Zumutbarkeit Musterklauseln

Zumutbarkeit. 1 Eine Versetzung auf Anordnung der Spital Thurgau AG ist dann zumutbar, wenn sie auf die Fähigkeiten, die bisherige Tätigkeit, das Alter und die sozialen Verhältnisse der zu versetzenden Mitarbeitenden Rücksicht nimmt. 2 Bei Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten sind die Konsequenzen für die Weiterbildung zu berücksichtigen. 3 Gegen eine Versetzung können sich die Mitarbeitenden bei der Spital- direktion beschweren. Diese Beschwerde wird durch den Spitaldirektor/die Spitaldirektorin, zusammen mit der Präsidentin/dem Präsidenten der Per- sonalkommission beurteilt. Sie hat aufschiebende Wirkung.
Zumutbarkeit. Eine Tätigkeit ist zumutbar, wenn sie den Kenntnissen, den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person angemessen ist.
Zumutbarkeit. Es obliegt dem Verwender, die Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Wei- se zu verschaffen. Was für den Vertragspartner zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.185 Allgemeine Kriterien für den Vertragsschluss mit- tels Computer aufzustellen begegnet damit gewissen Bedenken. Übernommen werden können aus der analogen Welt die Erkenntnisse zum Umfang, der nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts stehen darf, zur allgemeinen Ver- ständlichkeit und zur Übersichtlichkeit des Textes. Als Frage der Zumutbarkeit wird diskutiert, ob die Möglichkeit der Kenntnisnah- me am Bildschirm ein Äquivalent zu der Druckfassung oder (so ist zu ergänzen) 183 BT-Drucksache 14/6040 S. 15 f. 184 BT-Drucksache 14/6040 S. 15. 185 BT-Drucksache 7/3919 S. 18. zum Aushang oder zur Einsichtnahme darstellt.186 Richtig ist nach der hier vertrete- nen Auffassung, für die analoge und die digitale Welt soweit als möglich mit glei- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zu arbeiten. Kritikwürdig erscheint an der Fragestellung indessen die Fokussierung auf eine einzige Art von Ausgabegeräten und die damit einher- gehende Ungenauigkeit: Einerseits werden alternative Ausgabegeräte wie die Braillezeile ausgeblendet, andererseits unterscheiden sich Bildschirme in ihren Ei- genschaften187, so dass verallgemeinernde Aussagen kaum möglich sind und bei fortschreitender Entwickelung schnell überholt sind. Was vom durchschnittlichen Nutzer erwartet werden kann, ist kaum klar. Konnte vor Jahren noch davon ausge- gangen werden, dass die meisten Nutzer Röhrenbildschirme nutzten, weil es eine andere Technologie noch nicht gab oder sie sehr teuer war, haben sich heute die Verkaufszahlen verschoben.188 Dass nach wie vor Röhrenbildschirme verkauft werden, zeigt, dass die Bedürfnisse und Vorlieben verschieden sind. Bei solchen schnelllebigen Märkten ist es nicht einfach, Aussagen über das beim Durch- schnittsbürger zu erwartende Ausgabegerät zu treffen. Richtigerweise ist dies überhaupt nicht erforderlich. Neben der technischen Ausstattung spielt die Konfi- guration der Geräte und die Ausstattung mit Software eine bedeutendere Rolle. Regelmäßig liegt es in der Hand des Nutzers wie bestimmte Inhalte am Bildschirm 186 siehe die ausführliche Diskussion bei ▇▇▇▇▇▇, Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, S. 287 ff. 187 Dies will ▇▇▇▇▇▇, Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, S. 287 f. mit der Behauptung beiseite schieben, dass „die heute gebräuchlichen Monitore eine sehr gute, um vieles bes...
Zumutbarkeit. Eine Tätigkeit ist zumutbar, wenn sie den Kenntnissen, den Fähigkei- ten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person an- gemessen ist.
Zumutbarkeit. Zumutbar ist eine Tätigkeit, wenn sie den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entspricht, auch wenn die hierfür benötigten Kenntnisse erst durch eine Umschulung erworben werden müssen.

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  • Verfügbarkeit Der Plattformbetreiber ist bestrebt, im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Zumutbaren eine umfassende Verfügbarkeit der Plattform anzubieten. Der Plattformbetreiber übernimmt hierfür jedoch keine Gewährleistung. Insbesondere können Wartungsarbeiten, Sicherheits- und Kapazitätsgründe, technische Gegebenheiten sowie Ereignisse außerhalb des Herrschaftsbereichs des Plattformbetreibers zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Nichterreichbarkeit der Plattform führen. Der Plattformbetreiber behält sich vor, den Zugang zur Plattform jederzeit und soweit jeweils erforderlich einzuschränken, z.B. zur Durchführung von Wartungsarbeiten.

  • Anwendbarkeit 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Fernabsatzangebote des Unternehmers und jeden Fernabsatzvertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher abgeschlossen wurde. 2. Bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, wird der Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt. Wenn dies nach billigem Ermessen nicht möglich ist, wird der Unternehmer – bevor der Fernabsatzvertrag zustande kommt – angegeben, auf welche Weise die AGB bei dem Unternehmer einzusehen sind und diese auf Anfrage des Verbrauchers schnellstmöglich kostenlos zugeschickt werden. 3. Wenn der Fernabsatzvertrag auf elektronischem Weg abgeschlossen wird, kann dem Verbraucher, bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, der Text dieser AGB - vom vorigen Absatz abweichend - auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden, so dass dieser vom Verbraucher einfach auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Wenn dies nach billigem Ermessen nicht möglich ist, so wird, bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, angegeben, wo die AGB auf elektronischem Weg zur Kenntnis genommen werden können und dass sie auf Anfrage – elektronisch oder auf anderem Wege - kostenlos zugeschickt werden. 4. Falls – neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch spezifische Waren- oder Dienstleistungsbedingungen gelten sollten – ist der zweite und dritte Absatz entsprechend anwendbar und kann sich der Verbraucher im Falle gegensätzlicher Bedingungen immer auf die anwendbare Bestimmung berufen, die für ihn am günstigsten ist.

  • Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

  • Übertragbarkeit Solange die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den FPH- Schuldverschreibungen durch die FPH Token nachgewiesen wird (also keine Änderung des Nachweissystems gemäß Ziff. 2.3 der Schuldverschreibungsbedingungen erfolgt ist), können die FPH-Schuldverschreibungen ausschließlich im Wege der Vertragsübernahme (d.h. unter Einschluss sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesen Schuldverschreibungsbedingungen) und nur mit Zustimmung der Emittentin, übertragen werden. Die Emittentin stimmt hiermit vorbehaltlos jeder Vertragsübernahme zu, die zugunsten eines Vertragsübernehmers erfolgt, der eine von der Emittentin zur Verfügung gestellte KYC/AML-Prüfung erfolgreich absolviert hat (jeweils ein „Bestätigter Erwerber“). Die teilweise Übertragung von Ansprüchen aus den FPH-Schuldverschreibungen ist nicht zulässig. Eine Vertragsübernahme ist zudem nur dann wirksam, wenn die technische Übertragung des FPH Token an den jeweiligen Bestätigten Erwerber erfolgt ist und in mindestens zwölf (12) aufeinanderfolgenden Blöcken auf der FinX Blockchain nach dem Block, der erstmals die Übertragung des betreffenden FPH Token ausweist, nachgewiesen werden kann. Zwischen dem Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Nachweisstichtages und dem Ende (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Zinszahlungstages können die FPH Token und die durch diese repräsentierten FPH-Schuldverschreibungen nicht übertragen werden (vgl. Ziff. 4.6 der Schuldverschreibungsbedingungen). Für den Fall einer Ersatzverbriefung erfolgt die Übertragung des Eigentumsrechts an den verbrieften Schuldverschreibungen durch deren Übergabe im rechtlichen Sinne, d.h. durch Besitzanweisung an den Verwahrer der Sammelurkunde. Die Besitzanweisungen treten nach außen durch Depotbuchungen in Erscheinung.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.