Zweck und Gegenstand. (1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.
Zweck und Gegenstand. (1) Vor dem Hintergrund der EU-Benchmark-Verordnung ergänzt diese Zusatzvereinbarung („Zusatzvereinbarung“) erfasste Regelungen (wie in Nr. 2 definiert) insbesondere um Bestimmungen zur Ersetzung des Referenzwertes Euro OverNight Index Average (EONIA). 1. Purpose and scope (1) With regard to the EU-Benchmark-Regulation this supplemental agreement (“Supplement”) sets out additional provisions for Covered Provisions (as defined in Clause 2), in particular by setting out additional provisions for the replacement of the Euro OverNight Index Average (EONIA) benchmark.
Zweck und Gegenstand. 1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglie- der durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Zweck und Gegenstand. 1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder sowie deren sozialer oder kultureller Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft ermöglicht ihren Mitgliedern die Teilhabe an Klimaschutz und regionaler Entwicklung durch die Unterstützung erneuerbarer Energien in der Region. Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Ge- schäfte betreiben.
Zweck und Gegenstand. (1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft oder des Erwerbs der Mit- glieder oder die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Zweck und Gegenstand. 1.1. Das Teilnehmerreglement regelt auf Grundlage des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) die Anforderungen, Aufnahme, Suspendierung, Beendigung, Rechte und Pflichten der Teilnehmer der BX Swiss AG (BX).
Zweck und Gegenstand. Der Technologie-Marktplatz ist eine Internet-basierte Plattform, zur Vereinfachung der Anbahnung von Kontakten zwischen Fraunhofer einerseits sowie externen Unternehmen und Organisationen andererseits („Unternehmen“) in Bezug auf die Zusammenarbeit bei Forschungs- und Technologie-Projekten. Unternehmen können im Technologie-Marktplatz Suchbedarfe für Technologien einstellen. Fraunhofer kann auf dem Technologie-Marktplatz eigene Projekte einstellen und mit Angeboten für Forschungsaufträge auf Suchbedarfe von Unternehmen antworten. Von Unternehmen eingestellte Suchbedarfe und Inhalte sind für alle Nutzer des Technologie-Marktplatzes auf Seiten von Fraunhofer einsehbar, d.h. für alle Institute von Fraunhofer sowie Tochtergesellschaften von Fraunhofer. Suchbedarfe und Inhalte sind auch für bestimmte auf dem Technologie-Marktplatz registrierte Dienstleister sichtbar, die im Auftrag von Fraunhofer Unternehmen unterstützen („Coaches“). Durch entsprechende Such- und Verknüpfungsfunktionen erleichtert der Technologie-Marktplatz die Anbahnung und Kontaktaufnahme für eine mögliche Zusammenarbeit. Eine Pflicht von Fraunhofer oder dem Unternehmen zur Einstellung von Bedarfen oder Projekten oder zur Zusammenarbeit wird durch diese Nutzungsbedingungen nicht begründet.
Zweck und Gegenstand. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Eidgenös- sischen Zollverwaltung (EZV)1, der liechtensteinischen Landespolizei und dem liechtensteinischen Ausländer- und Passamt (APA). Sie legt insbeson- dere den polizeilichen Auftrag der EZV2 auf dem Staatsgebiet Liechten- steins und die an diese übertragenen Polizeibefugnisse näher fest.
Zweck und Gegenstand. 2.1 Mit dieser Vereinbarung sollen sichergestellt werden:
Zweck und Gegenstand. (1) Vor dem Hintergrund der EU Benchmark-Verordnung ergänzt diese Zusatzvereinbarung („Zusatzvereinbarung“) erfasste Regelungen (wie in Nr. 2 definiert) insbesondere um Bestimmungen zu Nachfolgeregelungen für Zinssätze, auf deren Basis sich führende Banken untereinander für Laufzeiten bis zu einem Jahr auf unbesicherter Basis Geld leihen können (Interbank Offered Rates, „IBOR“). Diese Zusatzvereinbarung stellt eine geeignete Rückfallklausel im Hinblick auf Art. 23b Abs. 3 bzw. eine den dauerhaften Ersatz eines eingestellten Referenzwerts abdeckende Rückfallklausel im Hinblick auf Art 23c Abs. 33 der EU-Benchmark-Verordnung. ▪ Der Verweis in Satz 2 auf geeignete im Sinne der Art. 23b der geänderten Benchmark-Verordnung dient der Klarstellung des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verständnisses im Hinblick auf die neu eingeführte Möglichkeit der gesetzlichen Ersetzung von Referenzwerten. Die Parteien stellen damit im Innenverhältnis klar, dass die Bestimmungen der vereinbarten Zusatzvereinbarung nicht durch eine solche gesetzliche Ersetzung überschrieben werden sollen. ▪