Zurverfügungstellung von Verkaufsunterlagen Musterklauseln

Zurverfügungstellung von Verkaufsunterlagen. Dem Kunden werden rechtzeitig vor der Depoteröffnung und vor jeder Auftrags- erteilung kostenlos die jeweils gültigen Verkaufsunterlagen (z. B. Basisinforma- tionen über Vermögensanlagen in Investmentfonds bzw. Grundlagenwissen Wertpapiere & Investmentfonds, die jeweils gesetzlich erforderlichen Anlege- rinformationen (z. B. KIID; BIB; PRIIPs) und aktuelle Verkaufsprospekte sowie aktuelle Halbjahres-/Jahresberichte bei den unter das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) fallenden Fonds) zur Verfügung gestellt. Zusätzlich können diese Ver- kaufsunterlagen unter xxx.xxxxx.xxx eingesehen, heruntergeladen, ausge- druckt und gespeichert werden.
Zurverfügungstellung von Verkaufsunterlagen. Der Vermittler des Kunden, die Verwaltungsgesellschaft oder die ebase haben dem Kunden für das Erstgeschäft und für alle Folge- geschäfte die jeweils gültigen Verkaufsunterlagen (Wesentliche An- legerinformationen/Key Investor Document [KID] und aktueller Ver- kaufsprospekt sowie der aktuelle Halbjahres-/Jahresbericht bei den unter das Kapitalanlagegesetzbuch [KAGB] fallenden Fonds) kos- tenlos rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Zusätzlich können diese Verkaufsunterlagen auf der Homepage der ebase (xxx.xxxxx.xxx) eingesehen und heruntergeladen werden.
Zurverfügungstellung von Verkaufsunterlagen. Dem Kunden werden rechtzeitig vor der Depoterö ffnung und vor jeder Auftrag-s erteilung kostenlos die jeweils gü ltigen Verkaufsunterlagen (z.B. Basisinforma- tionen ü ber Vermö gensanlagen in Investmentfonds bzw. Grundlagenwissen Wertpapiere & Investmentfonds, Wesentliche Anlegerinformationen/Key Inves- tor Information Document (KIID), ggf. Basisinformationsblatt (BIB)/Packaged Retail and Insurance-based Investment Products (PRIIPs) und aktuelle Ver- kaufsprospekte sowie aktuelle Halbjahres-/Jahresberichte bei den unter das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) fallenden Fonds) zur Verfü gung gestellt. Zu- sä tzlich kö nnen diese Verkaufsunterlagen unter xxx.xxxxx.xxx eingesehen, heruntergeladen, ausgedruckt und gespeichert werden.
Zurverfügungstellung von Verkaufsunterlagen. Der Vermittler des Kunden hat dem Kunden für das Erstgeschäft die „Basisinformationsbroschüre über Vermögensanlagen in Invest- mentfonds“ zur Verfügung gestellt und/oder ausgehändigt. Zudem stellen die jeweilige Verwaltungsgesellschaft und/oder die ebase dem Kunden als zusätzliches Informationsmaterial die jeweils gül- tigen Verkaufsunterlagen für die im Fondsportfolio enthaltenen Fonds (Wesentliche Anlegerinformationen/Key Investor Document [KID] und aktueller Verkaufsprospekt sowie der aktuelle Halb- jahres-/Jahresbericht bei den unter das Kapitalanlagegesetzbuch [KAGB] fallenden Fonds) kostenlos zur Verfügung. Zusätzlich können diese Verkaufsunterlagen jederzeit auf der Homepage der ebase (xxx.xxxxx.xxx) eingesehen und heruntergeladen werden.
Zurverfügungstellung von Verkaufsunterlagen. Der Vermittler des Kunden, die Kapitalanlage-/Investmentgesell- schaft oder die ebase haben dem Kunden für das Erstgeschäft und für alle Folgegeschäfte die Verkaufsunterlagen (aktueller Verkaufs- prospekt [vereinfachter Verkaufsprospekt bzw. Wesentliche Anle- gerinformationen/Key Investor Document (KID) und/oder ausführ- licher Verkaufsprospekt bei den unter das Investmentgesetz fallen- den Fonds], aktueller Halbjahres-/Jahresbericht) kostenlos recht- zeitig zur Verfügung gestellt. Zusätzlich können diese Verkaufsunter- lagen jederzeit auf „xxx.xxxxx.xxx“ eingesehen und heruntergela- den werden.

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  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

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