Common use of Zusammenarbeit und Informationsaustausch Clause in Contracts

Zusammenarbeit und Informationsaustausch. (1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die Bank und die Teilnehmer eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET-BBk zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind. (2) Zur Unterstützung von Teilnehmern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die Bank einen System-Support ein. (3) Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus jedes Dienstes stehen über das TARGET- Informationssystem (TIS) auf einer gesonderten Internetseite der EZB-Website zur Verfügung. (4) Die Bank kann systemrelevante Nachrichten an die Teilnehmer in Form einer Broadcast-Nachricht oder, falls diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht, über andere geeignete Kommunikationswege übermitteln. (5) Die Teilnehmer aktualisieren rechtzeitig die vorhandenen Referenzdatenformulare und übermitteln der Bank neue Referenzdatenformulare. Die Teilnehmer überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der Bank in TARGET-BBk erfasst wurden. (6) Der Teilnehmer bevollmächtigt hiermit die Bank, Daten über die Teilnehmer an die NZBen der Ebene 3 weiterzuleiten, welche die NZBen der Ebene 3 gemäß den zwischen den NZBen der Ebene 3 und den Zentralbanken des Eurosystems geschlossenen Vereinbarungen über die Erbringung der von den NZBen der Ebene 3 bereitzustellenden Dienste benötigen. (7) Die Teilnehmer informieren die Bank unverzüglich über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung („capacity“) und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das Ländergutachten gemäß dem in Anlage III enthaltenen Muster auswirken. (8) Die Bank kann jederzeit eine Aktualisierung oder Neuerstellung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Ländergutachtens (country opinion) oder Rechtsfähigkeitsgutachtens (capacity opinion) anfordern. (9) Die Teilnehmer informieren die Bank umgehend, wenn ein sie betreffendes Ausfallereignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften betroffen sind.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Die Teilnahme an Target Bundesbank, Geschäftsbedingungen Für Die Teilnahme an Target Bundesbank, Geschäftsbedingungen Für Die Teilnahme an Target Bundesbank

Zusammenarbeit und Informationsaustausch. (1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die Bank und die Teilnehmer TIPS-Geldkontoinhaber eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGETTARGET2-BBk zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind. (2) Zur Unterstützung von Teilnehmern TIPS-Geldkontoinhabern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die Bank einen eine System-Unterstützungsstelle (,System Support Deskʻ) ein. (3) Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus jedes Dienstes der TIPS-Plattform und der SSP stehen über das TARGET- TARGET2-Informationssystem (TIST2IS) bzw. das TIPS-Informationssystem auf einer gesonderten Internetseite Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS und das TIPS-Informationssystem können genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb der jeweiligen SSP und TIPS-Plattform haben. (4) Die Sofern TIPS-Geldkontoinhaber auch über ein PM-Konto verfügen, kann die Bank kann systemrelevante Nachrichten an die Teilnehmer TIPS- Geldkontoinhaber über das ICM übermitteln, in Form einer Broadcast-Nachricht oder, falls diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht, allen anderen Fällen kann die Übermittlung über andere geeignete Kommunikationswege übermittelnerfolgen. (5) Die Teilnehmer aktualisieren rechtzeitig TIPS-Geldkontoinhaber sind für die vorhandenen Referenzdatenformulare rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und übermitteln die Vorlage neuer Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der Bank neue Referenzdatenformulareverantwortlich. Die Teilnehmer TIPS- Geldkontoinhaber überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der Bank in TARGET-TARGET2- BBk erfasst wurdenwerden. (6) Der Teilnehmer bevollmächtigt hiermit die Bank, Daten über die Teilnehmer an die NZBen der Ebene 3 weiterzuleiten, welche die NZBen der Ebene 3 gemäß den zwischen den NZBen der Ebene 3 und den Zentralbanken des Eurosystems geschlossenen Vereinbarungen über die Erbringung der von den NZBen der Ebene 3 bereitzustellenden Dienste benötigen. (7) Die Teilnehmer TIPS-Geldkontoinhaber informieren die Bank unverzüglich über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung („capacity“) und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten gemäß dem auswirken. Die TIPS- Geldkontoinhaber informieren darüber hinaus die Bank, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich des Beitritts zum SEPA Instant Credit Transfer Scheme nicht mehr erfüllen. (7) Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren die Bank über neue erreichbare Parteien, die sie registrieren, sowie über Änderungen in Anlage III enthaltenen Muster auswirkenVerbindung mit solchen registrierten erreichbaren Parteien. (8) Die Bank kann jederzeit eine Aktualisierung oder Neuerstellung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Ländergutachtens (country opinion) oder Rechtsfähigkeitsgutachtens (capacity opinion) anfordern. (9) Die Teilnehmer TIPS-Geldkontoinhaber informieren die Bank umgehend, wenn ein sie betreffendes Ausfallereignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften betroffen sind.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Die Eröffnung Und Führung Eines Tipps Geldkontos in Target2 Bundesbank, Geschäftsbedingungen Für Die Eröffnung Und Führung Eines Tipps Geldkontos in Target2 Bundesbank

Zusammenarbeit und Informationsaustausch. (1) . Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die Bank und die Teilnehmer eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGETTARGET2-BBk zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind. (2) . Zur Unterstützung von Teilnehmern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die Bank einen eine System-Unterstützungsstelle (System Support Desk) ein. (3) . Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus jedes Dienstes der SSP stehen über das TARGET- TARGET2- Informationssystem (TIST2IS) auf einer gesonderten Internetseite der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS kann genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb von TARGET2 haben. (4) . Die Bank kann systemrelevante Nachrichten an die Teilnehmer in Form einer Broadcast-Nachricht oder, falls diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht, über das Informations- und Kontrollmodul (ICM) oder andere geeignete Kommunikationswege übermitteln. (5) . Die Teilnehmer aktualisieren rechtzeitig sind für die vorhandenen Referenzdatenformulare rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und übermitteln Vorlage neuer Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der Bank neue Referenzdatenformulareverantwortlich. Die Teilnehmer überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der Bank in TARGETTARGET2-BBk erfasst wurden. (6) Der . Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, sind für die rechtzeitige Aktualisierung der Formulare für die Ausstellung elektronischer Zertifikate, die für den Zugriff auf TARGET2 im Rahmen des internetbasierten Zugangs erforderlich sind, und für die Übermittlung neuer Formulare für die Ausstellung dieser elektronischen Zertifikate an die Bank verantwortlich. Die Teilnehmer bevollmächtigt hiermit überprüfen die BankRichtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der Bank in TARGET2-BBk erfasst werden. 7. Die Bank ist befugt, Daten über die Teilnehmer Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, an die NZBen der Ebene 3 Zertifizierungsstellen weiterzuleiten, welche die NZBen der Ebene 3 gemäß den zwischen den NZBen der Ebene 3 und den Zentralbanken des Eurosystems geschlossenen Vereinbarungen über die Erbringung der von den NZBen der Ebene 3 bereitzustellenden Dienste diese benötigen. (7) 8. Die Teilnehmer informieren die Bank unverzüglich über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung (capacity) und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten gemäß dem in Anlage III enthaltenen Muster auswirken. (8) 9. Die Teilnehmer informieren die Bank kann jederzeit eine Aktualisierung oder Neuerstellung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Ländergutachtens (country opinion) oder Rechtsfähigkeitsgutachtens (capacity opinion) anfordern. (9) umgehend über jedes sie selbst betreffende Ausfallereignis. Die Teilnehmer informieren die Bank umgehend, wenn ein sie betreffendes Ausfallereignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 Rates7 oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften betroffen sind.

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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen Für Die Eröffnung Und Führung Eines Pm Kontos in Target2 Bundesbank (Target2 Bbk) Im Rahmen Des Internetbasierten Zugangs

Zusammenarbeit und Informationsaustausch. (1) . Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die Bank OeNB und die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGETTARGET2-BBk OeNB zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind. (2) . Zur Unterstützung von Teilnehmern T2S-Geldkontoinhabern bei ProblemenProb- lemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die Bank einen OeNB eine System-Unter- stützungsstelle („System Support Desk“) ein. (3) . Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus jedes Dienstes der SSP und der T2S-Plattform stehen über das TARGET- TARGET2- Informationssystem (TIST2IS) bzw. das TARGET2-Securities Information System auf einer gesonderten Internetseite Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS und das TARGET2 Securities Information System können genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb der jeweiligen Plattform haben. (4) . Die Bank OeNB kann systemrelevante Nachrichten an die Teilnehmer in Form einer BroadcastT2S-Nachricht oderGeldkontoinhaber über das ICM oder andere Kommunikationswege über- mitteln. T2S-Geldkontoinhaber können Informationen, falls diese Möglichkeit nicht zur Verfügung stehtsoweit sie auch ein PM-Konto haben, über andere geeignete Kommunikationswege übermittelndas Informations- und Kontrollmodul (ICM) oder andernfalls über das T2S GUI abfragen. (5) Die Teilnehmer aktualisieren rechtzeitig die vorhandenen Referenzdatenformulare und übermitteln der Bank neue Referenzdatenformulare. Die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber sind für die rechtzeitige Aktu- alisierung vorhandener und Vorlage neuer Kundenstamm- daten auf den Stammdatenformularen bei der OeNB ver- antwortlich. Die T2S-Geldkontoinhaber überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der Bank OeNB in TARGETTARGET2-BBk OeNB erfasst wurdenwerden. (6) Der Teilnehmer bevollmächtigt hiermit die Bank. Die OeNB ist befugt, Daten über die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber an die Anbieter-NZBen der Ebene 3 weiterzuleitenoder die vier Zentralbanken weiter- zuleiten, welche die NZBen der Ebene 3 diese in ihrer Funktion als Service-Administ- ratoren gemäß den zwischen den NZBen der Ebene 3 und den Zentralbanken des Eurosystems dem mit dem TARGET2-Netzwerkdienst- leister und/oder dem Netzwerkdienstleister geschlossenen Vereinbarungen über die Erbringung der von den NZBen der Ebene 3 bereitzustellenden Dienste Vertrag benötigen. (7) . Die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber informieren die Bank unverzüglich OeNB über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung („capacity“) Rechtsfähigkeit und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das Ländergutachten gemäß dem in Anlage III enthaltenen Muster sie betreffende Länder- gutachten auswirken. (8) 8. Die Bank kann jederzeit eine Aktualisierung oder Neuerstellung des in T2S-Geldkontoinhaber informieren die OeNB über: a) alle neuen von ihnen akzeptierten Inhaber von Wert- papierkonten, die nach Artikel 5 8 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Ländergutachtens (country opinionmit dem T2S-Geldkonto verknüpft sind; b) oder Rechtsfähigkeitsgutachtens (capacity opinion) anfordernalle Veränderungen bei den in lit a aufgeführten Inhabern von Wertpapierkonten. (9) . Die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber informieren die Bank umgehendOeNB umge- hend, wenn ein sie betreffendes Ausfallereignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen Krisenmanage- mentmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften betroffen be- troffen sind.

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Samples: Geschäftsbestimmungen

Zusammenarbeit und Informationsaustausch. (1) . Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die Bank und die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGETTARGET2-BBk zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen Bedin- gungen von Bedeutung sind. (2) . Zur Unterstützung von Teilnehmern T2S-Geldkontoinhabern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die Bank einen eine System-Unterstützungsstelle („System Support Desk“) ein. (3) . Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus jedes Dienstes der SSP und der T2S-Plattform stehen über das TARGET- TARGET2-Informationssystem (TIST2IS) bzw. das TARGET2-Securities Information System auf einer gesonderten Internetseite Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS und das TARGET2-Securi- ties Information System können genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhal- ten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb der jeweiligen Plattform haben. (4) . Die Bank kann systemrelevante Nachrichten an die Teilnehmer in Form einer BroadcastT2S-Nachricht oderGeldkontoinhaber über das ICM oder andere Kommunika- tionswege übermitteln. T2S-Geldkontoinhaber können Informationen, falls diese Möglichkeit nicht zur Verfügung stehtsoweit sie auch ein PM- Konto haben, über andere geeignete Kommunikationswege übermittelndas Informations- und Kontrollmodul (ICM) oder andernfalls über das T2S GUI abfragen. (5) . Die Teilnehmer aktualisieren rechtzeitig T2S-Geldkontoinhaber sind für die vorhandenen Referenzdatenformulare rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und übermitteln Vorlage neuer Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der Bank neue Referenzdatenformulareverantwortlich. Die Teilnehmer T2S- Geldkontoinhaber überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der Bank in TARGETTARGET2-BBk erfasst wurdenwerden. (6) Der Teilnehmer bevollmächtigt hiermit die Bank. Die Bank ist befugt, Daten über die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber an die Anbieter-NZBen der Ebene 3 oder die vier Zentralbanken weiterzuleiten, welche die NZBen der Ebene 3 diese in ihrer Funktion als Service-Administratoren gemäß den zwischen den NZBen der Ebene 3 und den Zentralbanken des Eurosystems geschlossenen Vereinbarungen über die Erbringung der von den NZBen der Ebene 3 bereitzustellenden Dienste dem mit dem TARGET2-Netzwerkdienstleister und/oder dem T2S-Netzwerkdienstleister geschlosse- nen Vertrag benötigen. (7) . Die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber informieren die Bank unverzüglich über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung („capacity“) Rechtsfähigkeit und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten gemäß dem in Anlage III enthaltenen Muster auswirken. (8) 8. Die T2S-Geldkontoinhaber informieren die Bank kann jederzeit eine Aktualisierung oder Neuerstellung des in über: a) alle neuen von ihnen akzeptierten Inhaber von Wertpapierkonten, die nach Artikel 5 8 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Ländergutachtens (country opinionmit dem T2S-Geldkonto verknüpft sind; b) oder Rechtsfähigkeitsgutachtens (capacity opinion) anfordernalle Veränderungen bei den in Buchstabe a aufgeführten Inhabern von Wertpapierkonten. (9) . Die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber informieren die Bank umgehend, wenn ein sie betreffendes Ausfallereignis Ausfaller- eignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften betroffen sind.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Die Eröffnung Und Führung Eines T2s Geldkontos

Zusammenarbeit und Informationsaustausch. (1) . Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die Bank und die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGETTARGET2-BBk zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen Bedin- gungen von Bedeutung sind. (2) . Zur Unterstützung von Teilnehmern T2S-Geldkontoinhabern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die Bank einen eine System-Unterstützungsstelle („System Support Desk“) ein. (3) . Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus jedes Dienstes der SSP und der T2S-Plattform stehen über das TARGET- TARGET2-Informationssystem (TIST2IS) bzw. das TARGET2-Securities Information System auf einer gesonderten Internetseite Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS und das TARGET2- Securities Information System können genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb der jeweiligen Plattform haben. (4) . Die Bank kann systemrelevante Nachrichten an die Teilnehmer in Form einer BroadcastT2S-Nachricht oderGeldkontoinhaber über das ICM oder andere Kommunika- tionswege übermitteln. T2S-Geldkontoinhaber können Informationen, falls diese Möglichkeit nicht zur Verfügung stehtsoweit sie auch ein PM- Konto haben, über andere geeignete Kommunikationswege übermittelndas Informations- und Kontrollmodul (ICM) oder andernfalls über das T2S GUI abfragen. (5) . Die Teilnehmer aktualisieren rechtzeitig T2S-Geldkontoinhaber sind für die vorhandenen Referenzdatenformulare rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und übermitteln Vorlage neu- er Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der Bank neue Referenzdatenformulareverantwortlich. Die Teilnehmer T2S- Geldkontoinhaber überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der Bank in TARGETTARGET2-BBk erfasst wurdenwerden. (6) Der Teilnehmer bevollmächtigt hiermit die Bank. Die Bank ist befugt, Daten über die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber an die Anbieter-NZBen der Ebene 3 oder die vier Zentralbanken weiterzuleiten, welche die NZBen der Ebene 3 diese in ihrer Funktion als Service-Administratoren gemäß den zwischen den NZBen der Ebene 3 und den Zentralbanken des Eurosystems geschlossenen Vereinbarungen über die Erbringung der von den NZBen der Ebene 3 bereitzustellenden Dienste dem mit dem TARGET2-Netzwerkdienstleister und/oder dem T2S-Netzwerkdienstleister geschlosse- nen Vertrag benötigen. (7) . Die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber informieren die Bank unverzüglich über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung („capacity“) Rechtsfähigkeit und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten gemäß dem in Anlage III enthaltenen Muster auswirken. (8) 8. Die T2S-Geldkontoinhaber informieren die Bank kann jederzeit eine Aktualisierung oder Neuerstellung des in über: a) alle neuen von ihnen akzeptierten Inhaber von Wertpapierkonten, die nach Artikel 5 8 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Ländergutachtens (country opinionmit dem T2S-Geldkonto verknüpft sind; b) oder Rechtsfähigkeitsgutachtens (capacity opinion) anfordernalle Veränderungen bei den in Buchstabe a aufgeführten Inhabern von Wertpapierkonten. (9) . Die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber informieren die Bank umgehend über jedes sie betreffende Ausfaller- eignis. Die T2S-Geldkontoinhaber informieren die Bank umgehend, wenn ein sie betreffendes Ausfallereignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften Rechtsvor- schriften betroffen sind.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Die Eröffnung Und Führung Eines T2s Geldkontos

Zusammenarbeit und Informationsaustausch. (1) . Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die Bank und die Teilnehmer eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGETTARGET2-BBk zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind. (2) . Zur Unterstützung von Teilnehmern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die Bank einen eine System-Unterstützungsstelle (System Support Desk) ein. (3) . Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus jedes Dienstes der SSP stehen über das TARGET- TARGET2- Informationssystem (TIST2IS) auf einer gesonderten Internetseite der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS kann genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb von TARGET2 haben. (4) . Die Bank kann systemrelevante Nachrichten an die Teilnehmer in Form einer Broadcast-Nachricht oder, falls diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht, über das Informations- und Kontrollmodul (ICM) oder andere geeignete Kommunikationswege übermitteln. (5) . Die Teilnehmer aktualisieren rechtzeitig sind für die vorhandenen Referenzdatenformulare rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und übermitteln Vorlage neuer Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der Bank neue Referenzdatenformulareverantwortlich. Die Teilnehmer überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der Bank in TARGETTARGET2-BBk erfasst wurden. (6) Der . Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, sind für die rechtzeitige Aktualisierung der Formulare für die Ausstellung elektronischer Zertifikate, die für den Zugriff auf TARGET2 im Rahmen des internetbasierten Zugangs erforderlich sind, und für die Übermittlung neuer Formulare für die Ausstellung dieser elektronischen Zertifikate an die Bank verantwortlich. Die Teilnehmer bevollmächtigt hiermit überprüfen die BankRichtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der Bank in TARGET2-BBk erfasst werden. 7. Die Bank ist befugt, Daten über die Teilnehmer Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, an die NZBen der Ebene 3 Zertifizierungsstellen weiterzuleiten, welche die NZBen der Ebene 3 gemäß den zwischen den NZBen der Ebene 3 und den Zentralbanken des Eurosystems geschlossenen Vereinbarungen über die Erbringung der von den NZBen der Ebene 3 bereitzustellenden Dienste diese benötigen. (7) 8. Die Teilnehmer informieren die Bank unverzüglich über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung (capacity) und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten gemäß dem in Anlage III enthaltenen Muster auswirken. (8) Die Bank kann jederzeit eine Aktualisierung oder Neuerstellung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Ländergutachtens (country opinion) oder Rechtsfähigkeitsgutachtens (capacity opinion) anfordern. (9) . Die Teilnehmer informieren die Bank umgehend, wenn ein sie betreffendes Ausfallereignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 Rates8 oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften betroffen sind.

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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen Für Die Eröffnung Und Führung Eines Pm Kontos in Target2 Bundesbank (Target2 Bbk) Im Rahmen Des Internetbasierten Zugangs

Zusammenarbeit und Informationsaustausch. (1) . Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die Bank und die Teilnehmer eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGETTARGET2-BBk zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind. (2) . Zur Unterstützung von Teilnehmern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die Bank einen eine System-Unterstützungsstelle (System Support Desk) ein. (3) . Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus jedes Dienstes der SSP stehen über das TARGET- TARGET2- Informationssystem (TIST2IS) auf einer gesonderten Internetseite der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS kann genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb von TARGET2 haben. (4) . Die Bank kann systemrelevante Nachrichten an die Teilnehmer in Form einer Broadcast-Nachricht oder, falls diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht, über das Informations- und Kontrollmodul (ICM) oder andere geeignete Kommunikationswege übermitteln. (5) . Die Teilnehmer aktualisieren rechtzeitig sind für die vorhandenen Referenzdatenformulare rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und übermitteln Vorlage neuer Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der Bank neue Referenzdatenformulareverantwortlich. Die Teilnehmer überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der Bank in TARGETTARGET2-BBk erfasst wurden. (6) Der . Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, sind für die rechtzeitige Aktualisierung der Formulare für die Ausstellung elektronischer Zertifikate, die für den Zugriff auf TARGET2 im Rahmen des internetbasierten Zugangs erforderlich sind, und für die Übermittlung neuer Formulare für die Ausstellung dieser elektronischen Zertifikate an die Bank verantwortlich. Die Teilnehmer bevollmächtigt hiermit überprüfen die BankRichtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der Bank in TARGET2-BBk erfasst werden. 7. Die Bank ist befugt, Daten über die Teilnehmer Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, an die NZBen der Ebene 3 Zertifizierungsstellen weiterzuleiten, welche die NZBen der Ebene 3 gemäß den zwischen den NZBen der Ebene 3 und den Zentralbanken des Eurosystems geschlossenen Vereinbarungen über die Erbringung der von den NZBen der Ebene 3 bereitzustellenden Dienste diese benötigen. (7) 8. Die Teilnehmer informieren die Bank unverzüglich über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung (capacity) und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten gemäß dem in Anlage III enthaltenen Muster auswirken. (8) Die Bank kann jederzeit eine Aktualisierung oder Neuerstellung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Ländergutachtens (country opinion) oder Rechtsfähigkeitsgutachtens (capacity opinion) anfordern. (9) . Die Teilnehmer informieren die Bank umgehend, wenn ein sie betreffendes Ausfallereignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 Rates7 oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften betroffen sind.

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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen

Zusammenarbeit und Informationsaustausch. (1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die Bank und die Teilnehmer TIPS-Geldkontoinhaber eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGETTARGET2-BBk zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind. (2) Zur Unterstützung von Teilnehmern TIPS-Geldkontoinhabern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die Bank einen eine System-Unterstützungsstelle (,System Support Deskʻ) ein. (3) Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus jedes Dienstes der TIPS-Plattform und der SSP stehen über das TARGET- TARGET2-Informationssystem (TIST2IS) bzw. das TIPS-Informationssystem auf einer gesonderten Internetseite Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS und das TIPS-Informationssystem können genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb der jeweiligen SSP und TIPS-Plattform haben. (4) Die Sofern TIPS-Geldkontoinhaber auch über ein PM-Konto verfügen, kann die Bank kann systemrelevante Nachrichten an die Teilnehmer TIPS- Geldkontoinhaber über das ICM übermitteln, in Form einer Broadcast-Nachricht oder, falls diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht, allen anderen Fällen kann die Übermittlung über andere geeignete Kommunikationswege übermittelnerfolgen. (5) Die Teilnehmer aktualisieren rechtzeitig TIPS-Geldkontoinhaber sind für die vorhandenen Referenzdatenformulare rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und übermitteln die Vorlage neuer Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der Bank neue Referenzdatenformulareverantwortlich. Die Teilnehmer TIPS- Geldkontoinhaber überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der Bank in TARGET-TARGET2- BBk erfasst wurdenwerden. (6) Der Teilnehmer bevollmächtigt hiermit die Bank, Daten über die Teilnehmer an die NZBen der Ebene 3 weiterzuleiten, welche die NZBen der Ebene 3 gemäß den zwischen den NZBen der Ebene 3 und den Zentralbanken des Eurosystems geschlossenen Vereinbarungen über die Erbringung der von den NZBen der Ebene 3 bereitzustellenden Dienste benötigen. (7) Die Teilnehmer TIPS-Geldkontoinhaber informieren die Bank unverzüglich über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung („capacity“) und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten gemäß dem auswirken. Die TIPS- Geldkontoinhaber informieren darüber hinaus die Bank, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich des Beitritts zum SEPA Instant Credit Transfer Scheme nicht mehr erfüllen. (7) Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren die Bank über neue erreichbare Parteien, die sie registrieren, sowie über Änderungen in Anlage III enthaltenen Muster auswirkenVerbindung mit solchen registrierten erreichbaren Parteien. (8) Die Bank kann jederzeit eine Aktualisierung oder Neuerstellung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Ländergutachtens (country opinion) oder Rechtsfähigkeitsgutachtens (capacity opinion) anfordern. (9) Die Teilnehmer TIPS-Geldkontoinhaber informieren die Bank umgehend, wenn ein sie betreffendes Ausfallereignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften betroffen sind.Die TIPS- Geldkontoinhaber informieren die Bank umgehend über jedes sie betreffende Ausfallereignis.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Die Eröffnung Und Führung Eines Tipps Geldkontos in Target2 Bundesbank (Target2 Bbk)

Zusammenarbeit und Informationsaustausch. (1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die Bank und die Teilnehmer TIPS-Geldkontoinhaber eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGETTARGET2-BBk zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind. (2) Zur Unterstützung von Teilnehmern TIPS-Geldkontoinhabern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die Bank einen eine System-Unterstützungsstelle (,System Support Deskʻ) ein. (3) Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus jedes Dienstes der TIPS-Plattform und der SSP stehen über das TARGET- TARGET2-Informationssystem (TIST2IS) bzw. das TIPS-Informationssystem auf einer gesonderten Internetseite Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS und das TIPS-Informationssystem können genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb der jeweiligen SSP und TIPS-Plattform haben. (4) Die Sofern TIPS-Geldkontoinhaber auch über ein PM-Konto verfügen, kann die Bank kann systemrelevante Nachrichten an die Teilnehmer TIPS- Geldkontoinhaber über das ICM übermitteln, in Form einer Broadcast-Nachricht oder, falls diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht, allen anderen Fällen kann die Übermittlung über andere geeignete Kommunikationswege übermittelnerfolgen. (5) Die Teilnehmer aktualisieren rechtzeitig TIPS-Geldkontoinhaber sind für die vorhandenen Referenzdatenformulare rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und übermitteln die Vorlage neuer Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der Bank neue Referenzdatenformulareverantwortlich. Die Teilnehmer TIPS- Geldkontoinhaber überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der Bank in TARGET-TARGET2- BBk erfasst wurdenwerden. (6) Der Teilnehmer bevollmächtigt hiermit die Bank, Daten über die Teilnehmer an die NZBen der Ebene 3 weiterzuleiten, welche die NZBen der Ebene 3 gemäß den zwischen den NZBen der Ebene 3 und den Zentralbanken des Eurosystems geschlossenen Vereinbarungen über die Erbringung der von den NZBen der Ebene 3 bereitzustellenden Dienste benötigen. (7) Die Teilnehmer TIPS-Geldkontoinhaber informieren die Bank unverzüglich über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung („capacity“) und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten gemäß dem auswirken. Die TIPS- Geldkontoinhaber informieren darüber hinaus die Bank, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich des Beitritts zum SEPA Instant Credit Transfer Scheme nicht mehr erfüllen. (7) Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren die Bank über neue erreichbare Parteien, die sie registrieren, sowie über Änderungen in Anlage III enthaltenen Muster auswirkenVerbindung mit solchen registrierten erreichbaren Parteien. (8) Die Bank kann jederzeit eine Aktualisierung oder Neuerstellung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Ländergutachtens (country opinion) oder Rechtsfähigkeitsgutachtens (capacity opinion) anfordern. (9) Die Teilnehmer TIPS-Geldkontoinhaber informieren die Bank umgehend, wenn ein umgehend über jedes sie betreffendes Ausfallereignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften betroffen sindbetreffende Ausfallereignis.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Die Eröffnung Und Führung Eines Tipps Geldkontos in Target2 Bundesbank (Target2 Bbk)

Zusammenarbeit und Informationsaustausch. (1) . Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die Bank und die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGETTARGET2-BBk zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen Bedin- gungen von Bedeutung sind. (2) . Zur Unterstützung von Teilnehmern T2S-Geldkontoinhabern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die Bank einen eine System-Unterstützungsstelle („System Support Desk“) ein. (3) . Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus jedes Dienstes der SSP und der T2S-Plattform stehen über das TARGET- TARGET2-Informationssystem (TIST2IS) bzw. das TARGET2-Securities Information System auf einer gesonderten Internetseite Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS und das TARGET2- Securities Information System können genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb der jeweiligen Plattform haben. (4) . Die Bank kann systemrelevante Nachrichten an die Teilnehmer in Form einer BroadcastT2S-Nachricht oderGeldkontoinhaber über das ICM oder andere Kommunika- tionswege übermitteln. T2S-Geldkontoinhaber können Informationen, falls diese Möglichkeit nicht zur Verfügung stehtsoweit sie auch ein PM- Konto haben, über andere geeignete Kommunikationswege übermittelndas Informations- und Kontrollmodul (ICM) oder andernfalls über das T2S GUI abfragen. (5) . Die Teilnehmer aktualisieren rechtzeitig T2S-Geldkontoinhaber sind für die vorhandenen Referenzdatenformulare rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und übermitteln Vorlage neu- er Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der Bank neue Referenzdatenformulareverantwortlich. Die Teilnehmer T2S- Geldkontoinhaber überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der Bank in TARGETTARGET2-BBk erfasst wurdenwerden. (6) Der Teilnehmer bevollmächtigt hiermit die Bank. Die Bank ist befugt, Daten über die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber an die Anbieter-NZBen der Ebene 3 oder die vier Zentralbanken weiterzuleiten, welche die NZBen der Ebene 3 diese in ihrer Funktion als Service-Administratoren gemäß den zwischen den NZBen der Ebene 3 und den Zentralbanken des Eurosystems geschlossenen Vereinbarungen über die Erbringung der von den NZBen der Ebene 3 bereitzustellenden Dienste dem mit dem TARGET2-Netzwerkdienstleister und/oder dem T2S-Netzwerkdienstleister geschlosse- nen Vertrag benötigen. (7) . Die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber informieren die Bank unverzüglich über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung („capacity“) Rechtsfähigkeit und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten gemäß dem in Anlage III enthaltenen Muster auswirken. (8) 8. Die Bank kann jederzeit eine Aktualisierung oder Neuerstellung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Ländergutachtens (country opinion) oder Rechtsfähigkeitsgutachtens (capacity opinion) anfordern. (9) Die Teilnehmer T2S-Geldkontoinhaber informieren die Bank umgehendüber: a) alle neuen von ihnen akzeptierten Inhaber von Wertpapierkonten, wenn ein die nach Artikel 8 Absatz 1 mit dem T2S-Geldkonto verknüpft sind; b) alle Veränderungen bei den in Buchstabe a aufgeführten Inhabern von Wertpapierkonten. 9. Die T2S-Geldkontoinhaber informieren die Bank umgehend über jedes sie betreffendes Ausfallereignis eintritt oder wenn sie von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder jeglicher sonstiger vergleichbarer geltender Rechtsvorschriften betroffen sindbetreffende Ausfaller- eignis.

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