Wesentliche Anlegerinformationen Musterklauseln

Wesentliche Anlegerinformationen bezeichnet die wesentlichen Anlegerinformationen, die gemäß dem Gesetz von 2010 für jede Anteilklasse veröffentlicht werden.
Wesentliche Anlegerinformationen. (a) Exemplare der Basisinformationsblätter (BiB) des aufnehmenden Teilfonds sind dem vorliegenden Dokument beigefügt. (b) Den Anteilinhabern wird dringend empfohlen, das BIB der betreffenden Anteilklasse des aufnehmenden Teilfonds, die sie nach der Verschmelzung halten werden, zu lesen.
Wesentliche Anlegerinformationen. Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieses Fonds und die Risiken einer Anlage in ihn zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, so dass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. Raiffeisen-Nachhaltigkeit-EmergingMarkets-Aktien (RZ) Tranche ISIN ausschüttend (A) ISIN thesaurierend (T) SIN vollthesaurierend Ausland (VTA) Fonds- währung EUR EUR EUR Tranchen- währung EUR EUR EUR ISIN AT0000A28JD1 AT0000A28JC3 AT0000A2QSE6 Dieser Fonds wird verwaltet von der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. Fondsmanagement: Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. ■ Ziele und Anlagepolitik Der Raiffeisen-Nachhaltigkeit-EmergingMarkets-Aktien (RZ) ist ein Aktienfonds. Er strebt als Anlageziel langfristiges Kapitalwachstum unter Inkaufnahme höherer Risiken an. Er investiert auf Einzeltitelbasis (d.h. ohne Berücksichtigung der Anteile an Investmentfonds, der derivativen Instrumente und der Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen) ausschließlich in Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente deren Emittenten auf Basis sozialer, ökologischer und ethischer Kriterien als nachhaltig eingestuft wurden. Gleichzeitig wird in bestimmte Branchen wie Rüstung oder grüne/pflanzliche Gentechnik sowie in Unternehmen, die etwa gegen Arbeits- und Menschenrechte verstoßen, nicht veranlagt. Zumindest 51 % des Fondsvermögens werden in Form von direkt erworbenen Einzeltiteln in Aktien oder Aktien gleichwertigen Wertpapieren veranlagt, deren Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in den Emerging Markets (Schwellenländern) der Regionen Asien, Lateinamerika, Afrika, Europa und Naher und Mittlerer Osten liegt. Emittenten der im Fonds befindlichen Anleihen bzw. Geldmarktinstrumente können u.a. Staaten, supranationale Emittenten und/oder Unternehmen sein. Der Fonds wird aktiv ohne Bezugnahme zu einem Referenzwert verwaltet. Der Fonds kann im Rahmen der Anlagestrategie in derivative Instrumente investieren sowie derivative Instrumente zur Absicherung einsetzen. Bei der Anteilsgattung A werden die Erträge des Fonds ab dem 01.06. ausgeschüttet. Ausschüttungen aus der Fondssubstanz sowie Zwischenausschüttungen sind zusätzlich möglich. Bei allen weiteren Anteilsgattungen verbleiben die Erträge im Fonds und erhöhen den Wert der Anteile. Die Anteilinhaber können – vorbehaltlich einer Aussetzung aufgrund außerge...
Wesentliche Anlegerinformationen. Geltende Bestimmungen schreiben vor, dass die Bank wesentliche Anlegerinformationen erstellt und dem Anleger aushändigt. Das Dokument „Wesentliche Anlegerinformationen“ ist ein vorvertragliches Informationsdokument, das dem Anleger die wichtigsten Aspekte einer Anlage in einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder in jeglichem anderen Finanzprodukt („Packaged Products“), das unter die „Packaged Retail Investment and Insurance Products“ (PRIIPs) fällt, und die hiermit verbundenen Risiken verständlich macht, damit dem Kunden eine Anlageentscheidung in voller Kenntnis der Sachlage ermöglicht wird. Es enthält Informationen zu den wichtigsten Merkmalen des Finanzprodukts. Insbesondere werden hierin die Ziele, die Anlagepolitik, das Risiko-Rendite-Profil, die jeweiligen Kosten des Finanzprodukts und seine Wertentwicklung in der Vergangenheit beschrieben. Die Wesentlichen Anlegerinformationen können von der Bank insbesondere per E-Mail, über die Website der Bank oder telefonisch mitgeteilt werden. In jedem Falle können die Anleger auch ein kostenloses Papier-Exemplar anfordern. Sofern für die Bank die Pflicht besteht, einem Kunden die Wesentlichen Anlegerinformationen über einen OGAW oder jedes andere Produkt vom Typ Packaged Product auszuhändigen, in dem der Kunde eine Anlage tätigen möchte, kann die Bank diese Pflicht erfüllen, indem sie diese Wesentlichen Anlegerinformationen entweder auf ihrer Internetseite xxx.xxxxxxx.xxx (Rubrik „Investmentfonds“) oder als Druckversion am Gesellschaftssitz zur Verfügung stellt. Der Kunde ist sich darüber im Klaren, dass dieses Dokument wichtige Informationen für eine etwaige Anlage in einem OGAW oder einem anderen Produkt vom Typ Packaged Product enthält, und er verpflichtet sich, dieses Dokument rechtzeitig zu lesen. Überdies teilt die Bank dem Kunden nach einer solchen Zeichnung von Anteilen an einem OGAW oder einem anderen Produkt vom Typ Packaged Product durch eine Bestätigung der Auftragsausführung bzw. durch einen Kontoauszug mit, auf welcher Internetseite die Wesentlichen Anlegerinformationen zur Verfügung stehen, oder sie legt dieser Mitteilung die Wesentlichen Anlegerinformationen unter Umständen als Papierversion oder in elektronischer Form bei. Diejenigen Kunden der Bank, die als Zwischenhändler Anteile an OGAW oder anderen Produkten vom Typ Packaged Product verkaufen oder die Anleger im Hinblick auf etwaige Anlagen in OGAW oder anderen Produkten vom Typ Packaged Product beraten, müssen si...
Wesentliche Anlegerinformationen. Wenn der Auftraggeber die aktuellen wesentlichen Anlegerinformationen für den oder die Fonds und Anteilsklasse(n), auf den bzw. die sich dieser Auftrag bezieht, nicht erhalten hat oder sich nicht sicher ist, ob es sich um die richtige oder aktuellste Version handelt, sollte er sich an seinen Broker oder sonstigen Berater, seinen Ansprechpartner bei Xxxxxxxx Xxxxxxxxx oder an Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à r.l. 0x, Xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx, L-1246 Luxembourg, X.X. 000, X-0000 Xxxxxxxxxx, wenden. Die Gesellschaft benötigt eine Bestätigung, dass der Auftraggeber die entsprechenden wesentlichen Anlegerinformationen erhalten hat, bevor Folgezeichnungen für die Fonds durchgeführt werden können. Institutionelle und Firmenkunden können zustimmen, die aktuellen wesentlichen Anlegerinformationen für die Fonds und Anteilsklassen über die Website xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxx/XXXX zu erhalten, indem sie in Abschnitt 1 eine E-Mail-Adresse angeben.

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  • Vertrauliche Informationen „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Professional Services- Daten, die Bedingungen dieses Vertrags und die Authentifizierungsreferenzen des Kundenkontos.

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).