Zulässigkeit eines Vertrages gemäß § 127 Abs. 2 SGB V Musterklauseln

Zulässigkeit eines Vertrages gemäß § 127 Abs. 2 SGB V. Da die Krankenkassen die Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln sowohl durch eine Ausschreibung nach § 127 Abs. 1 SGB V als auch durch einen Vertragsschluss nach § 127 Abs. 2 SGB V sicherstellen können, ist zunächst das Verhältnis der beiden Alternativen sowie die Zulässigkeit eines Vertragsschlusses nach § 127 Abs. 2 SGB V zu untersuchen. Dabei ist fraglich, ob zwischen den Vertragsarten ein Vorrangverhältnis der Ausschreibung nach § 127 Abs. 1 SGB V anzunehmen ist. Der Gesetzgeber gestaltete mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26. Xxxx 200798 die Hilfsmittelversorgung grundlegend neu. In Bezug auf § 127 Abs. 1 und 2 SGB V in der Fassung von Art. 1 Nr. 93 GKV- WSG sprach neben dem Wortlaut und der Systematik der Norm der Wille des Gesetzgebers99 für ein Vorrangverhältnis der Ausschreibung nach § 127 Abs. 1 SGB V a. F.100 Denn nach dieser Regelung sollten die Krankenkassen Ausschrei- bungen durchführen; Verträge im Sinne von § 127 Abs. 2 SGB V a. F. schlossen die Krankenkassen, soweit Ausschreibungen nach § 127 Abs. 1 SGB V nicht zweckmäßig waren. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15. Dezember 2008101 hat der Gesetzgeber hingegen eine Änderung des Wortlautes herbeigeführt. Mit Ersetzung des Wortes „sollen“ durch das Wort „können“ in § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V102 sowie der Worte „zweckmäßig sind“ durch die Worte „durchgeführt werden“ in § 127 Abs. 2 Satz 1 SGB V103 brachte der Gesetzgeber zum Aus- 96 Bäune, in: Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch V, 2013, § 69 Rn. 3. 97 Vgl. hinsichtlich eines Vertrages gemäß § 140e SGB V BSGE 101, 161 (170). 98 BGBl. I S. 378. 99 Siehe die Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum entsprechenden Gesetz- entwurf, BT-Drucks. 16/3100, S. 141. 100 Xxxx, in: Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 26 Rn. 77. 101 BGBl. I S. 2426. 102 Art. 1 Nr. 2c Buchst. a GKV-OrgWG. 103 Art. 1 Nr. 2c Buchst. c GKV-OrgWG. druck, dass ein Vorrang der Ausschreibungen gegenüber Verhandlungen der Verträge im Sinne des § 127 Abs. 2 SGB V nicht bestehen soll.104 Teilweise wird dennoch davon ausgegangen, dass der Abschluss von Verträ- gen gemäß § 127 Abs. 2 SGB V nur im Falle der Unzweckmäßigkeit einer Aus- schreibung zulässig sei.105 Aus dem Wortlaut der Norm lässt sich dies hingegen nicht ableiten. Auch der Hinweis auf die beibehaltene Systematik der Norm106 vermag nicht zu überzeugen. Zwar ge...

Related to Zulässigkeit eines Vertrages gemäß § 127 Abs. 2 SGB V

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.