Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers Musterklauseln

Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. (§ 8 Versicherungsvertragsgesetz) 7.1) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist uns gegenüber in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf ist zu richten an: Ostangler Brandgilde VVaG, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx. 7.2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem Ihnen folgende Unterlagen in Textform zugegangen sind: a) der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die wei- teren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 VVG und b) eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die Ihnen Ihre Rechte ent- sprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 VVG enthält. Die Belehrung genügt den Anforderungen des § 8 Absatz 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 5 VVG veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der unter 7.2) a) genannten Unterlagen obliegt uns. 7.3) Das Widerrufsrecht besteht nicht: a) bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, b) bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, c) bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, d) bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungs- vertragsgesetz. Ist der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt bevor der Versiche- rungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, ist dieses erloschen. 7.4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 1 VVG nicht vor Erfüllung auch der in § 312 i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten. 7.5) Das Bundesministerium der Justiz ist vom Gesetzgeber ermächtigt, durch Rech...
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht gemäß § 8 VVG aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu erstatten. Im Übrigen gilt § 9 VVG. Anlage R 33 zur AHB I. Versichert ist die gesetzliche HaLpflicht des Vereins, insbesondere 1. aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (zum Beispiel Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe); 2. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen (zum Beispiel Turn- und Spielplätze); 3. bei Reit- und Fahrvereinen auch aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wett- reiten, Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen Übungen. Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche HaLpflicht der Mitglieder aus ihrer Beteiligung an solchen vom Verein angeordneten Veranstaltungen und Übungen, auch soweit sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen wer- den können. Nicht versichert jedoch sind HaLpflichtansprüche gegen den Verein oder die mitversicherten Personen aus Unfällen der Reiter und aus Schäden an den Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug), die an diesen Veranstaltungen und Übungen teilnehmen; 4. bei Gebirgs- und Verschönerungsvereinen auch aus der Unterhaltung von Wegen, Aussichtstürmen und dergleichen. II. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche HaLpflicht 1. der Mitglieder des Vorstands und der von ihnen beauLragten Vereinsmitglieder in dieser EigenschaL; 2. sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für die Zwecke des versicherten Vereins bei Ver- einsveranstaltungen; 3. sämtlicher übrigen Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind HaLpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle, gemäß den beamtenrechtlichen VorschriLen, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. III. Nicht versichert ist, sofern nicht ausdrücklich eine gegenteilige Vereinbarung getroffen ist, die HaLpflicht 1. aus anderem als dem nach Ziffer I 2 eingeschlossenen Haus- und Grundbesitz; 2. aus Veranstaltungen, die ü...
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. 16.1 Die Annahmeerklärung kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Versiche- rungsscheins in Textform (z. B. per Brief, Telefax oder Email) ohne Angabe von Gründen 16.2 Bei fristgerechtem Widerruf wird der Teil der Prämie, der auf den versicherten Zeitraum nach Zugang des Widerrufs entfällt, dem Versicherungsnehmer erstattet. Den anderen Teil der Prämie kann der Versicherer einbehalten, wenn er den Versicherungs- nehmer in der Belehrung auf das Widerrufsrecht einschließlich der Rechtsfolgen des Widerrufs und die zu zahlende Prämie hingewiesen hat und, sofern der Versicherungs- schutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, der Versicherungsnehmer diesem Ver- sicherungsbeginn zugestimmt hat. Hat der Versicherungsnehmer nicht zugestimmt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, wird die Prämie dem Versicherungsnehmer insgesamt erstattet. 16.3 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den Teil der Prämie, den der Ver- sicherungsnehmer vom Versicherer zurückverlangen kann, unverzüglich, spätestens aber 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erstatten. Ist die Belehrung über das Bestehen oder die Rechtsfolgen des Widerrufs unterblieben, hat der Versicherer dem Versicherungs- nehmer zusätzlich die für das erste Jahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen wurden oder werden. 16.4 Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsvertrag von beiden Seiten auf den ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt wurde, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt worden ist. Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der da- mit verbundenen Anpassung der Prä- mie kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung der Erhö- hung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechen, in dem die Anpassung wirksam werden sollte.
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsschutz 1. Versicherungsschutz für Vermö- gensschäden, mitversicherte Sach- schäden, Persönliche Haftpflicht von Geschäftsführern und sonsti- gen Organen des Versicherungsneh- mers, Juristische Personen 1.1 Versicherungsschutz für Vermö- gensschäden 1.1.1 Der Versicherer gewährt dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsschutz (De- ckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat - begangenen Ver- stoßes von einem anderen für einen Vermögensschaden verant- wortlich gemacht wird. 1.1.2 Vermögensschäden sind solche Schä- den, die weder Personenschäden (Tö- tung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Men- schen) noch Sachschäden (Beschädi- gung, Verderben, Vernichtung oder Ab- handenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen - von dem Versiche- rungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten - Schä- den herleiten. Als Sachen gelten insbe- sondere auch Geld und geldwerte Zei- chen.
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. 16.1 Die Annahmeerklärung kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder Email) ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die Frist beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer auch die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen, (ab dem 01 .07.2008) das Produktinformationsblatt und das Hinweisblatt zugegangen sind. Zur Wahrung des Widerrufs genügt dessen rechtzeitige Absendung. Der Widerruf ist zu richten an: Allianz Global Corporate & Specialty SE Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxx. 0 X-00000 Xxxxxxx E-Mail xxxx.xxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx@xxxxxxx.xxx Fax +00 (0)00 0000 0000. 16.2 Bei fristgerechtem Widerruf wird der Teil der Prämie, der auf den versicherten Zeitraum nach Zugang des Widerrufs entfällt, dem Versicherungsnehmer erstattet. Den anderen Teil der Prämie kann der Versicherer ein- behalten, wenn er den Versicherungsnehmer in der Be- lehrung auf das Widerrufsrecht einschließlich der Rechtsfolgen des Widerrufs und die zu zahlende Prämie hingewiesen hat und, sofern der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, der Versicherungs- nehmer diesem Versicherungsbeginn zugestimmt hat. Hat der Versicherungsnehmer nicht zugestimmt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, wird die Prämie dem Versicherungsneh- mer insgesamt erstattet. 16.3 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den Teil der Prämie, den der Versicherungsnehmer vom Versicherer zurückverlangen kann, unverzüglich, spätes- tens aber 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erstat- ten. Ist die Belehrung über das Bestehen oder die Rechtsfolgen des Widerrufs unterblieben, hat der Versi- cherer dem Versicherungsnehmer zusätzlich die für das erste Jahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen wurden oder werden. 16.4 Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsvertrag von beiden Seiten auf den aus- drücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers voll- ständig erfüllt wurde, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt worden ist. Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.

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  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.