Verbraucherschutz Musterklauseln

Verbraucherschutz. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen von Bosnien und Herzegowina an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Gesetzes- vollzug in diesem Bereich gewährleistet. Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
Verbraucherschutz. 21.1 Die unten angegebenen Kundengeldabsicherer stellen für den Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden sicher, dass von ihnen erstattet werden:
Verbraucherschutz. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbrau- cherschutznormen Albaniens an die der Gemeinschaft zusam- men. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewähr- leisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrati- ven Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchset- zung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet. Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragspar- teien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen — eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, — die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbrau- cherschutz in Albanien an die in der Gemeinschaft gelten- den Vorschriften, — einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten, — die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behör- den und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitig- keiten.
Verbraucherschutz. Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang II Teil F aufgeführt sind.
Verbraucherschutz. ARTIKEL 415
Verbraucherschutz. Informierte und mündige Verbraucherinnen und Verbraucher nehmen ihre Rolle im Markt ökonomisch effektiv und sozial und ökologisch verantwortlich wahr. Verbraucherschutz gewährleistet die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher und die gesundheitliche Unbedenklichkeit und Sicherheit von Produkten. Er bewahrt auch vor Betrug und Belästigung. Die Durchsetzung europäischer Standards schützt zudem Unternehmen gegen Wettbewerbsnachteile durch minderwertige Konkurrenzprodukte. Eine Intensivierung der Lebensmittelkontrolle soll finanziert werden über verursacherbezogene Gebühren für anlassbezogene Kontrollen bei festgestellten Mängeln und Nachkontrollen. Die Koalitionspartner einigen sich auf folgendes Verfahren, um die Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen die Informationspolitik der Behörden verbessert werden kann: Prüfung des rechtlicher Rahmen für namentliche Nennung von Verursachern von Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht, ggf. Schaffung des gesetzlichen Rahmens und Nutzung des rechtlichen Spielraums. Die Einführung eines Smiley-Systems nach dänischem Vorbild wird wohlwollend geprüft. Es werden wirkungsvolle Alternativen im Zusammenhang mit der Container- Begasung entwickelt. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Ein- und Ausfuhr über den Hamburger Hafen nicht beeinträchtigt wird. Es wird eine rechtliche Prüfung vereinbart, wie die Verbraucherverbände besser in die Lage versetzt werden können, die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber Unternehmen im Klageweg durchzusetzen. Nach dem Ende des Ausschreibungsverfahrens zur Schuldnerberatung sollen die Mittel aufgestockt werden.
Verbraucherschutz. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich ist darauf gerichtet, die Verbraucherschutzprogramme in der Europäischen Gemeinschaft und in Ägypten miteinander in Einklang zu bringen, und umfasst nach Möglichkeit folgendes: Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der Vertragsparteien, um die Ent- stehung von Handelshemmnissen zu verhindern; Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme); Informations- und Sachverständigenaustausch; Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische Hilfe.
Verbraucherschutz. Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt, die Verbraucherschutzprogramme der Vertragsparteien kompatibel zu machen; sie erstreckt sich nach Möglichkeit auf folgende Bereiche:
Verbraucherschutz. Artikel 169
Verbraucherschutz. Die Vertragsparteien kommen überein, bei Fragen des Verbraucherschutzes mit Blick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen zusammenzuarbeiten.