Zugang zu Medienplattformen. (1) Anbieter von Medienplattformen haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht.
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Samples: www.ma-hsh.de, Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienordnung in Deutschland1, www.ndr.de
Zugang zu Medienplattformen. (1) Anbieter von Medienplattformen haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte einge- setzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht.
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Samples: www.tlm.de