Preise und Preisanpassungen. 7.1. Der Grund- und Arbeitspreis für die Stromlieferung wird jeweils bis zum 31.12. eines Kalenderjahres garantiert (garantierter Preis). Der zu zahlende Arbeitspreis (brutto) enthält neben dem Energiepreis die Umsatzsteuer, die für jede Entnahmestelle des Kunden anfallenden Kosten für Messstellenbetrieb und Messung, die Netzentgelte des Netzbetreibers und sonstige anzurechnende Steuern, Umlagen oder sonstige Abgaben, soweit diese anfallen, in der jeweiligen Höhe (z.B. Stromsteuer, EEG-Umlage, Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f Abs.5 EnWG, die Umlage für abschaltbare Las- ten nach § 18 Abs.1 AbLaV, die Kosten der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder KWK-Zuschläge).
7.2. Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (neuer garantierter Preis). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmen- bedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsent- gelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostenenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Um- fang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
7.3. Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Lieferanten verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verringer...
Preise und Preisanpassungen. 6.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus den einzelnen Preisbestandteilen, die sich aus dem jeweils vereinbarten Tarif ergeben, zusammen. Er beinhaltet den Energiepreis, Kosten der Beschaffung, Bilanzierungsumlage sowie die Vertriebskosten und etwaige Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt sowie die Konzessionsabgaben.
6.2 Die Preise verstehen sich einschließlich Energie- und Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Ändern sich die Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
6.3 Wird die Belieferung oder Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entsprechende Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Etwaige Minderkosten werden zu Gunsten des Kunden berücksichtigt. Der Kunde wird über die Änderung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.4 Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung entfällt oder anfällt.
6.5 Der Lieferant kann auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Preise vorbehaltlich Ziffer 7 - nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung der Preise kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Etwaige Kostensenkung bei einem Preisbestandteil wird gegen eine etwaige Kostensteigerung bei anderen Preisbestandteilen gegen gerechnet. Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise oder der Preisformel nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens ...
Preise und Preisanpassungen. 4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestäti- gung des Verkäufers genannten Preise. Die Preise verstehen sich netto und gelten grundsätzlich ab Werk und nur für den in der Auftragsbestä- tigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Nicht eingeschlossen sind insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, öffentliche Abgaben und der z.Zt. der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Dies gilt nicht im Fall des Verkaufs solcher von § 13b Abs. 2 Nr. 10 des deut- schen Umsatzsteuergesetzes erfassten Waren bei einer Warenbestellung mit einem Warenwert ab EUR 5.000,00, auf welche das Reverse-Char- ge-System Anwendung findet. Nach dem Reverse-Charge-System ist der Käufer Schuldner der Umsatzsteuer. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Klassifizierung der Waren gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG den Vorgaben des Verkäufers zu folgen. Dem Käufer kann hierzu eine Liste der betroffe- nen Artikel übermittelt werden.
4.3 Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Ware vom Verkäufer nicht vertretbare und im Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses unvorhersehbare Kostenerhöhungen – insbesondere aufgrund vom Verkäufer nicht zu vertretener Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreis- änderungen, eintreten, die dazu führen, dass der Verkäufer die Ware von seinem Lieferanten nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingun- gen beziehen kann als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Käufer absehbar war, ist der Verkäufer berechtigt, die mit dem Käufer vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen. Insbesondere im Falle der Allokation und einer damit verbundenen Erhöhung der Beschaf- fungskosten ist der Verkäufer zu einer angemessenen Preiserhöhung im Verhältnis der durchschnittlichen Markpreiserhöhung berechtigt. Für den Fall, dass der Verkäufer aufgrund von Preiserhöhungen seiner Lie- feranten seinerseits die Preise gegenüber seinem jeweiligen Käufer in erheblichen Maß erhöhen muss, steht dem Käufer gegebenenfalls inso- weit ein Rücktrittsrecht zu. Das gilt entsprechend, wenn der Verkäufer aufgrund von Währungskursschwankungen die Ware von seinem Liefe- ranten zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Käufer absehbar
4.4 Der Verk...
Preise und Preisanpassungen. 4.1 Preisangaben verstehen sich generell nicht als Pauschalpreise, es sei denn, sie sind ausdrücklich so bezeichnet.
4.2 Für vom Vertragspartner angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auf- trag keine Deckung finden, hat XXXXXX Anspruch auf angemessenes Entgelt, mangels Vereinbarung zu HANSERs jeweils aktuellen Stundensätzen samt Material- und Nebenkosten.
4.3 Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
4.4 Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten der unternehmerischen Vertragspartner. Ver- brauchern haben diese Kosten nur dann zu tragen, wenn sie einzelvertraglich ausverhandelt und die Kostentragung vereinbart wurde.
4.5 HANSER ist berechtigt, gegenüber Vertragspartnern (vorbehaltlich Punkt 4.9 bei Verbrauchern) die vertraglich vereinbarten Entgelte einseitig anzupassen, wenn Umstände eintreten, die nach Vertragsabschluss zu einer Kostensteige- rung bei HANSER von mehr als 2% (zwei Prozent) des insgesamt vereinbarten Entgelts führen. Solche Umstände sind:
4.5.1 Erhöhung der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag.
4.5.2 Erhöhung der Materialkosten infolge von Änderungen der nationalen oder internationalen Weltmarktpreise für Rohstoffe oder Materialen (zB infolge von Wechselkursänderungen, kriegerischen Handlungen, Pandemien, Lie- ferengpässen etc.).
4.6 Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Kosten der Vertragserfüllung im Vergleich zu den Kosten im Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses ändern. Anderweitige Rechte nach diesen AGB, insbesondere ein allfälliges Rücktrittsrecht, bleiben unberührt.
4.7 Bei verschuldetem Verzug auf Seiten XXXXXXX hat XXXXXX in jenem Aus- maß kein Recht zur Vertragsanpassung, der durch den Verzug verursacht ist.
Preise und Preisanpassungen. 3.1. Soweit von SMT nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle in Ange- boten, Offerten und Verträgen genannten Preise zuzüglich Umsatzsteuer und sons- tiger von der öffentlichen Hand erhobener Steuern.
3.2. SMT kann einseitig beschließen, den vereinbarten Preis für die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen zu erhöhen, z.B. aufgrund einer Erhöhung der Selbstkos- ten für SMT, die nach Vertragsabschluss eintritt. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als zehn Prozent des vereinbarten Preises kann der Käufer den Vertrag schrift- lich kündigen, es sei denn, SMT verzichtet auf diese Preiserhöhung, nachdem der Käufer SMT schriftlich über seine Absicht informiert hat, den Vertrag aufgrund dieser Erhöhung zu kündigen, unbeschadet des Rechts von SMT, eine neue Preiserhöhung vorzuschlagen.
Preise und Preisanpassungen. Der Kaufpreis der Waren oder Dienstleistungen ist der vom Lieferanten in seiner Auftragsbestätigung angegebene Preis. Kaufpreise enthalten keine Versandkosten, Steuern (z. B. Mehrwertsteuer) oder anderweitige Abgaben; diese sind vom Kunden zusätzlich zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart. Die Mehrwertsteuer wird entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften auf den Kaufpreis aufgeschlagen. Mögliche Kosten für Fracht, Verpackung oder Transport der Waren werden nach separater schriftlicher Vereinbarung der Parteien auf den Kaufpreis aufgeschlagen. Erhöhen sich nach Abschluss einer Vereinbarung die Einkaufs-, Herstellungs-, Transport- oder andere Kosten im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Wechselkursänderungen um mehr als fünf (5) Prozent, so ist der Lieferant berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Werden nach Abschluss einer Vereinbarung Ein- oder Ausfuhrzölle, Zollgebühren, Steuern für Ausfuhr, Einfuhr oder Lieferung oder ähnliche Abgaben oder Gebühren erhöht oder neue Abgaben, Steuern und/oder Gebühren eingeführt, die für die Waren oder Dienstleistungen gelten, so ist der Lieferant berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
Preise und Preisanpassungen. 3.1. Sofern nichts Abweichendes mit dem Käufer schriftlich vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Nebenkosten und sind freibleibend. Die Preise sind der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen.
3.2. Preise, die frei Baustelle oder frei Empfangsort vereinbart sind, gelten nur unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren an die vereinbarte Stelle. Für Lieferungen von Teilpartien oder Express-Lieferungen werden Zuschläge gemäß aktuell gültiger Preisliste berechnet.
3.3. Bei nachträglichen Änderungen des vereinbarten Anlieferungsortes trägt der Käufer alle daraus entstehenden Kosten. Entladungen mit Hilfe von Ladekränen bzw. Mitnahmestaplern werden gemäß den in der gültigen Preisliste aufgeführten Sätzen berechnet.
Preise und Preisanpassungen. 4.1 Alle Preise sind exklusive MwSt. und eventuellen anderen Steuern, die vom Staat auferlegt werden.
4.2 Alle Preise gelten ab dem Lieferort oder sind exklusive Transport- und eventuellen anderen zusätzlichen Kosten.
4.3 AUTONET hat das Recht, auf ihrer Webseite/ auf ihren Webseiten in Werbung oder auf andere Weise bekanntgemachte Preise ohne vorherige Mitteilung zu ändern.
4.4 Insofern dies möglich ist, wird AUTONET dem Auftraggeber die Preisänderungen im Vorhinein mitteilen.
4.5 Falls der Auftraggeber eine Preiserhöhung von AUTONET nicht akzeptieren kann, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag mit AUTONET schriftlich zu beenden. Falls der Auftraggeber nicht innerhalb dreißig (30) Tagen nach Bekanntmachung der Preiserhöhung durch AUTONET den Vertrag beendet hat, wird der Auftraggeber geachtet der Preis- und/oder Tariferhöhung zugestimmt zu haben.
Preise und Preisanpassungen. 1. Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach unserer jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste oder unseren betrieblichen Entgeltsätzen zzgl. Versandkosten sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen Umsatzsteuer. Zeitentgelte sind auch für Reisezeiten zu zahlen. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten etc. sind zusätzlich nach unseren betriebsüblichen Sätzen zu vergüten.
2. Wir sind berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und wenn sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen oder die Wechselkurse ändern.
Preise und Preisanpassungen