Zusätzliche Regeln für bestimmte mögliche Mehrfachverstöße Musterklauseln

Zusätzliche Regeln für bestimmte mögliche Mehrfachverstöße. 10.9.3.1 Für die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 10.9, außer der Ar- tikel 10.9.3.2 und 10.9.3.3, stellt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Be- stimmungen nur dann einen zweiten Verstoß dar, wenn die NADA nachweisen kann, dass der*die Athlet*in oder die andere Person den weiteren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erst begangen hat, nachdem der*die Athlet*in oder die andere Person die Benach- richtigung gemäß Artikel 7 erhalten hat, oder nachdem die NADA ei- nen angemessenen Versuch unternommen hat, ihn*sie davon in Kenntnis zu setzen. Sofern die NADA dies nicht darlegen kann, wer- den die Verstöße zusammen als ein einziger erster Verstoß gewertet. Die zu verhängende Sanktion richtet sich nach dem Verstoß, der die strengere Sanktion nach sich zieht, einschließlich der Anwendung Er- schwerender Umstände. Die Ergebnisse aller Wettkämpfe seit dem früheren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen werden gemäß Artikel 10.10 annulliert. [Kommentar zu Artikel 00.0.0.0: Dasselbe gilt, wenn nach der Verhängung einer Sanktion die NADA auf Hinweise stößt, dass bereits vor der Benachrichtigung über den ersten Verstoß gegen Anti-Do- ping-Bestimmungen ein Verstoß begangen wurde. In diesem Fall verhängt die NADA eine Sanktion, die derjenigen entspricht, die verhängt worden wäre, wenn über beide Verstöße gleichzeitig ent- schieden worden wäre, einschließlich der Anwendung Erschwerender Umstände.] 10.9.3.2 Weist die NADA nach, dass ein*e Athlet*in oder eine andere Person ping-Bestimmungen begangen hat und, dass dieser weitere Verstoß mindestens zwölf (12) Monate vor oder nach dem zuerst bemerk- ten Verstoß begangen wurde, dann berechnet sich die Sperre für den weiteren Verstoß so, als wäre er ein eigenständiger Erstver- stoß. Diese Sperre wird zeitlich nach der für den zuerst bemerkten Verstoß verhängten Sperre statt gleichzeitig abgeleistet. Findet Arti- kel 10.9.3.2 Anwendung, gelten die Verstöße im Sinne von Artikel 10.9.1 zusammen als ein einziger Verstoß. 10.9.3.3 Weist die NADA nach, dass ein*e Athlet*in oder eine andere Person einen Verstoß gegen Artikel 2.5 im Zusammenhang mit einem Do- pingkontrollverfahren wegen eines entsprechend schon zugrunde gelegten Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, gilt der Verstoß gegen Artikel 2.5 als eigenständiger Erstver- stoß. Die Sperre für einen solchen Verstoß wird, sofern einschlägig, nach der Sperre für den zugrundeliegenden Verstoß gegen Anti-Do- ping-Bestimmungen statt gleichzeitig abgeleistet. Findet ...
Zusätzliche Regeln für bestimmte mögliche Mehrfachverstöße. 10.7.4.1 Für die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 10.7 stellt ein Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen nur dann einen zweiten Verstoß dar, wenn die NADA nachweisen kann, dass der Athlet oder die andere Person den zweiten Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen erst begangen hat, nachdem der Athlet oder die andere Person die Mitteilung gemäß Artikel 7 erhalten hat oder nachdem die NADA einen angemessenen Versuch unternommen hat, ihn/sie davon in Kenntnis zu setzen. Sofern die NADA dies nicht darlegen kann, werden die Verstöße zusammen als ein einziger erster Verstoß gewertet. Die zu verhängende Sanktion richtet sich nach dem Verstoß, der die strengere Sanktion nach sich zieht. 10.7.4.2 Wenn die NADA nach der Verhängung einer Sanktion für einen ersten Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen aufdeckt, dass der Athlet oder die andere Person bereits vor der Mitteilung des ersten Verstoßes gegen Anti- Doping-Bestimmungen verstoßen hat, verhängt das das Deutsche Sportschiedsgericht als Disziplinarorgan nach Art. 12.1.3 eine zusätzliche Sanktion, die derjenigen entspricht, die hätte verhängt werden können, wenn beide Verstöße gleichzeitig abgeurteilt worden wären. Die Ergebnisse aller Wettkämpfe seit dem früheren Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen werden gemäß Artikel 10.8 annulliert.

Related to Zusätzliche Regeln für bestimmte mögliche Mehrfachverstöße

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.