Aufnahme in die Versicherung. 3.2.1. Einzelne Expats (‘Einzelversicherung’)
3.2.2. Angestellte Expats (‘Gruppenversicherung’)
Aufnahme in die Versicherung. Die Aufnahme in die Risikoversicherung erfolgt ab 1. Januar des Jahres, in dem das 18. Al- tersjahr vollendet wird, und diejenige in die Vollversicherung ab 1. Januar des Jahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird.
Aufnahme in die Versicherung. Die Aufnahme in die Versicherung erfolgt grundsätzlich aufgrund der im Antrag ausgefüllten Gesundheitsfragen. Eine Aufnahme ist nicht in allen Fällen möglich. Wird die Aufnahme in die Versiche- rung in den ersten 90 Lebenstagen, gerechnet vom Tag der Geburt der versicherten Person, beantragt, ist keine Gesundheitsprüfung notwendig.
Aufnahme in die Versicherung. 1. Dem Vorsorgewerk eines angeschlossenen Arbeitgebers müssen mit Antritt des Arbeitsverhältnisses alle Arbeitnehmer beitreten, deren Aufnahme im entsprechenden Vorsorgeplan vorgesehen ist.
2. Personen, die bei der Aufnahme in die Versicherung teilweise invalid sind, werden nur für den Teil versichert, der dem Grad der Erwerbsfähigkeit entspricht.
Aufnahme in die Versicherung. 2.1.1 In die Versicherung werden nur Personen aufgenommen, die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versicherungspflichtig sind, sich gemäss AVB KTI freiwillig versichern möchten und ihren gesetzlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein haben.
2.1.2 Die Aufnahme oder Anpassung der Versicherungssum- me kann frühestens auf den folgenden Monatsersten er- folgen. Ausgenommen hiervon ist die Erstaufnahme un- mittelbar nach Geburt. Die Versicherungsdeckung beginnt in diesem Fall bereits am Tag der Geburt.
2.1.3 Die zu versichernde Person hat dem Krankenversiche- rer die Anmeldung zur Versicherungsdeckung «Anmel- dung zur Kapital-Versicherungsdeckung für Tod und Invalidität infolge Krankheit und Unfall (KTI)» und gege- benenfalls die Ergänzungen zur Anmeldung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt einzureichen. Bei un- vollständigen oder nicht wahrheitsgetreuen Angaben ist Generali berechtigt den Versicherungsschutz durch schriftliche Erklärung zu kündigen (vorvertragliche An- zeigepflichtverletzung). Der Krankenversicherer meldet Generali die zu versi- chernde Person mittels dieser Formulare zur Aufnahme an.
2.1.4 Jede Änderung der wesentlichen Gefahrentatsachen (Veränderung des Gesundheitszustandes), die zwischen der Einreichung des Anmeldeformulars und der schriftli- chen Bestätigung der Anmeldeannahme eintritt, muss dem Krankenversicherer gemeldet werden; die Unter- lassung der Meldung stellt eine Anzeigepflichtverlet- zung dar.
Aufnahme in die Versicherung. Die Aufnahme in die Versicherung erfolgt für die obligatorische Ratenversicherung «Secure4you» durch Abschluss des Finanzie- rungsvertrages mit PSA und für die fakultative Ratenversicherung «Secure4you+» oder «Secure4you+ light» durch wahrheitsgetreues Bestätigen, Datieren und Unterzeichnen der Beitrittserklärung durch den Finanzierungsnehmer.
Aufnahme in die Versicherung. Versicherbar sind Jagdhunde, deren Chipnummer (Tätowiernummer) im Antrag angegeben ist. Für eine Versicherung gemäß dem Jagdhundetarif ist eine gültige NÖ Jagdkarte des Hundehalters erforderlich. Der Hund muss einer Jagdhunderasse gemäß Liste des Österreichischen Jagdhundeverbandes (ÖJGV) Anhang I der Satzung, Fassung 2013 angehören oder ein jagdlich geführter Jagdgebrauchshund mit FCI Abstammungsnachweis sein. Versicherungsfähig sind nur Jagdhunde im Alter von mindestens 5 Monaten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Eine Einschränkung der Versicherungsleistung besteht für Hunde bis zur Absolvierung der Jagdhundeprüfung, die für eine Meldung als Revierhund für die Niederwildbejagung laut NÖ Jagdgesetz und NÖ Jagdverordnung erforderlich sind.
Aufnahme in die Versicherung. 2.1. Die Helvetia versichert Tiere, die mit einer Tätowierung oder durch einen Mikrochip (EU Standard) bis zum Ende der 12. Lebenswoche bereits mit der Grundimmunisierung (Erstimpfung) versorgt wurden bzw. bei denen mit der Grundimmunisierung begonnen wurde. Eine Annahme ist grundsätzlich nur möglich für gesunde Tiere, die den 2. Lebensmonat vollendet haben, bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
2.2. Für eine Versicherung gemäß dem Jagdhundetarif ist ein Nachweis über die jagdliche Ausbildung des Hundehalters erforderlich. Der Hund muss einer Jagdhunderasse gemäß Liste des österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV) Anhang I der Satzung, Fassung 2013 angehören. Zusätzlich können auch sogenannte „Arbeitshunde“ wie zum Beispiel Blindenhunde, Rettungshunde, Therapiehunde, Suchhunde, Wachhunde oder ähnliches mit entsprechendem Nachweis im Tarif "Jäger" versichert werden.
2.3. Für den Zusatztarif "Züchter" ist eine Aufnahme bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres möglich.
2.4. Die Aufnahme von älteren Tieren oder Tieren mit bestehenden Erkrankungen ist nur nach vorheriger Zustimmung vom Versicherer möglich. Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer ein tierärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des zu versichernden Hundes oder der zu versichernden Katze auf eigene Kosten beizubringen.
Aufnahme in die Versicherung. 2.1 Die NV versichert Tiere, die mit einer Tätowierung oder durch einen Mikrochip (EU Standard) bis zum Ende der
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