Zusätzliche Set-Top-Boxen Musterklauseln

Zusätzliche Set-Top-Boxen. Mit NYNET FEERNSEHN können weitere Set-Top-Boxen genutzt werden. Zur ersten Set-Top-Box (Leihe) sind zusätzliche Set-Top-Boxen (einmalige Preise sind der Preisliste zu entnehmen) buchbar, soweit diese bei SWN verfügbar sind. Es können pro NyNet Feernsehn Basispaket jedoch nur eine bestimmte, bei SWN zu erfragender Anzahl von Set Top Boxen angeschlossen werden.
Zusätzliche Set-Top-Boxen. Mit DGTV können bis zu 3 Set-Top-Boxen genutzt werden. Zur ersten Set-Top-Box (Leihe) sind zusätzlich eine zweite oder dritte Set-Top-Box (einmalige Preise sind der Preisliste zu entneh- men) buchbar. NEW ist im Falle eines Mangels der Set-Top-Box berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kos- ten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Im Falle eines Mangels des Empfangsgerätes ist NEW berechtigt, dem Kunden ein vom Hersteller überarbeitetes, als neuwertig einzustufendes Empfangsgerät als Tauschgerät zur Verfügung zu stellen. Ausschlaggebend ist die volle Funktionsfähigkeit des Empfangsgerätes. Überlässt NEW dem Kunden im Rahmen des von ihm gewählten Produktes während der Ver- tragslaufzeit unentgeltlich ein Empfangsgerät (Leihe), so verbleibt das Empfangsgerät im Eigen- tum von NEW. Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit dem ihm überlassenen Empfangs- gerät verpflichtet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Empfangsgerät. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde das Empfangsgerät auf seine Kosten und auf seine Gefahr zurückzugeben. Eine Haftung für Mängel, die während der Dauer des Leih- verhältnisses am Empfangsgerät auftreten und nicht auf eine unsachgemäße Behandlung des Empfangsgeräts zurückgehen, trifft NEW nur im Falle des arglistigen Verschweigens des Man- gels bei Übergabe des Empfangsgerätes (Gefahrübergang). Der Ersatz eines beschädigten oder zerstörten Empfangsgerätes während der Vertragslaufzeit erfolgt auf Wunsch und, sofern NEW die Beschädigung oder Zerstörung nicht zu vertreten hat, auf Kosten des Kunden.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.