Haftung für Mängel. 11.1 Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
11.2 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie durch LIEFERANT ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
11.3 Falls der LIEFERANT nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
11.4 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entspricht die Ware dem Vertrag, wenn die Ware den Bestimmungen des Absenderlandes entspricht. Normative Anforderungen in anderen Ländern als dem Absenderland müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
11.5 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung und fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leistet der LIEFERANT ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne seine Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
11.6 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber LIEFERANT angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von LIEFERANT zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Xxxx von LIEFERANT Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist LIEFERANT verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wählt LIEFERANT die Nachbesserung, so hat der Besteller auf Anforderung von LIEFERANT die Sache im Herstellerwerk zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen.
11.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
11.8 Hat der Besteller die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sach...
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung.
Haftung für Mängel. 14.1. Es besteht grundsätzlich ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
14.2. TIS übernimmt die Gewähr, dass die Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind, die die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern.
14.3. Ein unerheblicher Mangel oder unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich.
14.4. TIS haftet nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware oder für Folgen normaler Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen wie z.B. Akkus, Batterien, Display-Schutzfolien, Drucker-Farbbänder, Drucker-Farbfolien, Drucker-Papier oder bei Nichtbeachten der Bedienungsanleitung.
14.5. Sachmängelhaftungsansprüche des Kunden erstrecken sich nicht auf die Soft- oder Hardware, die der Kunde geändert hat oder die er nicht in einer vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
14.6. Voraussetzung für die Ansprüche des Kunden ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.
14.7. Der Kunde hat Xxxx bei Kauf- und Werklieferungsverträgen unverzüglich nach der Ablieferung durch TIS, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, TIS unverzüglich Anzeige zu machen. Der Kunde hat die Anzeige unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Hat TIS den Mangel arglistig verschwiegen, so kann TIS sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
14.8. Im Übrigen hat der Kunde Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.
14.9. Produktspezifische Mängelhaftungsbestimmunge...
Haftung für Mängel. 9.1 Jegliche Mängelhaftungsansprüche verjähren außer im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln oder von Beschaffenheits- garantien binnen 24 Monaten nach Gefahrübergang (3.1).
9.2 Die Mängelhaftungsfrist für Lieferungen an Standorte von DATAGROUP außerhalb ihrer Produktions- oder Werkstätten ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die Lieferungen durch den Kunden von DATAGROUP erfolgreich überprüft und abgenommen werden. Zwischenprüfungen, vorläufige Überprüfungen sowie die Endab- nahmeprüfung befreien den Auftragnehmer nicht von seinen Ge- währleistungspflichten.
9.3 Der Auftragnehmer hat etwaige Mängel, die vor oder zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs oder während der Mängelhaftungsfrist ge- funden werden, nach Xxxx von DATAGROUP entweder auf eigene Kosten zu beseitigen oder mängelfrei neu zu liefern oder leisten. Das gilt auch für Lieferungen, bei denen lediglich stichprobenartige Überprüfungen durchgeführt wurden. Die Xxxx von DATAGROUP ist nach billigem Ermessen zu treffen.
9.4 Falls der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen, durch DATAGROUP gewährten Frist einen Mangel nicht beseitigt bzw. keine neuen Lieferungen oder Leistungen zur Verfügung stellt, ist DATAGROUP berechtigt, • von dem Vertrag ganz oder teilweise ohne Entschädigungs- verpflichtung zurückzutreten, oder • eine Preisminderung zu verlangen, oder • auf Kosten des Auftragnehmers Reparaturarbeiten oder Er- satzleistungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, o- der • wegen Nichterfüllung des Vertrags Schadenersatzansprü- che geltend zu machen. Dasselbe gilt im Falle, dass der Auftragnehmer erklärt, er sei nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel zu beseitigen oder neue Lieferungen oder Leistungen zur Verfügung zu stellen.
9.5 Im Falle, dass eine Lieferung verspätet ist und DATAGROUP zur Vermeidung von Verzögerungen ihrerseits oder aufgrund sonsti- ger dringlicher Umstände ein Interesse an sofortigen Nachbesse- rungen hat, können diese ohne Einräumung einer angemessenen Frist auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt werden.
9.6 Die Mängelrügen können innerhalb eines Monats nach dem Datum der Bereitstellung der Lieferungen oder Leistungen oder innerhalb eines Monats nach dem Datum, an dem die Mängel bei der Bear- beitung, Verarbeitung oder Inbetriebnahme der Produkte festge- stellt werden, erfolgen.
9.7 Vorstehende Regelungen gelten für die Mängelbeseitigungsleis- tungen entsprechend.
9.8 Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelh...
Haftung für Mängel. 1. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel (Sach- und Rechtsmängel) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, jedenfalls inklusive einer detaillierten Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Ein Sachmangel liegt nur dann vor, wenn er re- produzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben angezeigt werden kann.
2. Software, die bei Lieferung oder während der vereinbarten Nutzungsdauer einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist, ist nach Xxxx von Duwe auf Kosten von Duwe nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Duwe kann die Pflicht zur Nacherfüllung bei Sachmängeln in der Software auch dadurch erfüllen, dass Duwe Wartungsleistungen nach Maßgabe der jeweils aktuellen Wartungsbedingungen von Duwe erbringt oder eine neue Version der Software zur Verfügung stellt oder Umgehungsmaßnahmen trifft, sofern jeweils die Kompatibilität und Funktionalität der Software im Wesentlichen erhalten bleibt und diese Maßnahmen dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist. Weiterge- hende Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, insbesondere etwaige Aufwendungs- und Schadenersatz-an- sprüche, bestehen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nur im Falle des endgültigen Scheiterns einer solchen Nacherfüllung und bei Verschulden von Duwe. § 536 a 1. Alt. BGB findet keine Anwendung.
3. Sofern es Duwe bei Rechtsmängeln zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist, diese nach Maßgabe von Abs. 2 oder durch andere geeignete Maßnahmen zu beseitigen, ist Duwe zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Haftung für Mängel. 1. Sind die vom Anbieter nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird der Anbieter innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer Mängelrüge die Leistungen nach seiner Xxxx nachbessern oder erneut erbringen.
2. Schlägt die mangelhafte Erbringung aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
3. Der Kunde wird dem Anbieter unverzüglich von aufgetretenen Mängeln über die E-Mail unterrichten.
4. Der Kunde wird dem Anbieter bei der Beseitigung der Mängel unentgeltlich unterstützen und ihm insbesondere alle notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung stellen, die der Anbieter zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt.
5. Weitergehende ausdrücklich genannten Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln bei der Nutzung der Software bestehen nicht, soweit der Anbieter nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen weitergehend haftet.
Haftung für Mängel. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang bzw. unverzüglich nach Auftreten der Mängel und innerhalb der Rügefrist schriftlich erfolgen. Unsere Haftung beschränkt sich ausschliesslich auf Nachbesserung oder Neulieferung nach unserer Xxxx. Weitergehende Ansprüche bleiben ausgeschlossen. Eine Gewähr übernehmen wir nur insoweit, wie vom Hersteller selbst Gewähr geleistet wird. Befindet sich die Ware nicht im gelieferten Urzustand oder wurde sie mit anderer Ware vermischt, so entfällt für uns jegliche Haftung. Eine Gewähr, dass die von uns gelieferte Xxxx den verschiedensten Vorschriften, Anordnungen oder Gesetzen entspricht, können wir nicht übernehmen.
Haftung für Mängel. 10.5.1 Das REIMER SYSTEMHAUS übernimmt die Gewähr, dass Xxxxxxxxx nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich.
10.5.2 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erstrecken sich nicht auf die Mietsache, die der Kunde geändert hat oder die er nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
10.5.3 Voraussetzung für die Ansprüche des Kunden ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.
10.5.4 Das REIMER SYSTEMHAUS kann den Mangel nach seiner Xxxx durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Seine Verpflichtung zur Mängelbehebung betrifft die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung der Software.
10.5.5 Schließt das REIMER SYSTEMHAUS die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann der Kunde dem REIMER SYSTEMHAUS eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Vertrag in Bezug auf die betroffene Mietsache kündigen.
Haftung für Mängel. 6.1 Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes beziehungsweise des Lagers.
6.2 Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB und den vorliegenden Regelungen bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen. Mängelansprüche verjähren einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
6.3 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Ist der Mangel nicht erheblich, kann nur Minderung geltend gemacht werden. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen übernehmen wir im Rahmen unserer allgemeinen Haftung nach Ziffer 7.
6.4 Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
6.5 Die als IIa-Material verkauften Waren haben keinen Gebrauchswert, sondern sind ausschließlich zur Wiederverwertung geeignet.
6.6 Weitere Ansprüche sind nach der Maßgabe der Ziffer 7 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
Haftung für Mängel. 6.1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
6.2. Grundlage der Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt.
6.3. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet zunächst das Recht des Vertragspartners nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.
6.4. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Xxxxx´s Catering & Event Ersatz der hierzu erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Xxxxx´s Catering & Event unverzüglich, nach Möglichkeit vor deren Beginn, in Kenntnis zu setzen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Xxxxx´s Catering & Event berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
6.5. Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten oder das vertraglich vereinbarte Entgelt mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.6. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach der Maßgabe von Abschnitt 7, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.