Haftung für Mängel Musterklauseln

Haftung für Mängel. 11.1 Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 11.2 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie durch LIEFERANT ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. 11.3 Falls der LIEFERANT nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. 11.4 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entspricht die Ware dem Vertrag, wenn die Ware den Bestimmungen des Absenderlandes entspricht. Normative Anforderungen in anderen Ländern als dem Absenderland müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. 11.5 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung und fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leistet der LIEFERANT ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne seine Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 11.6 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber LIEFERANT angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von LIEFERANT zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Xxxx von LIEFERANT Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist LIEFERANT verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wählt LIEFERANT die Nachbesserung, so hat der Besteller auf Anforderung von LIEFERANT die Sache im Herstellerwerk zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. 11.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 11.8 Hat der Besteller die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sach...
Haftung für Mängel. Beschaffenheitsangaben sind keine Garantien im Rechtssinne. Etwaige Hersteller- garantien bleiben hiervon unberührt. Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen auf Gewicht und Stückzahl bis zu 10 % gestattet. Bei DIN-genormten Waren gelten die DIN- Toleranzen. Offensichtliche oder erkannte Mängel müssen vom Besteller unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung dem Lieferer schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflichten sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Dem Besteller steht als Mängelanspruch zunächst die Nacherfüllung zu. Insoweit leistet der Lieferer nach seiner Xxxx zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes. Sind beide Formen der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB bzw. § 635 Abs.3 BGB verbunden, ist der Lieferer berechtigt, beide Arten der Nacherfüllung zu verweigern. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie vom Lieferer berechtigterweise verweigert, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur unwesentlichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unwesentlichen Mängeln, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nicht zu. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nicht zu. Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder es sich um Ware handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Verhandlungen zwischen den Parteien führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB.
Haftung für Mängel. 14.1. Es besteht grundsätzlich ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 14.2. TIS übernimmt die Gewähr, dass die Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind, die die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. 14.3. Ein unerheblicher Mangel oder unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich. 14.4. TIS haftet nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware oder für Folgen normaler Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen wie z.B. Akkus, Batterien, Display-Schutzfolien, Drucker-Farbbänder, Drucker-Farbfolien, Drucker-Papier oder bei Nichtbeachten der Bedienungsanleitung. 14.5. Sachmängelhaftungsansprüche des Kunden erstrecken sich nicht auf die Soft- oder Hardware, die der Kunde geändert hat oder die er nicht in einer vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. 14.6. Voraussetzung für die Ansprüche des Kunden ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. 14.7. Der Kunde hat Xxxx bei Kauf- und Werklieferungsverträgen unverzüglich nach der Ablieferung durch TIS, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, TIS unverzüglich Anzeige zu machen. Der Kunde hat die Anzeige unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Hat TIS den Mangel arglistig verschwiegen, so kann TIS sich auf diese Vorschriften nicht berufen. 14.8. Im Übrigen hat der Kunde Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. 14.9. Produktspezifische Mängelhaftungsbestimmunge...
Haftung für Mängel. 6.1 Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes beziehungsweise des Lagers. 6.2 Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB und den vorliegenden Regelungen bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen. Mängelansprüche verjähren einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. 6.3 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Ist der Mangel nicht erheblich, kann nur Minderung geltend gemacht werden. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen übernehmen wir im Rahmen unserer allgemeinen Haftung nach Ziffer 7. 6.4 Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. 6.5 Die als IIa-Material verkauften Waren haben keinen Gebrauchswert, sondern sind ausschließlich zur Wiederverwertung geeignet. 6.6 Weitere Ansprüche sind nach der Maßgabe der Ziffer 7 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
Haftung für Mängel. 1. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den verein- barten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer. 2. Für die Untersuchung der Ware und die Anzeige von Mängeln gelten die Vorschriften des HGB mit folgender Maßgabe: • Der Käufer hat die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns Mängel der Ware unverzüglich in Text- form anzuzeigen. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware zählen zu den für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch die inneren Eigenschaften der Ware. Die Untersuchungsobliegenheit besteht auch dann, wenn eine Prüfbescheinigung oder ein sonstiges Materialzertifikat mitgeliefert wurde. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unver- züglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. • Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die für den vorge- sehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu untersuchen (z. B. durch Funktionstests oder einem Probe- einbau), stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erfor- derlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. 3. Stellt der Käufer bei Untersuchung der Ware oder im Anschluss daran Mängel fest, ist er verpflichtet, uns die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Andernfalls kann sich der Käufer auf Mängel der ...
Haftung für Mängel. 1. Nach Maßgabe der Ziffern XVII Nr. 2-17 ist der Hersteller verpflichtet, jeden Mangel bzw. jede Abweichung (nachfolgend "Mangel/Mängel" genannt") am Werk zu beheben, der/die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. 2. Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen. 3. Der Hersteller haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Werkes auftreten. 4. Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf nach denn Gefahrübergang eintretende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B. Mängel aufgrund von schlechter Instandhaltung oder fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers. Der Hersteller haftet weder für normale Abnutzung noch für Verschlechterung. 5. Die Haftung des Herstellers ist auf Mängel am Werk beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach Abnahme auftreten. Übersteigt die Nutzung des Werkes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die dem Besteller zuzurechnen sind, endet, mangels anders lautender Regelung in Ziffer XVII Nr. 6, die Haftung des Herstellers für Mängel spätestens 18 Monate nach Lieferung des Liefergegenstandes. 6. Wird ein Mangel in einem Teil des Werkes behoben, haftet der Hersteller ein Jahr für Mängel der ersetzten oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für das ursprüngliche Werk. Für alle anderen Teile des Werkes verlängert sich die unter Ziffer XVII Nr. 5 genannte Frist lediglich, soweit und solange die durch den Mangel verursachte Nutzungsunterbrechung des Werkes andauert. 7. Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Hersteller zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer XVII Nr. 5 bestimmten Frist bzw. der verlängerten Frist(en) gemäß Ziffer XVII Nr. 6 zu erfolgen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Hersteller nicht schriftlich innerhalb des in Absatz 1 dieser Ziffer festgelegten Fristen, verliert der Besteller sein Recht auf Behebung des Mangels. Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Hersteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden a...
Haftung für Mängel. 1. Sind die vom Anbieter nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird der Anbieter innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer Mängelrüge die Leistungen nach seiner Xxxx nachbessern oder erneut erbringen. 2. Schlägt die mangelhafte Erbringung aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 3. Der Kunde wird dem Anbieter unverzüglich von aufgetretenen Mängeln über die E-Mail unterrichten. 4. Der Kunde wird dem Anbieter bei der Beseitigung der Mängel unentgeltlich unterstützen und ihm insbesondere alle notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung stellen, die der Anbieter zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt. 5. Weitergehende ausdrücklich genannten Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln bei der Nutzung der Software bestehen nicht, soweit der Anbieter nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen weitergehend haftet.
Haftung für Mängel. 1. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel (Sach- und Rechtsmängel) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, jedenfalls inklusive einer detaillierten Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Ein Sachmangel liegt nur dann vor, wenn er re- produzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben angezeigt werden kann. 2. Software, die bei Lieferung oder während der vereinbarten Nutzungsdauer einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist, ist nach Xxxx von Duwe auf Kosten von Duwe nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Duwe kann die Pflicht zur Nacherfüllung bei Sachmängeln in der Software auch dadurch erfüllen, dass Duwe Wartungsleistungen nach Maßgabe der jeweils aktuellen Wartungsbedingungen von Duwe erbringt oder eine neue Version der Software zur Verfügung stellt oder Umgehungsmaßnahmen trifft, sofern jeweils die Kompatibilität und Funktionalität der Software im Wesentlichen erhalten bleibt und diese Maßnahmen dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist. Weiterge- hende Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, insbesondere etwaige Aufwendungs- und Schadenersatz-an- sprüche, bestehen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nur im Falle des endgültigen Scheiterns einer solchen Nacherfüllung und bei Verschulden von Duwe. § 536 a 1. Alt. BGB findet keine Anwendung. 3. Sofern es Duwe bei Rechtsmängeln zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist, diese nach Maßgabe von Abs. 2 oder durch andere geeignete Maßnahmen zu beseitigen, ist Duwe zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Haftung für Mängel. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang bzw. unverzüglich nach Auftreten der Mängel und innerhalb der Rügefrist schriftlich erfolgen. Unsere Haftung beschränkt sich ausschliesslich auf Nachbesserung oder Neulieferung nach unserer Xxxx. Weitergehende Ansprüche bleiben ausgeschlossen. Eine Gewähr übernehmen wir nur insoweit, wie vom Hersteller selbst Gewähr geleistet wird. Befindet sich die Ware nicht im gelieferten Urzustand oder wurde sie mit anderer Ware vermischt, so entfällt für uns jegliche Haftung. Eine Gewähr, dass die von uns gelieferte Xxxx den verschiedensten Vorschriften, Anordnungen oder Gesetzen entspricht, können wir nicht übernehmen.
Haftung für Mängel. Die Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren ist innerhalb der DIN EN Normen 573-3, 486, 755+1202 vertragsgerecht. Bei von NordAlu aufgetragener Eloxal-Oberfläche muss mit Anbindestellen und Materialabtrag gerechnet werden. Die angegebenen Liefermengen (Stückzahl, Gewicht) sind Cirka-Angaben. Abweichungen in folgender Höhe sind als zulässig vereinbart, ohne dass die Preise entsprechend abgeändert werden: Für die Lieferung von a) 1000 kg und mehr ± 10% b) unter 1000 kg bis 500 kg ± 12% c) unter 500 kg bis 100 kg ± 15% d) unter 100 kg bis 50 kg ± 25% e) unter 50 kg bis 25 kg ± 50% Beanstandungen sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Drei Monate nach der Lieferung ist auch die Haftung für versteckte Mängel ausgeschlossen. Stellt der Besteller auf Verlangen nicht unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge gerichtlich geltend gemacht wird. Sachliche Behandlung einer Mängelrüge ist kein Verzicht auf die Einhaltung vorstehender Bestimmungen. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei zum ursprünglichen Empfangsziel Ersatz geleistet, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn das fehlerhafte Material mehr als 5% der Liefermenge beträgt und die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Die Ersatzlieferung kann von der Rückgabe der beanstandeten Ware auf unsere Kosten abhängig gemacht werden. Falls die Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft ist, hat der Besteller keinen Anspruch auf Minderung oder Wandlung. Ersatz erfolgt Gewicht gegen Gewicht bzw. Stück gegen Stück. Weitergehende Ansprüche wie Wandlung, Minderung, Vergütung von Schäden, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Arbeitslohn usw. sind ausgeschlossen. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bzgl. der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. Folgelieferungen können wegen solcher Mängel nicht gerügt werden, die dem Besteller zum Zeitpunkt der Absendung aus bereits erhaltenen Teillieferungen bekannt sind oder bekannt sein mussten. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller mit Verpflichtungen aus dem Liefervertrag in Verzug ist. Technische Beratung, sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden sonstigen Angaben durch uns od...