Common use of Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung Clause in Contracts

Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung. 3.2.1 Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans können frühestens elf und müssen spätestens acht Monate vor dem Wechsel des Netz- fahrplans gestellt werden. 3.2.2 Der Betreiber der Schienenwege erstellt spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf. 3.2.3 Zugangsberechtigte, die innerhalb der in Punkt 3.2.1 festgelegten Frist Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans gestellt haben, können einen Monat lang schriftlich Stellung zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf nehmen. Die Frist zur Stellungnahme beginnt mit der Bekanntgabe des vorläufi- gen Netzfahrplanentwurfs. 3.2.4 Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme gemäß Punkt 3.2.3 ergreift der Betreiber der Schienenwege innerhalb von einer Woche geeignete Maßnahmen, um be- rechtigten Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf Rechnung zu tragen. Nach Ablauf dieser Frist steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest. 3.2.5 Auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs gibt der Betreiber der Schienenwege unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer Infrastrukturvereinbarung ab oder teilt die Ablehnung des Antrags mit. Die Ablehnung ist zu begründen. 3.2.6 Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Werktagen angenommen werden.

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Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung. 3.2.1 3.3.1 Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans können frühestens elf und müssen spätestens acht Monate einen Monat vor dem Wechsel zweiten Montag im April des Netz- fahrplans Jahres, in welchem der jeweilige Netzfahrplan beginnt, gestellt werden. Anträge müssen bis spätestens zu diesem zweiten Montag im April bei dem Betreiber der Schienenwege eingegangen sein. 3.2.2 3.3.2 Der Betreiber der Schienenwege erstellt spätestens zwei Monate nach Ablauf bis zum ersten Montag im Juli des Jahres, in welchem der Frist für die Einreichung von Anträgen jeweilige Netzfahrplan beginnt, einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf. 3.2.3 3.3.3 Zugangsberechtigte, die innerhalb der in Punkt 3.2.1 3.3.1 festgelegten Frist Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans gestellt haben, können einen Monat lang schriftlich Stellung zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf nehmen. Die Frist zur Stellungnahme beginnt mit Ablauf der Bekanntgabe des vorläufi- gen NetzfahrplanentwurfsFrist gemäß Punkt 3.3.2. 3.2.4 3.3.4 Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme gemäß Punkt 3.2.3 3.3.3 ergreift der Betreiber der Schienenwege innerhalb von einer Woche geeignete Maßnahmen, um be- rechtigten Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf Rechnung zu tragen. Nach Ablauf dieser Frist steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest. 3.2.5 3.3.5 Auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs gibt der Betreiber der Schienenwege unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer Infrastrukturvereinbarung Vereinbarung nach §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs.1 Satz 2 ERegG ab oder teilt die Ablehnung des Antrags mit. Die Ablehnung ist zu begründen. 3.2.6 3.3.6 Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Werktagen angenommen werden.

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Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung. 3.2.1 3.3.1 Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans können frühestens elf und müssen spätestens acht Monate einen Monat vor dem Wechsel zweiten Montag im April des Netz- fahrplans Jahres, in welchem der jeweilige Netzfahrplan beginnt, gestellt werden. Anträge müssen bis spätestens zu diesem zweiten Montag im April bei dem Betreiber der Schienenwege eingegangen sein. 3.2.2 3.3.2 Der Betreiber der Schienenwege erstellt spätestens zwei Monate nach Ablauf bis zum ersten Montag im Juli des Jahres, in welchem der Frist für die Einreichung von Anträgen jeweilige Netzfahrplan beginnt, einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf. 3.2.3 3.3.3 Zugangsberechtigte, die innerhalb der in Punkt 3.2.1 3.3.1 festgelegten Frist Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans gestellt haben, können einen Monat lang schriftlich Stellung zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf nehmen. Die Frist zur Stellungnahme beginnt mit Ablauf der Bekanntgabe des vorläufi- gen NetzfahrplanentwurfsFrist gemäß Punkt 3.3.2. 3.2.4 3.3.4 Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme gemäß Punkt 3.2.3 3.3.3 ergreift der Betreiber der Schienenwege innerhalb von einer Woche geeignete Maßnahmen, um be- rechtigten berechtigten Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf Rechnung zu tragen. Nach Ablauf dieser Frist steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest. 3.2.5 3.3.5 Auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs gibt der Betreiber der Schienenwege unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer Infrastrukturvereinbarung Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG ab oder teilt die Ablehnung des Antrags mit. Die Ablehnung ist zu begründen. 3.2.6 3.3.6 Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Werktagen angenommen werden.

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Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung. 3.2.1 3.3.1 Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans können kön- nen frühestens elf und müssen spätestens acht Monate einen Monat vor dem Wechsel zweiten Montag im April des Netz- fahrplans Jahres, in welchem der jeweilige Netzfahrplan beginnt, gestellt werden. Anträge müs- sen bis spätestens zu diesem zweiten Montag im April bei dem Betreiber der Schienenwege eingegangen sein. 3.2.2 3.3.2 Der Betreiber der Schienenwege erstellt spätestens zwei Monate nach Ablauf bis zum ersten Montag im Juli des Jahres, in welchem der Frist für die Einreichung von Anträgen jeweilige Netzfahrplan beginnt, einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf. 3.2.3 3.3.3 Zugangsberechtigte, die innerhalb der in Punkt 3.2.1 3.3.1 festgelegten Frist Anträge An- träge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans gestellt haben, können einen Monat lang schriftlich Stellung zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf Netz- fahrplanentwurf nehmen. Die Frist zur Stellungnahme beginnt mit Ablauf der Bekanntgabe des vorläufi- gen NetzfahrplanentwurfsFrist gemäß Punkt 3.3.2. 3.2.4 3.3.4 Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme gemäß Punkt 3.2.3 3.3.3 ergreift der Betreiber der Schienenwege innerhalb von einer Woche geeignete MaßnahmenMaßnah- men, um be- rechtigten berechtigten Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf Rechnung zu tragen. Nach Ablauf dieser Frist steht der endgültige Netzfahrplanentwurf Netzfahr- planentwurf fest. 3.2.5 3.3.5 Auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs gibt der Betreiber der Schienenwege unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer Infrastrukturvereinbarung Vereinba- rung nach Ö 14 Abs. 6 AEG ab oder teilt die Ablehnung des Antrags mit. Die Ablehnung ist zu begründen. 3.2.6 3.3.6 Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Werktagen angenommen werden.

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Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung. 3.2.1 4.2.1 Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans können frühestens elf und müssen spätestens acht Monate einen Monat vor dem Wechsel zweiten Montag im April des Netz- fahrplans Jahres, in welchem der jeweilige Netzfahrplan beginnt, gestellt werden. Anträge müssen bis spätestens zu diesem zweiten Montag im April bei dem Betreiber der Schienenwege eingegangen sein. 3.2.2 4.2.2 Der Betreiber der Schienenwege erstellt spätestens zwei Monate nach Ablauf bis zum ersten Montag im Juli des Jahres, in wel- chem der Frist für die Einreichung von Anträgen jeweilige Netzfahrplan beginnt, einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf. 3.2.3 4.2.3 Zugangsberechtigte, die innerhalb der in Punkt 3.2.1 4.2.1 festgelegten Frist Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans gestellt haben, können einen Monat lang schriftlich Stellung zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf nehmen. Die Frist zur Stellungnahme beginnt mit Ablauf der Bekanntgabe des vorläufi- gen NetzfahrplanentwurfsFrist gemäß Punkt 4.2.2. 3.2.4 4.2.4 Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme gemäß Punkt 3.2.3 4.2.3 ergreift der Betreiber der Schienenwege innerhalb von einer Woche geeignete Maßnahmen, um be- rechtigten berechtigten Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf Rechnung zu tragen. Nach Ablauf dieser Frist steht der endgültige Netzfahrplanentwurf Netzfahrplan- entwurf fest. 3.2.5 4.2.5 Auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs gibt der Betreiber der Schienenwege unverzüglich unver- züglich ein Angebot zum Abschluss einer Infrastrukturvereinbarung Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG ab oder teilt die Ablehnung Ableh- nung des Antrags mit. Die Ablehnung ist zu begründen. 3.2.6 4.2.6 Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Werktagen angenommen werden.

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Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung. 3.2.1 3.3.1 Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans können frühestens elf und müssen spätestens acht Monate einen Monat vor dem Wechsel zweiten Montag im April des Jahres, in welchem der jeweilige Netz- fahrplans fahrplan beginnt, gestellt werden. Anträge müssen bis spätestens zu diesem zweiten Mon- tag im April bei dem Betreiber der Schienenwege eingegangen sein. 3.2.2 3.3.2 Der Betreiber der Schienenwege erstellt spätestens zwei Monate nach Ablauf bis zum ersten Montag im Juli des Jahres, in welchem der Frist für die Einreichung von Anträgen jeweilige Netzfahrplan beginnt, einen vorläufigen NetzfahrplanentwurfNetzfahrplanent- wurf. 3.2.3 3.3.3 Zugangsberechtigte, die innerhalb der in Punkt 3.2.1 3.3.1 festgelegten Frist Anträge auf Zuweisung Zu- weisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans gestellt haben, können einen Monat Mo- nat lang schriftlich Stellung zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf nehmen. Die Frist zur Stellungnahme beginnt mit Ablauf der Bekanntgabe des vorläufi- gen NetzfahrplanentwurfsFrist gemäß Punkt 3.3.2. 3.2.4 3.3.4 Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme gemäß Punkt 3.2.3 3.3.3 ergreift der Betreiber der Schienenwege innerhalb von einer Woche geeignete Maßnahmen, um be- rechtigten Beanstandungen berechtigten Be- anstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf Rechnung zu tragen. Nach Ablauf dieser die- ser Frist steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest. 3.2.5 3.3.5 Auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs gibt der Betreiber der Schienenwege Schienen- wege unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer Infrastrukturvereinbarung Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 ERegG ab oder teilt die Ablehnung des Antrags mit. Die Ablehnung ist zu begründen. 3.2.6 3.3.6 Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Werktagen angenommen werden.

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Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung. 3.2.1 3.3.1 Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans können frühestens elf und müssen spätestens acht Monate einen Monat vor dem Wechsel zweiten Montag im April des Netz- fahrplans Jahres, in welchem der jeweilige Netzfahrplan beginnt, gestellt werden. Anträge müssen bis spätestens zu diesem zweiten Montag im April bei der RIS eingegangen sein. 3.2.2 Der Betreiber der Schienenwege 3.3.2 Die RIS erstellt spätestens zwei Monate nach Ablauf bis zum ersten Montag im Juli des Jahres, in welchem der Frist für die Einreichung von Anträgen jeweilige Netzfahrplan beginnt, einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf. 3.2.3 3.3.3 Zugangsberechtigte, die innerhalb der in Punkt 3.2.1 3.3.1 festgelegten Frist Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans gestellt haben, können einen Monat lang schriftlich Stellung zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf nehmen. Die Frist zur Stellungnahme beginnt mit Ablauf der Bekanntgabe des vorläufi- gen NetzfahrplanentwurfsFrist gemäß Punkt 3.3.2. 3.2.4 3.3.4 Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme gemäß Punkt 3.2.3 3.3.3 ergreift der Betreiber der Schienenwege innerhalb von einer Woche geeignete Maßnahmen, um be- rechtigten berechtigten Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf Rechnung zu tragen. Nach Ablauf dieser Frist steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest. 3.2.5 3.3.5 Auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs gibt der Betreiber der Schienenwege unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer Infrastrukturvereinbarung Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG ab oder teilt die Ablehnung des Antrags mit. Die Ablehnung ist zu begründen. 3.2.6 3.3.6 Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Werktagen angenommen werden.

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