Zweck der Förderung Musterklauseln

Zweck der Förderung. 1.1. Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz1) in untervorsorgten Gebieten, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sogenannte weiße NGA-Flecken).
Zweck der Förderung. Die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft verbessern und die Prozess- und Produktqualität optimieren.
Zweck der Förderung. Zum Schutz der Umwelt und im Interesse der Verbesserung der Luftqualität wird die Nutzung von Solarthermie durch die Stadt Hallstadt gefördert. Die Förderung gilt sowohl für private als auch landwirtschaftliche und gewerbliche Zwecke.
Zweck der Förderung. Die Stadt Konstanz hat sich zum Ziel gesetzt, die weitgehende Klimaneutralität bis zum Jahr 2035 zu erreichen. Die Zielsetzung bedeutet eine Reduktion der innerhalb des Stadtgebiets entstehenden Emissionen durch Energienutzung um 90 % gegenüber 2018. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, muss der Gebäudebestand in Konstanz energetisch saniert werden. Zweck dieser Richtlinie ist daher die Förderung der Sanierung von Wohngebäuden sowie Vereinsheimen im Stadtgebiet. Dort soll die Minderung des Heizenergieverbrauchs und der Einsatz erneuerbarer Energie unterstützt werden. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der lokalen CO2-Emissionen geleistet. Die Stadt Konstanz gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Sanierung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Konstanz liegen und die im Eigentum natürlicher Personen oder im Eigentum von Personengesellschaften und sonstigen Personenmehrheiten (wie z. B. Erbengemeinschaften) oder Wohnungseigentumsgemeinschaften stehen, deren Mitglieder jeweils ausschließlich natürliche Personen sind. Bei Grundstücken, an denen ein Erbbaurecht begründet ist, ist der/die Erbbauberechtigte als EigentümerIn des Gebäudes auf einem solchen Grundstück antragsberechtigt. Des Weiteren sind die Vorhaben eingetragener gemeinnütziger Vereine mit Sitz in Konstanz förderfähig, wenn sich die zu fördernde Sanierung auf eine überwiegend selbstgenutzte Immobilie, im Regelfall das jeweilige Vereinsheim, beziehen soll. In diesem Fall muss das Gebäude nicht überwiegend zu Wohnzwecken genutzt sein.
Zweck der Förderung. Die Förderung soll dazu beitragen, Wohnungssuchenden die Schaffung oder den Erwerb eines eigengenutzten Eigenheims oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung (beides im Fol- genden mit „Eigenheim“ bezeichnet) zu ermöglichen.
Zweck der Förderung. Die Förderung der Sommerweidehaltung von Kühen, Aufzucht- und Mastrindern sowie Kälbern mit einer Weideprämie dient dem Tierwohl von Rindern und trägt dadurch bei, die Tier- gesundheit zu steigern. Die Weideprämie wird ausschließlich mit bayerischen Mitteln gefördert.
Zweck der Förderung. 1Die Bildung von Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünden sowie deren Koordi- nation ist Voraussetzung für die gelingende Umsetzung der neuen Pflegeausbildung. 2Zweck der Förderung ist es, alle Beteiligten dabei zu unterstützen, sich auf die neue pflegerische Ausbildung umzustellen. 3Dazu gehören die Einrichtung oder Unterstützung von Koordinierungsstellen, der Aufbau bzw. der Ausbau von Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünden.

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  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Umfang der Lieferung 1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenab- reden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. 2. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca.10% min- destens jedoch um 2 Stk., über- oder unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.