mit solchen banklagernden Mitteilungen. Während der Geschäftsbeziehung mit der Bank wird jede Mitteilung bzgl. der Änderung eines Bankdokumentes als angenommen betrachtet, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung gegen diese Mitteilung Einspruch erhebt. Auf Anfrage des Kontoinhabers kann die Bank dem Kontoinhaber oder jeglicher Drittpartei ungesicherte E-Mails übermitteln. Die einfache Zustellung einer ersten ungesichterten E-Mail an die Bank durch den Kontoinhaber gilt der Bank gegenüber als Anfrage für diese Kommunikationsart. Der Kontoinhaber wird darauf aufmerksam gemacht, dass Mitteilungen, welche über das Internet versandt werden, nicht gesichert sind und dass weder die Identität des Kontoinhabers noch diejenige der Bank als Internetnutzer, noch der Inhalt jeglicher Mitteilung vertraulich behandelt werden können. Außerdem können Datenflüsse zwischen dem Kontoinhaber und der Bank, ob sie verschlüsselt sind oder nicht, Dritten ermöglichen, auf das Bestehen einer Geschäftsbeziehung zu schließen. Demzufolge versteht und akzeptiert der Kontoinhaber die mit solchen Mitteilungen einhergehenden Risiken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Risiko des Abfangens durch unbefugte Dritte und/oder das Risiko von Fälschung und/oder Missbrauch, außer im Falle von grober Fahrlässigkeit oder absichtlichen Fehlern seitens der Bank. Kontoinhaber, welche die Bank beauftragt haben, über ungesicherte E-Mails zu verkehren, erkennen an und sind damit einverstanden, dass der Inhalt solcher ungesicherter Post so verbindlich ist, wie die per Normalpost erhaltenen Informationen. Die Bank haftet nicht für Schäden wie Verspätung, Verlust, Fehler, Missverständnis, Änderung ode...
Mitteilungen der Bank. Mitteilungen der Bank gelten als ordnungsgemäss und rechtsgültig erfolgt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekannt gegebene Adresse, oder zu seinem Schutz abweichend davon, abgesandt bzw. zu seiner Verfügung gehalten worden sind. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der im Besitze der Bank befindlichen Kopien oder Versandlisten. Banklagernd zu haltende Post gilt als zugestellt am Datum, das sie trägt. Der Kunde trägt alle Risiken und übernimmt die Haftung für Schäden, die aus der Zurückhaltung dieser Post erwachsen können. Die Bank trägt keine Verantwortung für die versehentliche Zustellung banklagernd zu haltender Post. Fehlen Postinstruktionen, gilt die Bank als Zustellungs- domizil. Die Bank ist ermächtigt, banklagernd zu haltende Post, die älter als drei Jahre ist, zu vernichten. Allgemeine, nicht personenbezogene Informationen kann die Bank auf ihrer Homepage zur Verfügung stellen. Der Kunde erhält jedoch auf Wunsch auch physische Exemplare davon.
Mitteilungen der Bank. SBPS ist ermächtigt, via Post, Telefon, elektronische Kanäle (z.B. E-Mail, Telefax, SMS, Online Banking, mobile Applikationen und andere elektronische Kommunikationskanäle) sowie anderen Übermittlungs- und Transportarten an die vom Kunden oder von seinen Bevollmächtigten gegenüber SBPS benutzten oder explizit angegebenen Kontaktdaten zu kommunizieren. Der Kunde ist verpflichtet, SBPS über die ihr gemeldeten Angaben über sich oder seine Bevollmächtigten, z.B. Namen, Adresse, Domizil, E-Mail-Adresse, Telefonnummer etc., auf dem aktuellen Stand zu halten. SBPS kann dem Kunden mittels Publikation im Internet (unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xx) und in der App rechtlich relevante Informationen, Bedingungen und Dokumente zugänglich machen sowie ihre Informations-, Aufklärungs- und Bekanntmachungspflichten erfüllen.
Mitteilungen der Bank. Mitteilungen der Bank gelten als dem Kunden rechtsgül- tig zugestellt, wenn sie gemäss seinen letzten Weisungen oder zu seinem Schutz abweichend davon abgesandt worden sind. Ohne schriftlichen Widerspruch seitens des Kunden gelten die Mitteilungen der Bank innerhalb von 30 Tagen als genehmigt.
Mitteilungen der Bank. Mitteilungen der Bank an den Kunden gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekannt gegebe­ ne Adresse oder gemäss seinen letzten Weisungen abgesandt worden sind. Banklagernd zu haltende Post gilt als zugestellt am Datum, das sie trägt. Sofern der Kunde mit der Bank einen elektronischen Kommunikationskanal vereinbart hat, gelten Mitteilungen als zugestellt, sobald sie auf diesem Kanal für den Kunden erstmalig verfügbar sind.
Mitteilungen der Bank. Mitteilungen der Bank gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekanntgegebene Adresse oder gemäss seinen letzten Weisungen abgesandt worden sind. Als Versanddatum gilt vermutungsweise das Datum, das auf der im Besitze der Bank befindlichen Kopie oder Versandliste aufgeführt ist oder – falls ein anderer Informationsträger bzw. ein anderes Informationsmittel genutzt wird – der Zeitpunkt, an dem die Information durch die Bank bereitgestellt wurde. Banklagernde Post gilt an dem darauf angegebenen Datum als zugestellt. Auch im Falle einer Banklagernd-Vereinbarung behält sich die Bank das Recht vor, dem Kunden bestimmte Mitteilungen, die sie nach ihrem freien Ermessen als wichtig erachtet, an dessen zuletzt bekannte Postadresse zu senden. Wenn der Kunde oder sein befugter Vertreter die Bank auf elektronischem Weg kontaktiert oder ihr seine E-Mail-Adresse mitteilt, ermächtigt er die Bank dazu, ihn ebenfalls via E-Mail zu kontaktieren. Wählt der Kunde für seine Kommunikation mit der Bank ein telefonisches oder elektronisches Kommunikationsmittel, so trägt er die damit einhergehenden Risiken. Die Kommunikation über das Telefonnetz oder das Internet ist nicht gesichert. Weder die Identität des Kunden oder der Bank noch der Inhalt der Kommunikation kann geheim gehalten werden; zudem können Dritte vom Datenverkehr zwischen dem Kunden und der Bank auf eine Bankbeziehung schliessen.
Mitteilungen der Bank. Der Kunde ist verpflichtet, die der Bank zur Verfügung gestellten Informationen, wie zum Beispiel Name, Wohnsitz, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer usw. aktuell zu halten. Mitteilungen der Bank gelten als an den Kunden übermittelt, sobald sie an eine der vom Kunden angegebenen Adressen (Wohnsitz, E-Banking, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer usw.) gesendet wurden. Die Bank übernimmt keinerlei Haftung für Folgen und allfällige Schäden, die sich aus den Mitteilungen an den Kunden ergeben können.
Mitteilungen der Bank. Die Mitteilungen der Bank gelten als ordnungsgemäss und rechtsgültig erfolgt, wenn sie gemäss der letzten Weisungen des Kunden, oder zu seinem Schutze abweichend davon, abgesandt bzw. zu seiner Verfügung gehalten wurden. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der im Besitz der Bank be- findlichen Kopie oder Versandliste. Banklagernd zu haltende Post gilt an jenem Tage als zugestellt, dessen Datum sie trägt. Für versehentliche Zustellung banklagernd zu haltender Korrespondenzen lehnt die Bank jede Verantwortung ab. Ebenso gehen alle Risiken, die aus der Zurückhaltung dieser Korrespondenzen erwachsen könnten, zu Lasten des Kunden. Die banklagernden Korrespondenzen werden von der Bank während der jeweils geltenden gesetzlichen Frist aufbewahrt.