Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel Musterklauseln

Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel. (1) Der Bund teilt den Ländern Bundesmittel nach Maßgabe des Bundesprogramms für die dort aufgeführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zu. Er kann die Finanzhilfen den Ländern auch einzeln zuteilen, nachdem er das einzelne Landesprogramm schrittweise in das Bundes- programm aufgenommen hat. Die Bundesmittel werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen städtebaulichen Maßnahmen bis zum 31.12.2020 bewilligt oder zugeteilt, andern- falls erlischt die Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 in Höhe der nicht bewilligten oder nicht zugeteilten Mittel. Die Bundesmittel werden von den Ländern zu den gleichen Bedingungen eingesetzt wie die Förderungsmittel der Länder. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden.
Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel. (1) Der Bund teilt den Ländern Bundesmittel nach Maßgabe des Bundesprogramms für die dort aufgeführten städtebaulichen Maßnahmen (einschließlich Modellvorhaben) zu. Er kann die Finanzhilfen den Ländern auch einzeln zuteilen, nachdem er das einzelne Landesprogramm schrittweise in das Bundesprogramm aufgenommen hat. Die Bundesmittel werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen städtebaulichen Maßnahmen bewilligt. Sie werden von den Ländern zu den gleichen Bedingungen eingesetzt wie die Förderungsmittel der Länder. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden. Hinsichtlich der in den Übersichten zur Aufteilung der Bundesmittel auf die Länder als zusätzliche ausgewiesenen Bundesmittel können Bewilli- gungen im vollen Umfang aus den Bundesmitteln erfolgen, sofern im Landeshaushaltsplan zu diesem Zeitpunkt noch keine Mittel bereitstehen. Der Ausgleich mit Landesmitteln ist unverzüglich nach Inkrafttreten des nächsten Landeshaushaltsplans vorzunehmen. Im Bewilligungsbescheid bringen die Länder zum Ausdruck, inwieweit die Förderung auf Finanzhilfen des Bundes beruht, und legen den Gemeinden auf, die Förderung durch den Bund auf den Bauschildern auszuweisen.

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