Zuständige Stellen Musterklauseln

Zuständige Stellen. Die Vertragsstaaten benennen bei Hinterlegung der Ratifikationsur- kunden die für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Stellen. Diese Benennungen können jederzeit im diplomatischen Wege abgeändert werden.
Zuständige Stellen. (1) Zuständige Behörden der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sind: a) für die Zustellung des Ersuchens an die zuständige Stelle in der Bundes- republik Jugoslawien, die Entgegennahme der Antwort auf das Ersuchen, für die Beschaffung der Passersatzpapiere von den jugoslawischen diploma- tisch-konsularischen Vertretungen in der Schweizerischen Eidgenossen- schaft sowie für die Zustellung der Benachrichtigung über die Rückführung der Person: – die mit der Ausführung des Asyl- und Ausländerrechts betrauten Behörden der Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft (kanto- nale Fremdenpolizei und Kantonspolizei) und des Fürstentums Liech- tenstein (Fremdenpolizei und liechtensteinische Polizei) oder – Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Migration (BFM)4 Adresse: Xxxxxxxxxx 0, XX – 0000 Xxxx-Xxxxxx Telefon: (0000) 00 000 00 00 Fax: (0000) 00 000 00 00 b) für die Entgegennahme des Ersuchens von der zuständigen jugoslawischen Stelle und die Zustellung der Antwort auf das Ersuchen sowie für die Entge- gennahme der Benachrichtigung über die Rückführung von Staatsangehöri- gen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechten- stein: – Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Migration (BFM) Adresse: Xxxxxxxxxx 0, XX – 0000 Xxxx-Xxxxxx Telefon: (0000) 00 000 00 00 Fax: (0000) 00 000 00 00 c) für die Ausstellung von Pässen und sonstigen Reisedokumenten an Staatsan- gehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein auf Ersuchen der zuständigen jugoslawischen Stelle: – die Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Bundes- republik Jugoslawien (2) Zuständige Stellen auf jugoslawischer Seite sind: a) für die Zustellung des Ersuchens an die zuständigen Stellen in der Schweize- rischen Eidgenossenschaft, für die Entgegennahme der Antwort auf das Ersuchen, für die Beschaffung von Reisedokumenten bei der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Bundesrepublik Jugoslawien sowie für die Zustellung der Benachrichtigung über die Rückführung der Person: – Bundesministerium für Innere Angelegenheiten der Bundesrepublik Jugoslawien Anschrift: Kneza Xxxxxx 00x 00000 Xxxxxxx Telefon: 0000000/685-555 (Zentrale) 0038111/685-685 (Dauerdienst) 0000000/683-879 Fax: 0000000/683-879 0038111/685-073 (Dauerdienst) b) für die Entgegennahme des Ersuchens von den zuständigen schweizerischen Stellen, für die Zustellung der Antwort auf das Ersuchen sowie für die Ent- gege...
Zuständige Stellen. Die Vertragsparteien unterrichten einander und anerkennen gegenseitig die mit der Erstellung der technischen Berichte und/oder der Ausstellung der Bescheinigungen gemäß artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 73/23/EWG und artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 89/336/EWG beauftragten Stellen.
Zuständige Stellen. Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGD) sind als obere Landesbodenschutzbe- hörden zuständig für die Festsetzung von Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebieten so- wie für die Einstufung von Altlasten, gesicherten Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und gesicherten schädlichen Bodenveränderungen.
Zuständige Stellen. In Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenabkommens sind folgende Stellen befugt, Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich abzuschliessen: 1. für Frankreich – die regionalen Gesundheitsagenturen Grand Est, Bourgogne-Franche- Comté und Auvergne-Rhône-Alpes, 1 Übersetzung des französischen Originaltexts. 2 BBl 2017 4039 3 BBl 2017 4041 – die Krankenkasse Haute-Savoie im Auftrag der französischen Sozial- versicherungseinrichtungen. 2. für die Schweiz – die zuständigen Behörden der in Artikel 2 Absatz 1 des Rahmen- abkommens aufgeführten Grenzkantone.

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  • Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag be- treffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle1 gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.