Common use of Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung Clause in Contracts

Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung. 3.3.1 Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans können frühestens einen Monat vor dem zweiten Montag im April des Jahres, in welchem der jeweilige Netzfahrplan beginnt, gestellt werden. Anträge (Formular „192 – Anmeldung Netzfahrplan“) müssen bis spätestens zu diesem zweiten Montag im April um 24:00 Uhr bei der HIG eingegangen sein. 3.3.2 Die HIG erstellt spätestens bis zum ersten Montag im Juli des Jahres, in welchem der jeweilige Netzfahrplan beginnt, einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf. 3.3.3 Beteiligte (gem. § 53 Abs. 1 Satz 3 ERegG) können einen Monat lang in Textform Stellung zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf nehmen. Die Frist zur Stellungnahme beginnt mit Ablauf der Frist gemäß Punkt 3.3.2. 3.3.4 Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme gemäß Punkt 3.3.3 ergreift die HIG innerhalb von einer Woche geeignete Maßnahmen, um berechtigten Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf Rechnung zu tragen. Nach Ablauf dieser Frist steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest. 3.3.5 Auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs gibt die HIG unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG ab oder teilt die Ablehnung des Antrags mit. Die Ablehnung ist zu begründen. 3.3.6 Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.

Appears in 2 contracts

Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen, Schienennetz Nutzungsbedingungen

Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung. 3.3.1 Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans können frühestens einen Monat vor dem zweiten Montag im April des Jahres, in welchem der jeweilige Netzfahrplan Netz- fahrplan beginnt, gestellt werden. Anträge (Formular „192 – Anmeldung Netzfahrplan“) müssen bis spätestens zu diesem zweiten Montag Mon- tag im April um 24:00 Uhr bei dem Betreiber der HIG Schienenwege eingegangen sein. 3.3.2 Die HIG Der Betreiber der Schienenwege erstellt spätestens bis zum ersten Montag im Juli des Jahres, in welchem der jeweilige Netzfahrplan beginnt, einen vorläufigen NetzfahrplanentwurfNetzfahrplanent- wurf. 3.3.3 Beteiligte (gem. § 53 Abs. 1 Satz 3 ERegG) Zugangsberechtigte, die innerhalb der in Punkt 3.3.1 festgelegten Frist Anträge auf Zu- weisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans gestellt haben, können einen Monat Mo- nat lang in Textform schriftlich Stellung zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf nehmen. Die Frist zur Stellungnahme beginnt mit Ablauf der Frist gemäß Punkt 3.3.2. 3.3.4 Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme gemäß Punkt 3.3.3 ergreift die HIG der Betreiber der Schienenwege innerhalb von einer Woche geeignete Maßnahmen, um berechtigten Beanstandungen Be- anstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf Rechnung zu tragen. Nach Ablauf dieser die- ser Frist steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest. 3.3.5 Auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs gibt die HIG der Betreiber der Schienen- wege unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG ab oder teilt die Ablehnung des Antrags mit. Die Ablehnung ist zu begründen. 3.3.6 Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen Werktagen angenommen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Benutzungsbedingungen

Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung. 3.3.1 Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans können frühestens einen Monat vor dem zweiten Montag im April des Jahres, in welchem der jeweilige Netzfahrplan beginnt, gestellt werden. Anträge (Formular „192 – Anmeldung Netzfahrplan“) müssen bis spätestens zu diesem zweiten Montag im April um 24:00 Uhr bei der HIG LWS eingegangen sein. 3.3.2 Die HIG LWS erstellt spätestens bis zum ersten Montag im Juli des Jahres, in welchem der jeweilige Netzfahrplan beginnt, einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf. 3.3.3 Beteiligte (gem. § 53 Abs. 1 Satz 3 ERegG) Zugangsberechtigte, die innerhalb der in Punkt 3.3.1 festgelegten Frist Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans gestellt haben, können einen Monat lang in Textform schriftlich Stellung zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf nehmen. Die Frist zur Stellungnahme beginnt mit Ablauf der Frist gemäß Punkt 3.3.2. 3.3.4 Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme gemäß Punkt 3.3.3 ergreift die HIG LWS innerhalb von einer Woche geeignete Maßnahmen, um berechtigten Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf Rechnung zu tragen. Nach Ablauf dieser Frist steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest. 3.3.5 Auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs gibt die HIG LWS unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 14 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG ab oder teilt die Ablehnung des Antrags mit. Die Ablehnung ist zu begründen. 3.3.6 Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen Werktagen angenommen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen