Verbraucherschutz. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbrau- cherschutznormen Albaniens an die der Gemeinschaft zusam- men. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewähr- leisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrati- ven Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchset- zung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet. Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragspar- teien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen — eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, — die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbrau- cherschutz in Albanien an die in der Gemeinschaft gelten- den Vorschriften, — einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten, — die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behör- den und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitig- keiten.
Verbraucherschutz. Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang II Teil F aufgeführt sind.
Verbraucherschutz. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen von Bosnien und Herzegowina an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Gesetzes- vollzug in diesem Bereich gewährleistet. Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
a) eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,
b) die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Bosnien und Herzegowina an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften,
c) einen wirksamen Rechtsschutz für die Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,
d) die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten.
Verbraucherschutz. Informierte und mündige Verbraucherinnen und Verbraucher nehmen ihre Rolle im Markt ökonomisch effektiv und sozial und ökologisch verantwortlich wahr. Verbraucherschutz gewährleistet die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher und die gesundheitliche Unbedenklichkeit und Sicherheit von Produkten. Er bewahrt auch vor Betrug und Belästigung. Die Durchsetzung europäischer Standards schützt zudem Unternehmen gegen Wettbewerbsnachteile durch minderwertige Konkurrenzprodukte. Eine Intensivierung der Lebensmittelkontrolle soll finanziert werden über verursacherbezogene Gebühren für anlassbezogene Kontrollen bei festgestellten Mängeln und Nachkontrollen. Die Koalitionspartner einigen sich auf folgendes Verfahren, um die Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen die Informationspolitik der Behörden verbessert werden kann: Prüfung des rechtlicher Rahmen für namentliche Nennung von Verursachern von Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht, ggf. Schaffung des gesetzlichen Rahmens und Nutzung des rechtlichen Spielraums. Die Einführung eines Smiley-Systems nach dänischem Vorbild wird wohlwollend geprüft. Es werden wirkungsvolle Alternativen im Zusammenhang mit der Container- Begasung entwickelt. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Ein- und Ausfuhr über den Hamburger Hafen nicht beeinträchtigt wird. Es wird eine rechtliche Prüfung vereinbart, wie die Verbraucherverbände besser in die Lage versetzt werden können, die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber Unternehmen im Klageweg durchzusetzen. Nach dem Ende des Ausschreibungsverfahrens zur Schuldnerberatung sollen die Mittel aufgestockt werden.
Verbraucherschutz. Verbraucherberatung ist ein Grundpfeiler für eine starke Verbraucherpolitik. Verbrauche- rinnen und Verbraucher sollen bewusste Entscheidungen treffen können. Die Koalition ver- folgt deshalb eine Verbraucherschutzpolitik, die über Information und Kennzeichnung von Produkten oder Dienstleistungen bewusstes Handeln der Verbraucher ermöglichen soll. Die Verbraucherzentralen werden so ausgestattet, dass alle Brandenburgerinnen und Branden- burger ihre Dienstleistungen nutzen können. Die Finanzierung wird weitergeführt und soll mehrjährig gesichert werden. Die Fortsetzung der allgemeinen deutsch-polnischen Verbraucherberatung in Frankfurt (Oder) ist einer der Schwerpunkte der Verbraucherpolitik. Die Finanzierung wird daher wei- tergeführt. Die Arbeit des gemeinsamen Landeslabors Berlin-Brandenburg wird langfristig gesichert. Die Koalition setzt sich auf Bundesebene für eine gesetzliche Begrenzung von Dispositions- kreditzinsen und für die fristgemäße Umsetzung des Beschlusses des EU-Parlaments über einen Anspruch auf ein Girokonto für Jeden in nationales Recht ein. Die Verbraucherpolitische Strategie des Landes wird umgesetzt und fortgeschrieben. Die Koalition prüft die Beteiligung Brandenburgs am EU-Schulobst- und Schulmilchpro- gramm.
Verbraucherschutz. Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt, die Verbraucherschutzprogramme der Vertragsparteien kompatibel zu machen; sie erstreckt sich nach Möglichkeit auf folgende Bereiche:
a) Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts, um die Entstehung von Handels- hemmnissen zu verhindern;
b) Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);
c) Informations- und Sachverständigenaustausch und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherorganisationen der beiden Vertragsparteien;
d) Organisation von Ausbildungsprojekten und technische Hilfe.
Verbraucherschutz. Die Vertragsparteien kommen überein, bei Fragen des Verbraucherschutzes mit Blick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen zusammenzuarbeiten.
Verbraucherschutz. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich ist darauf gerichtet, die Verbraucherschutzprogramme in der Europäischen Gemeinschaft und in Ägypten miteinander in Einklang zu bringen, und umfasst nach Möglichkeit folgendes: Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der Vertragsparteien, um die Ent- stehung von Handelshemmnissen zu verhindern; Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme); Informations- und Sachverständigenaustausch; Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische Hilfe.
Verbraucherschutz. ARTIKEL 415 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
ARTIKEL 416 Zur Verwirklichung dieser Ziele umfasst die Zusammenarbeit insbesondere Folgendes:
a) Förderung des Informationsaustauschs über die Verbraucherschutzsysteme,
b) Bereitstellung von Xxxxxxxxxx über die rechtliche und technische Fähigkeit zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Marktaufsichtssystemen,
c) Verbesserung der Verbraucherinformation,
d) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und Vertreter der Verbraucherinteressen,
e) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorganisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der Verbraucher.
ARTIKEL 417 Die Ukraine nähert ihre Rechtsvorschriften nach Maßgabe des Anhangs XXXIX schrittweise an den EU-Besitzstand an und vermeidet dabei Handelshemmnisse.
ARTIKEL 418 Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 20 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Verbraucherschutz. 21.1 Die unten angegebenen Kundengeldabsicherer stellen für den Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden sicher, dass von ihnen erstattet werden:
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des In- solvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des In- solvenzverfahrens entstehen; für Buchungen, die bis einschließlich 31.12.2020 fixiert wurden: Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, Credit Lines, Xxxxx xxx Xxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx; Tel: 069/7115-0. für Buchungen, die bis einschließlich 31.12.2021 fixiert wurden: S2C, Xxx Xxxxxxxx x° 00, 00000 - Xxx (XX), Xxxxxxx. E-mail: xxxx.X0X@xxxxxxxxxx.xx. für Buchungen, die ab 01.01.2022 fixiert wurden: REVO Insurance S.p.A., Xxx Xxxxxxxx, 00, 00000 Xxxxxx XX, Xxxxxxx. E-Mail: xxxx.xxxx@xxxxxxxxxx.xx.