Common use of Zustimmung zur Nutzung des Prospekts Clause in Contracts

Zustimmung zur Nutzung des Prospekts. Die Emittentin stimmt der Nutzung des Basisprospekts und dieser Endgültigen Bedingungen durch alle Finanzintermediäre (Generalkonsens) zu. Die allgemeine Zustimmung für die anschließende Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere ist durch die Finanzintermediäre in Bezug auf den Angebotsstaat bzw. die Angebotsstaaten und für die Dauer der Angebotsfrist, während der die Wertpapiere weiterverkauft oder endgültig platziert werden können, gegeben, vorausgesetzt der Basisprospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) ist weiterhin gemäß Artikel 12 der Pros- pektverordnung gültig. Im Fall einer über die Gültigkeit des Basisprospekts hinausgehenden Ange- botsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Fi- nanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Informationen zum Referenzzinssatz‌ Angaben über die vergangene und künftige Entwicklung des Referenzzinssatzes und dessen Volati- lität können auf elektronischem Weg abgerufen werden unter (kostenfrei): Reuters Seite EURI- BOR01. Der unter den Wertpapieren zu leistende Zinsbetrag wird unter Bezugnahme auf den EURIBOR, der von The European Money Markets Institute ("EMMI") bereitgestellt wird, bestimmt. Zum Datum dieser Endgültigen Bedingungen ist EMMI in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktauf- sichtsbehörde ("ESMA") gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/1011 erstellten und geführten Register der Administratoren und Benchmarks eingetragen.

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Zustimmung zur Nutzung des Prospekts. Die Emittentin stimmt der Nutzung des Basisprospekts und dieser Endgültigen Bedingungen durch alle Finanzintermediäre (Generalkonsens) zu. Die allgemeine Zustimmung für die anschließende Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere ist durch die Finanzintermediäre in Bezug auf den Angebotsstaat bzw. die Angebotsstaaten und für die Dauer der Angebotsfrist, während der die Wertpapiere weiterverkauft oder endgültig platziert werden können, gegeben, vorausgesetzt der Basisprospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) ist weiterhin gemäß Artikel 12 der Pros- pektverordnung gültig. Im Fall einer über die Gültigkeit des Basisprospekts hinausgehenden Ange- botsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Fi- nanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Informationen zum Referenzzinssatz‌ Angaben über die vergangene und künftige Entwicklung des Referenzzinssatzes und dessen Volati- lität können auf elektronischem Weg abgerufen werden unter (kostenfrei): Reuters Seite EURI- BOR01. Der unter den Wertpapieren zu leistende Zinsbetrag wird unter Bezugnahme auf den EURIBOR, der von The European Money Markets Institute ("EMMI") bereitgestellt wird, bestimmt. Zum Datum dieser Endgültigen Bedingungen ist EMMI in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktauf- sichtsbehörde ("ESMA") gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/1011 erstellten und geführten Register der Administratoren und Benchmarks eingetragen.

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Zustimmung zur Nutzung des Prospekts. Die Emittentin stimmt der Nutzung des Basisprospekts und dieser Endgültigen Bedingungen durch alle Finanzintermediäre (Generalkonsens) zu. Die allgemeine Zustimmung für die anschließende Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere ist durch die Finanzintermediäre in Bezug auf den Angebotsstaat bzw. die Angebotsstaaten und für die Dauer der Angebotsfrist, während der die Wertpapiere weiterverkauft oder endgültig platziert werden können, gegeben, vorausgesetzt der Basisprospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) ist weiterhin gemäß Artikel 12 der Pros- pektverordnung Prospektverordnung gültig. Im Fall einer über die Gültigkeit des Basisprospekts hinausgehenden Ange- botsfrist Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Fi- nanzintermediäre Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Informationen zum Referenzzinssatz‌ Angaben über die vergangene und künftige Entwicklung des Referenzzinssatzes und dessen Volati- lität Volatilität können auf elektronischem Weg abgerufen werden unter (kostenfrei): Reuters Seite EURI- BOR01EURIBOR01. Der unter den Wertpapieren zu leistende Zinsbetrag wird unter Bezugnahme auf den EURIBOR, der von The European Money Markets Institute ("EMMI") bereitgestellt wird, bestimmt. Zum Datum dieser Endgültigen Bedingungen ist EMMI in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktauf- sichtsbehörde Marktaufsichtsbehörde ("ESMA") gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/1011 erstellten und geführten Register der Administratoren und Benchmarks eingetragen.

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Zustimmung zur Nutzung des Prospekts. Die Emittentin stimmt der Nutzung des Basisprospekts und dieser Endgültigen Bedingungen durch alle Finanzintermediäre (Generalkonsens) zu. Die allgemeine Zustimmung für die anschließende Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere ist durch die Finanzintermediäre in Bezug auf den Angebotsstaat bzw. die Angebotsstaaten und für die Dauer der Angebotsfrist, während der die Wertpapiere weiterverkauft oder endgültig platziert werden können, gegeben, vorausgesetzt der Basisprospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) ist weiterhin gemäß Artikel 12 der Pros- pektverordnung Prospektverordnung gültig. Im Fall einer über die Gültigkeit des Basisprospekts hinausgehenden Ange- botsfrist Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Fi- nanzintermediäre Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Informationen zum Referenzzinssatz‌ Inflationsindex‌ Angaben über die vergangene und künftige Entwicklung des Referenzzinssatzes und dessen Volati- lität Volatilität können auf elektronischem Weg abgerufen werden unter (kostenfrei): Reuters Seite EURI- BOR01CPTFEMU Index. Der unter den Wertpapieren zu leistende Zinsbetrag wird unter Bezugnahme auf den EURIBORHarmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) exklusive Tabak für die Eurozone, der von The European Money Markets Institute ("EMMI") Eurostat bereitgestellt wird, bestimmt. Zum Datum dieser Endgültigen Bedingungen ist EMMI Eurostat in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktauf- sichtsbehörde Marktaufsichtsbehörde ("ESMA") gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/1011 erstellten und geführten Register der Administratoren und Benchmarks nicht eingetragen. Soweit es der Emittentin bekannt ist, fällt Eurostat gemäß Artikel 2 dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011, so dass es für Eurostat zur Zeit nicht erforderlich ist, eine Zulassung oder Registrierung zu erlangen.

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