Zulassung von Vertragssoftwareprogrammen. (1) Das Pflichtenheft gemäß vorstehender Ziffer I ist die Grundlage des Zulassungsverfah- rens für Softwareprogramme als Vertragssoftware. Auf dem Pflichtenheft aufbauend wird durch die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft ein Kriterienkatalog er- stellt, der die Grundlage für die Prüfung von Vertragssoftwareprogrammen ist. Er ent- hält Pflichtfunktionen und kann optionale Funktionen enthalten bzw. Funktionen, die erst nach einem Übergangszeitraum von optionaler Funktion zur Pflichtfunktion wer- den. Die Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK auf der Basis des Pflichtenhefts und des Kriterienkatalogs die Durchführung des Zulas- sungsverfahrens entweder selbstständig oder durch Beauftragung einer neutralen Prüfstelle durchführen.
Zulassung von Vertragssoftwareprogrammen. (1) Das Pflichtenheft gemäß vorstehender Ziffer I ist die Grundlage des Zulassungsverfah- rens für Softwareprogramme als Vertragssoftware. Auf dem Pflichtenheft aufbauend wird durch die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft ein Kriterienkatalog er- stellt, der die Grundlage für die Prüfung von Vertragssoftwareprogrammen ist. Er ent- hält Pflichtfunktionen und kann optionale Funktionen enthalten bzw. Funktionen, die erst nach einem Übergangszeitraum von optionaler Funktion zur Pflichtfunktion wer- den. Die Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK auf der Basis des Pflichtenhefts und des Kriterienkatalogs die Durchführung des Zulas- sungsverfahrens entweder selbstständig oder durch Beauftragung einer neutralen Prüfstelle durchführen.
(2) Die Zulassung muss für jede neue Programmkomponente, die Kriterien des Kriterien- katalogs nach dem vorstehenden Absatz 1 berührt, und bei erheblichen Abweichungen von bestehenden Programmkomponenten nach Maßgabe von Absatz 2 neu durchge- führt und erteilt werden. Werden Pflichtfunktionen bezüglich einzelner Programmkom- ponenten nach Prüfung durch die Prüfstelle nicht zugelassen, entfällt die Zulassung des jeweiligen Softwareprogramms als Vertragssoftware insgesamt.
(3) Mit der Regelung nach diesem ABSCHNITT II vereinbaren die Vertragspartner aus- drücklich eine Abweichung zu § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V im Sinne von § 140a Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die Zulassung einer Vertragssoftware durch die Kassenärztli- che Bundesvereinigung erforderlich ist. Eine solche Zulassung ist für Vertragssoftware zusätzlich nicht erforderlich, damit sie von den FACHÄRZTEN genutzt werden kann.
(4) Die Managementgesellschaft oder die gemäß Abs. 1 beauftragte Xxxxxxxxxx kann auf Veranlassung der Managementgesellschaft, der AOK oder BKK eine bereits zugelas- sene Vertragssoftware einer außerordentlichen Kontrollprüfung unterziehen. Bei einem sich aus einer solchen außerordentlichen Kontrollprüfung ergebendem, begründeten Verdacht, dass Pflichtfunktionen nicht ordnungsgemäß umgesetzt sind, kann die Ma- nagementgesellschaft die Zulassung entziehen. Die betreffenden Pflichtfunktionen sind insbesondere solche mit Auswirkung auf
(1) die Arzneimittelverordnung,
(2) die Abrechnung (insbes. ordnungsgemäße Erfassung von Leistungen, Leistungs- datum, Impf- und Diagnoseziffern),
(3) die Verarbeitung von Formularen z. B. (Überweisungen, Krankenhauseinweisung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung),
(4) die Erfassung- und Verwaltung de...