Common use of Zusatz für ausländische Auftragnehmer Clause in Contracts

Zusatz für ausländische Auftragnehmer. Hat der Auftragnehmer seinen Firmensitz im Ausland, gilt hiermit die Anwendung deutschen Rechts unter Aus- schluss des internationalen Privatrechts als vereinbart. Bei Auslegung des Vertrages gilt der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut im Zweifel vorrangig. Er- klärungen und Verhandlungen erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Für die Regelungen der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesre- publik Deutschland. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gilt das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutsch- land.

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Zusatz für ausländische Auftragnehmer. Hat Falls der Auftragnehmer seinen Firmensitz Sitz im AuslandAusland hat, gilt wird hiermit die Anwendung deutschen Rechts unter Aus- schluss Ausschluss des internationalen Privatrechts als vereinbart. Bei Auslegung des Vertrages gilt im Zweifel der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut im Zweifel vorrangig. Er- klärungen Erklärungen und Verhandlungen erfolgen ausschließlich in deutscher deut- scher Sprache. Für die Regelungen der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern Ver- tragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesre- publik Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gilt gerichtliches Verfah- ren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutsch- landDeutschland.

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Zusatz für ausländische Auftragnehmer. Hat Falls der Auftragnehmer seinen Firmensitz Sitz im AuslandAusland hat, gilt wird hiermit die Anwendung deutschen Rechts unter Aus- schluss Ausschluss des internationalen Privatrechts als vereinbart. Bei Auslegung des Vertrages gilt im Zweifel der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut im Zweifel vorrangig. Er- klärungen Erklärungen und Verhandlungen erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Für die Regelungen der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesre- publik Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gilt gerichtli- ches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutsch- landDeutschland.

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Zusatz für ausländische Auftragnehmer. Hat der Auftragnehmer seinen Firmensitz im Ausland, gilt hiermit die Anwendung deutschen Rechts unter Aus- schluss Ausschluss des internationalen Privatrechts als vereinbart. Bei Auslegung des Vertrages gilt der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut im Zweifel vorrangig. Er- klärungen Erklärungen und Verhandlungen erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Für die Regelungen der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesre- publik Bundesrepublik Deutschland. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gilt das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutsch- landDeutschland.

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