Zusatzinformationen Musterklauseln

Zusatzinformationen a) Krankengymnastik spezial Kinder In einem gesonderten Block werden die Kosten für die Heilmittelpositionsnummern x0703, x0708, x0709 und x0805 für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres dargestellt. b) Praxisanteile physikalische-medizinische Leistungen In einem gesonderten Block werden die prozentualen Anteile der einzelnen Leis- tungsarten im Verhältnis zu den physikalisch-medizinischen Gesamtverordnungen des einzelnen Vertragsarztes und der Prüfgruppe ausgewiesen. Spalte 1: Leistungsarten • Massagen (Leistungsart 01) • Lymphdrainagen / MDL Gesamt (Leistungsart 02) ▪ MLD 30 (x0205) ▪ MDL 45 (x0201) ▪ MLD 60 (x0202) ▪ Kompressionsbehandlung (x0204) • Krankengymnastik Gesamt (Leistungsarten 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09 und 10) ▪ Übungsbehandlungen (Leistungsart 03 und 04) ▪ Krankengymnastik „normal“ (Leistungsart 05, 06, 09, 10) ▪ Krankengymnastik „spezial“ (Leistungsart 07, 08) • Wärme- und Kältetherapie Gesamt (Leistungsart 15) ▪ Fango (x010501 – x01505) ▪ Heißluft (x0517) ▪ Heiße Rolle (x01530) • Manuelle Therapie (Leistungsart 12) • Transaktionsbehandlung (Leistungsart 11) • Elektrotherapie (Leistungsart 13) • Lichttherapie (Leistungsart 14) • Medizinische Bäder (Leistungsart 16, 17) • Inhalationstherapie (Leistungsart 18) • Kombinationsleistungen (Leistungsart 20) • Hausbesuche (x99..) Spalte 2: prozentualer Anteil der einzelnen Verordnungen je Leistungsart im Verhältnis zu den physikalisch-medizinischen Gesamtverordnungen des Vertragsarztes Spalte 3: prozentualer Anteil der einzelnen Verordnungen je Leistungsart im Verhältnis zu den physikalisch-medizinischen Gesamtverordnungen der Prüfgruppe
Zusatzinformationen. Nicht zum eigentlichen Inhalt des ÖREB-Katasters gehörend, jedoch durchaus erlaubt, sind gemäss Art. 8b ÖREBKV zudem weitere «Zusatzinformationen» zu öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.301 Gemäss Art. 8b Abs. 1 lit. a ÖREBKV können als unverbind- liche Informationen zu öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach Anhang 1 GeoIV bundesrechtliche sowie kantonale und kommunale 302 Geobasisdaten im ÖREB- Kataster dargestellt werden.303 Dies können Daten wie beispielsweise Orthofotos, Landes- kartendaten oder Höhendaten sein.304 Dem ÖREB-Kataster können gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a ÖREBKV auch noch nicht rechtskräftige Informationen über laufende Änderungen bzw. projektierte Zustände von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zugefügt wer- den. 305 Dies kann beispielsweise bei einer Veröffentlichung eines neuen Zonenplans der Fall sein, wenn dieser geeignet ist, Rechte eines Eigentümers teilweise zu verändern.306 Somit können auch noch nicht rechtskräftige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkun- gen mit einer Vorwirkung in Form von Zusatzinformationen in den ÖREB-Kataster aufge- nommen werden.307 Obwohl die Zusatzinformationen nicht zum eigentlichen Inhalt des ÖREB-Katasters gehören, umfasst der Kataster-Auszug alle im Kataster geführten Daten mithin auch jene der Zusatzinformationen, wobei diese im Auszug speziell ausgewiesen werden. 308 Dem Grundbuch können sogenannte Bemerkungen für den Grundbuchführer hinzugefügt werden, welche gemäss Art. 130 GBV309 jedoch lediglich technische Hinweise – und dem- gemäss weder Rechtsgrundlagen noch weitere Informationen – besonderer rechtserhebli- cher Umstände wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Eintragung von Pfandrech- 300 KETTIGER, Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, in: XXXX 00 (2010), S. 137 ff. und 141; KETTIGER, Rechtsvorschriften und Hinweise, S. 4. 301 Vgl. Erläuternder Bericht zur ÖREBKV, S. 20 f.; KETTIGER, Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, in: XXXX 00 (2010), S. 137 ff. und 143; KETTIGER, Factsheet Revisi- on ÖREBKV, S. 1 ff. 302 Da die Inhalte des ÖREB-Katasters sowohl Geobasisdaten des Bundes, als auch des Kantons oder der Gemeinden sein können, muss selbiges auch für die Zusatzinformationen gelten. Vgl. hierzu die Weisung zum ÖREB-Kataster des Kantons Basel-Stadt, S. 13; a. M. KETTIGER, Der Ka- taster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, in: XXXX 00 (2010), S. 137 ff. und 143. In aArt. 12 Abs. 1 ÖR...
Zusatzinformationen. Alle Serviceverträge sind jährlich abschließbar und beiderseits kündbar. Serviceverträge können nur durchgeführt werden, wenn Pflegemittel der Pool + Wellness City verwendet werden.
Zusatzinformationen. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
Zusatzinformationen. Gewünschter Abrechnungsbeginn zum Monat: 01. / 2021
Zusatzinformationen. Gewünschter Abrechnungsbeginn zum Monat: / Gesamtanzahl Abrechnungen im 1. Monat: Bewegungsdaten werden i. d. R. bereitgestellt zum: des Monats Passwort für den elektronischen Datenaustausch (mind. 6-stellig):

Related to Zusatzinformationen

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Vertrauliche Informationen „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Professional Services- Daten, die Bedingungen dieses Vertrags und die Authentifizierungsreferenzen des Kundenkontos.

  • Zusätzliche Informationen Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

  • Weitere Informationen Die Bank wird den Karteninhaber niemals per E-Mail oder Anruf zur Registrierung oder Bekanntgabe seiner Registrierungsdaten auffordern. Der Ablauf der Registrierung und die Bezugsquellen der Anwendung sind in der Infor- mation „Mehr Sicherheit beim Online-Shopping“ beschrieben, die dem Karteninhaber bereitgestellt wird und bei der Bank erhältlich ist.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirt- schaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Ausschöp- fung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.