Zurückweisung von Xxxxxx und Rücktritt vom Vertrag Musterklauseln

Zurückweisung von Xxxxxx und Rücktritt vom Vertrag. 1. Bei Abweichungen von der Spezifikation / dem Zertifikat oder sonsti- gen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen, z.B. bei: a) falschen Angaben über den Abfall oder die Abfallherkunft, b) Nichtbeachtung der vertraglichen Bedingungen oder der behörd- lichen Auflagen, c) Verstoß gegen die Betriebsordnung der Anlage, in der der Abfall entsorgt werden soll, oder d) Nichtdurchführung einer vertraglich vereinbarten Terminabstim- mung vor Anlieferung mit dem Auftragnehmer ist der Auftragnehmer unbeschadet weitergehender Ansprüche be- rechtigt, die Anlieferung des Abfalls bis zur Behebung der vorgenann- ten Pflichtverletzungen zurückzuweisen. 2. Sollte der Abfall aus abfall- oder transportrechtlichen Gründen auf dem Gelände des Auftragnehmers sichergestellt werden müssen, hat der Auftraggeber die Kosten dafür zu tragen, es sei denn, die Sicher- stellung ist aus Gründen erforderlich geworden, die ganz oder über- wiegend vom Auftragnehmer zu vertreten sind. 3. Weist der Auftragnehmer den Abfall berechtigt zurück oder tritt ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, ist der Auftraggeber verpflichtet, den angelieferten Abfall im Umfang der Zurückweisung bzw. des Rücktritts auf eigene Kosten wieder zurückzunehmen. 4. Die Übernahme von Abfällen in die Verwertungs-, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers erfolgt auch bei Vereinba- rungen aufgrund verbindlicher Angebote nur im Rahmen freier Kapa- zitäten. 5. Bei der Übernahme von Abfällen in die Verwertungs-, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers gilt darüber hinaus das Folgende: • Ist für die Berechnung der Vergütung eine Gewichtsfeststellung maßgeblich, erfolgt diese per Eingangsverwiegung auf einer Werkswaage des Auftragnehmers. • Sofern nach Vertragsabschluss aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen Verwertungs-, Beseitigungs- oder Be- handlungskapazitäten des Auftragnehmers ausfallen oder auf- grund erhöhten Eigenentsorgungsbedarfs von Kunden des Auf- tragnehmers, zu denen der Auftragnehmer bereits vor Abschluss des Vertrages mit dem Auftraggeber in Geschäftsbeziehung stand, nicht zur Verfügung stehen, wird der Auftragnehmer von der Leistungspflicht frei. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfüg- barkeit der Leistung zu informieren und ihm etwaig bereits erhal- tene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Das Recht des Auftragnehmers zum Rücktritt gemäß Ziffer A. 2.7. bleibt unbe- rührt.
Zurückweisung von Xxxxxx und Rücktritt vom Vertrag. 6.1 Wenn der Auftraggeber oder sein Beauftragter, die vertraglichen Bedingungen oder die behördlichen Auflagen nicht beachtet, falsche Angaben über den Abfall oder die Abfallherkunft macht, gegen die Betriebsordnung der Anlage, in der der Abfall entsorgt werden soll, verstößt oder vor Anlieferung einen Termin mit dem Anlagenpersonal, soweit vertraglich gefordert, nicht abgestimmt hat, sind wir oder die von uns beauftragten Dritten berechtigt, die Anlieferung des Abfalls bis zur Behebung der vorgenannten Pflichtverletzungen zurückzuweisen. Mit Zurückweisung des Abfalls können wir oder unsere Beauftragten dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur vertragsgemäßen Leistung setzen. Alternativ sind wir berechtigt, die von dem Auftraggeber fehlerhaft deklarierten Abfälle oder die Sonderabfälle zu den Konditionen gemäß unserer Preisliste, hilfsweise zu den marktüblichen Konditionen zu entsorgen oder an Dritte zur weiteren Entsorgung auf Kosten des Auftraggebers weiterzugeben. 6.2 Aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen können wir oder die von uns Beauftragten sofort, ohne Zurückweisung des Abfalls und ohne Fristsetzung, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber die vertragsgemäße Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, der Auftraggeber die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und wir im Vertrag den Fortbestand unseres Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden haben oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Wir sind auch zum Rücktritt berechtigt, wenn vom Abfall auf Dauer ungünstige, bei Vertragsschluss nicht bekannte Auswirkungen auf die Anlage oder das Lagerverhalten zu befürchten sind oder wenn die Entsorgung nach Vertragsschluss in der im Entsorgungsauftrag genannten Anlage infolge einer Rechtsvorschrift, behördlichen Auflage oder aus sonstigen Gründen unzulässig oder unmöglich wird. Ferner können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn uns nachträglich Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen und er keine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft erbringt oder den Betrag im Voraus bezahlt. Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Austraggebers beantragt wird. 6.3 Weisen wir den Abfall zurück oder...

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  • Rücktritt vom Vertrag Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären: a) bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; b) wenn Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat; c) wenn der andere Vertragspartner Handlungen gesetzt hat, um den Vertragspartner in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmen nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat; d) wenn der andere Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat. Der AG ist darüber hinaus berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn sich herausstellt, dass durch eine Behinderung, die länger als 3 Monate dauert oder dauern wird, die Erbringung wesentlicher Leistungen nicht möglich ist. Jahreszeitlich bedingte bzw vertraglich vorgesehene Unterbrechungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der AG ist weiters im Falle eines 30 Kalendertage überschreitenden Verzugs des AN und nach Setzung einer 10-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ebenso ist der AG ohne weitere Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der AN der Verpflichtung zur Vorlage einer Erfüllungsgarantie nach Punkt 14 Abs 1 nicht, nicht vollständig oder verspätet nachkommt sowie wenn ein allenfalls mit dem Bauherrn bzw hinkünftigen Nutzer bestehender Hauptvertrag aufgelöst wird. Der AN ist weiters im Falle eines 60 Kalendertage überschreitenden Zahlungsverzugs des AG und nach Setzung einer 30-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Das Rücktrittsrecht im Falle der Rücktrittsgründe gemäß Abs 1 und 3 erlischt 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt, zu dem der andere Vertragspartner vom Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat. Das Rücktrittsrecht gemäß Abs 2, 1. Fall erlischt bei Wegfall der Gründe für die Leistungsunterbrechung, jedenfalls aber nicht vor erfolgter Wiederaufnahme der Arbeiten. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, ist der AG ausschließlich zur Bezahlung eines den nachweislich erbrachten und tatsächlich für den AG verwendbaren Leistungen des AN aliquoten Honorars verpflichtet. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, ist der AG zur Bezahlung eines den nachweislich erbrachten Leistungen des AN aliquoten Honorars verpflichtet. Sonstige weitere Ansprüche des AN sind mit 5 % des für die entfallende Leistung gebührenden Werklohns gedeckelt (darüber hinausgehende Ansprüche insbesondere gemäß § 1168 bzw § 1155 ABGB oder auf schadenersatzrechtlicher Basis bestehen nicht). Die Bewertung der entfallenden Leistungen erfolgt – sofern sich aus anderen Vertragsbeilagen keine abweichende Bewertung ergibt – entsprechend den Vorgaben des Zahlungsplans. Nach einer vorzeitigen Beendigung ist der AN binnen 3 Kalendertagen verpflichtet, alle Dokumente, die sich auf diese Vertragsbedingungen oder dieses Projekt beziehen, in Papierform und auch digital bearbeitbar, an den AG als Voraussetzung eines Honoraranspruches zu übergeben.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung