Zuständige Behörden. Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sitzung des in Artikel 65 genannten Unterausschusses "Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen" ("SPS-Unter- ausschuss") über die Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die Vertragsparteien unterrichten einander über jede Änderung der Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung dieser zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktstellen.
Zuständige Behörden. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden und Gerichte verarbeitet werden, die für eine Aufgabe im Rahmen der Zwecke nach Artikel 35 zuständig sind. Insbesondere erfolgt die Weitergabe der übermittelten Daten an andere Stellen nur nach vorangehender Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Vertragspartei.
Zuständige Behörden. (1) Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden: - auf der österreichischen Seite: Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich; - auf der russischen Seite: das Ministerium für Zivile Landesverteidigung, Notfallsituationen und die Beseitigung von Naturkatastrophenfolgen der Russischen Föderation;
(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten und einander über Hilfeersuchen zu informieren.
(3) Die zuständigen Behörden informieren einander auf diplomatischem Weg über die Adressen und Fernmeldeverbindungen ihrer rund um die Uhr erreichbaren Kontaktstellen, an die ein Ersuchen um Hilfeleistung gerichtet werden kann.
(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich in schriftlicher Form auf diplomatischem Weg über Änderungen der Bezeichnungen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder die Festlegung einer anderen zuständigen Behörde.
Zuständige Behörden. Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Zuständige Behörden. In Bezug auf die SPS-Maßnahmen sind die für die Anwendung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen zuständigen Behörden der EG-Vertragspartei und der Unterzeichnerstaaten Zentral- afrikas in Anlage II aufgeführt. Die Vertragsparteien teilen einander wichtige Änderungen bei den in Anlage II aufgeführten zuständigen Behörden zügig mit. Der WPA-Ausschuss nimmt alle erforderlichen Änderungen der Anlage II an.
Zuständige Behörden. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die in Anhang I aufgeführten Behörden als zuständige Behörden.
Zuständige Behörden. Die zuständige Behörde einer ersuchenden Vertragspartei ist eine Behörde in Kanada oder der Europäischen Union, die für die Verarbeitung von API/PNR-Daten zu Personen auf abkom-
(1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). mensrelevanten Flügen zuständig ist und in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführt wird, der Bestandteil dieses Abkom- mens ist.
Zuständige Behörden. 1. Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen, setzen die Vertragsstaaten zuständige Behörden ein oder verstärken gegebenenfalls die bestehenden Behörden mit dem Ziel, ein Inventar des Unterwasser-Kulturerbes zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren, das Unterwasser-Kulturerbe wirksam zu schützen, zu bewahren, zu präsentieren und zu verwalten sowie Forschungs- und Er- ziehungsarbeit durchzuführen.
2. Die Vertragsstaaten teilen dem Generaldirektor die Namen und Adressen ihrer für das Unterwasser-Kulturerbe zuständigen Behörden mit.
Zuständige Behörden. 1. Die Republik Peru hat das Umweltministerium (MINAM) ermächtigt, in ih- rem Namen die Erreichung der Ziele sowie deren Umsetzung im Rahmen die- ses Abkommens sicherzustellen. Die Generaldirektion Klimawandel und Wüstenbildung wurde zu diesem Zweck als Koordinationsstelle bezeichnet.
2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bun- desamt für Umwelt (BAFU), ermächtigt, in ihrem Namen die Erreichung der Ziele sowie deren Umsetzung im Rahmen dieses Abkommens sicherzustellen.
Zuständige Behörden. Die zuständigen Behörden führen dieses Abkommen gemeinsam oder auch einzeln durch; sie vermitteln bei Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Koproduzenten, empfehlen Maßnahmen und unterbreiten Verbesserungsvorschläge, die im gegenseitigen Interesse liegen und der filmischen und audiovisuellen Zusammenarbeit beider Länder förderlich sind.