Zusammensetzung der Preise Musterklauseln

Zusammensetzung der Preise. 9.1.1 Die grünES beliefert Sie zu den im Vertragsformular bzw. in der Preisübersicht (bei Onlineabschlüssen) genannten Preisen. Die Preise enthalten insbesondere Beschaffungs- und Vertriebskosten, das an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung eines nicht elektronischen Zählers (soweit die Dienstleistung durch Ihren grundzuständigen Messstellenbetreiber erbracht wird), die Abrechnung, die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, 9.1.3 Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife der grünES erhalten Sie unter xxx.xxxxx-xx.xx
Zusammensetzung der Preise. Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt ab-
Zusammensetzung der Preise. (1) Die Erdgas Südwest beliefert Sie zu den im Vertragsfor- mular genannten Preisen. Die Preise enthalten insbeson- dere Beschaffungs- und Vertriebskosten, das an den örtli- chen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, das Entgelt für die Messung und den Messstellenbetrieb eines nicht elektronischen Zählers (soweit beide Dienstleistung- en durch Ihren örtlichen Netzbetreiber erbracht werden), die Abrechnung, die Erdgassteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe sowie die Konzessionsabgaben. (2) Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife der Erdgas Südwest erhalten Sie unter xxx.xxxxxx-xxxxxxxx.xx.
Zusammensetzung der Preise. (1) Die EnBW beliefert Sie zu den im Vertragsformular bzw. in der Preisübersicht (bei Onlineabschlüssen) ge- nannten Preisen. Die Preise enthalten insbesondere Beschaffungs- und Vertriebskosten, das an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, das Ent- gelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung eines nicht elektronischen Zählers (soweit die Dienstleistung durch Ihren grundzuständigen Messstellenbetreiber erbracht wird), die Abrechnung, die Stromsteuer und die Umsatz- steuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die Konzessionsabgabe sowie die Umlagen nach dem Er- neuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), dem Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Umlage), der Stromnetz- entgeltverordnung (§ 19 Absatz 2 StromNEV-Umlage), nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Haftungs- umlage) und die Umlage für abschaltbare Lasten (nach der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten – AbLaV). (2) Die EEG-Umlage hat die EnBW gemäß § 60 Absatz 1 EEG (Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien) in Verbindung mit § 3 Erneuerbare-Energien-Verordnung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen. Die Höhe dieser EEG-Umlage wird gemäß § 64 Absatz 3 EEG in Verbindung mit § 3 Erneuerbare-Energien-Ver- ordnung von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich ermittelt und auf ihrer gemeinsamen Internetseite (xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) bis zum 15. Oktober eines Jahres für das jeweils folgende Jahr in Cent pro kWh veröffentlicht. Die KWK-Umlage ist an den örtlichen Netz- betreiber zu zahlen und ergibt sich aus der Verpflichtung der Netzbetreiber nach dem KWKG (Gesetz für die Er- haltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung) zur Zahlung entsprechender Aufschlä- ge an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Die Höhe dieser KWK-Umlage wird von den Übertragungs- netzbetreibern gemäß §§ 26a und 26b KWKG jährlich ermittelt und bis zum 25. Oktober eines Jahres auf ihrer gemeinsamen Internetseite (xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) im Voraus für das jeweils folgende Jahr in Cent pro kWh veröffentlicht. Die § 19 Absatz 2 StromNEV-Umlage ist an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen und ergibt sich aus der Verpflichtung nach § 19 Absatz 2 StromNEV (Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen). Die Höhe dieser § 19 Absatz 2 StromNEV-Umlage wird von den Übertragungs- netzbetreibern jährlich ermittelt und bis zum 25. Oktober eines Jahres auf ihrer gemeinsamen Internetseite (xxx.xxxxxxxxxxxxxxx...
Zusammensetzung der Preise. (1) Die Preise enthalten insbesondere Beschaffungs- und Vertriebskosten, das an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. Messung durch einen nichtelek- tronischen Zähler (soweit die Dienstleistung durch Ihren grundzuständigen Messstellenbetreiber erbracht wird), die Abrechnung, die Konzessionsabgabe, die Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz („CO2-Preis“), die EnSiG-Umlage, die Speicherumlage sowie die Erdgas- und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. (2) Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, gebündelte Produkte oder weitere Leistungen der Erdgas Südwest können Sie unter xxx.xxxxxx-xxxxxxxx.xx abrufen oder Sie erhalten diese Informationen unter der Servicenummer der Erdgas Südwest.
Zusammensetzung der Preise. (1) Die EnBW ODR beliefert Sie zu den im Vertragsformular bzw. in der Preisübersicht (bei Onlineabschlüssen) genannten Preisen. Die Preise enthalten insbesondere Beschaffungs-, Vertriebs- und Abrechnungskosten, das an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die Konzessionsabgabe sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG-Umlage), dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWKG-Umlage), der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 Absatz 2 StromNEV-Umlage), nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Netzumlage) und die Umlage für abschaltbare Lasten (nach der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten – AbLaV). Weitere Informationen zu den genannten Umlagen erhalten Sie auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx. (2) Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, gebündelte Produkte oder weitere Leistungen der EnBW ODR können Sie unter xxx.xxx.xx abrufen oder erhalten diese unter der Servicenummer der EnBW ODR.
Zusammensetzung der Preise. 1.1 Die Höhe der Preise für die Leistungen Ihres Versorgers Ihnen gegenüber aus dem Vertragsverhältnis ergibt sich aus dem Preisblatt Ihres Versor- gers. In den Preisen für Ihre Stromversorgung sind die Entgelte für den ge- lieferten Strom als solche (Beschaffungs- und Vertriebskosten), die an Netzbetreiber für Ihre Versorgung zu entrichtenden Netzentgelte (sofern Sie nicht selbst Netznutzer sind), die Messeinrichtung(en) sowie die Mes- sung (wenn nicht ein Dritter nach dem MsbG insofern von Ihnen beauftragt ist und diese Leistungen gesondert mit Ihnen abrechnet), die Abrechnung, die gesetzliche Strom- und Umsatzsteuer, die KWK-G-Belastung, die EEG- Umlage, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Umlage nach § 17 f EnWG, die Umlage nach der AbLaV und die Konzessionsab- gabe enthalten. Daneben schulden Sie Ihrem Versorger einen Leistungs- bzw. Grundpreis. 1.2 Ihr Versorger ist berechtigt, entgegen Ziffer 1.1 einzelne Preisbestandteile mit Ihnen auch gesondert abzurechnen, wenn dies mit Ihnen so vereinbart worden ist.

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  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.