Zweck und Gegenstand Musterklauseln

Zweck und Gegenstand. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.
Zweck und Gegenstand. (1) Vor dem Hintergrund der EU-Benchmark-Verordnung ergänzt diese Zusatzvereinbarung („Zusatzvereinbarung“) erfasste Regelungen (wie in Nr. 2 definiert) insbesondere um Bestimmungen zur Ersetzung des Referenzwertes Euro OverNight Index Average (EONIA). 1. Purpose and scope (1) With regard to the EU-Benchmark-Regulation this supplemental agreement (“Supplement”) sets out additional provisions for Covered Provisions (as defined in Clause 2), in particular by setting out additional provisions for the replacement of the Euro OverNight Index Average (EONIA) benchmark. (2) Sofern die Parteien vor oder mit Abschluss dieser Zusatzvereinbarung für erfasste Verträge (wie in Nr. 2 definiert) bereits Regelungen im Zusammenhang mit Änderungen oder der Einstellung von Referenzwerten oder Bezugsgrößen oder Regelungen für den Übergang von EONIA auf €STR vereinbart haben, haben die Regelungen dieser Zusatzvereinbarung Vorrang. Dies gilt jedoch nicht, soweit gemäß Nr. 5 in Verbindung mit Xxxxxx 0 xxx Xxxxxxx anderer Benchmark-Regelungen vereinbart worden ist. (2) In the event the Parties - prior to entering into this Supplement - have already agreed on provisions for Covered Agreements (as defined in Clause 2) with regard to changes to or the cessation of a benchmark or a reference basis or the transition from EONIA to €STR, this Supplement shall prevail. This, however, shall not apply to the extent the Parties have agreed - in accordance with Clause 5 together with Annex 2 - that other benchmark provisions prevail. (3) Treten sowohl der Vertragspartner als auch die Bank einem gegebenenfalls von der International Swaps and Derivatives Association, Inc. veröffentlichten Protokoll über die Bestimmung von Nachfolgeregelungen für EONIA (dies schließt das ISDA 2018 Benchmarks Supplement Protocol nicht mit ein) bei, werden die erfassten Verträge nicht von den Wirkungen dieses Protokolls erfasst, es sei denn, die Parteien legen dies ausdrücklich fest.
Zweck und Gegenstand. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglie- der durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Zweck und Gegenstand. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder sowie deren sozialer und kultureller Belange durch gemeinschaftlichen Ge- schäftsbetrieb. Die Genossenschaft ermöglicht ihren Mitgliedern die Teilhabe an Klima- schutz und regionaler Entwicklung der Energieversorgung durch die Unterstützung erneu- erbarer Energien im Westerwald.
Zweck und Gegenstand. Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft oder des Erwerbs der Mit- glieder oder die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Zweck und Gegenstand. 1) Dieser Vertrag bezweckt, den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen und Munition zwischen den Vertragsstaaten unter gleichzeitiger Anwendung des Zollvertrags und des Schengen-Besitzstandes im Bereich Feuerwaffen möglichst einfach zu gestalten. 2) Er regelt: a) die Kompetenzen und Meldepflichten der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei der Verbringung von Feuerwaffen, deren wesent- lichen Bestandteilen oder Munition aus den Vertragsstaaten in andere Schengen-Staaten beziehungsweise bei der Verbringung aus einem anderen Schengen-Staat nach Liechtenstein; b) den vereinfachten grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder Munition zwischen den Vertrags- staaten. 3) Der grenzüberschreitende Verkehr mit anderen als Feuerwaffen sowie der grenzüberschreitende Verkehr mit Waffen einschliesslich Feuerwaffen,
Zweck und Gegenstand. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder sowie deren sozialer oder kultureller Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft ermöglicht ihren Mitgliedern die Teilhabe an Klimaschutz und regiona- ler Entwicklung durch die Unterstützung erneuerbarer Energien in Deutschland.
Zweck und Gegenstand. (1) Vor dem Hintergrund der EU Benchmark-Verordnung ergänzt diese Zusatzvereinbarung („Zusatzvereinbarung“) erfasste Regelungen (wie in Nr. 2 definiert) insbesondere um Bestimmungen zu Nachfolgeregelungen für Zinssätze, auf deren Basis sich führende Banken untereinander für Laufzeiten bis zu einem Jahr auf unbesicherter Basis Geld leihen können (Interbank Offered Rates, „IBOR“). Diese Zusatzvereinbarung stellt eine geeignete Rückfallklausel im Hinblick auf Art. 23b Abs. 3 bzw. eine den dauerhaften Ersatz eines eingestellten Referenzwerts abdeckende Rückfallklausel im Hinblick auf Art 23c Abs. 33 der EU-Benchmark-Verordnung. ▪ Der Verweis in Satz 2 auf geeignete im Sinne der Art. 23b der geänderten Benchmark-Verordnung dient der Klarstellung des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verständnisses im Hinblick auf die neu eingeführte Möglichkeit der gesetzlichen Ersetzung von Referenzwerten. Die Parteien stellen damit im Innenverhältnis klar, dass die Bestimmungen der vereinbarten Zusatzvereinbarung nicht durch eine solche gesetzliche Ersetzung überschrieben werden sollen. ▪ (2) Sofern die Parteien vor oder mit Abschluss dieser Zusatzvereinbarung für erfasste Regelungen bereits Bestimmungen im Zusammenhang mit Änderungen oder der Einstellung von Referenzwerten oder Bezugsgrößen ▪ Vorrangregelung: Nach der Vorrangregelung in Absatz 2 gehen die IBOR-Zusatzvereinbarung und die darin vereinbarten
Zweck und Gegenstand. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Eidgenös- sischen Zollverwaltung (EZV)1, der liechtensteinischen Landespolizei und dem liechtensteinischen Ausländer- und Passamt (APA). Sie legt insbeson- dere den polizeilichen Auftrag der EZV2 auf dem Staatsgebiet Liechten- steins und die an diese übertragenen Polizeibefugnisse näher fest.
Zweck und Gegenstand. Der Technologie-Marktplatz ist eine Internet-basierte Plattform, zur Vereinfachung der Anbahnung von Kontakten zwischen Fraunhofer einerseits sowie externen Unternehmen und Organisationen andererseits („Unternehmen“) in Bezug auf die Zusammenarbeit bei Forschungs- und Technologie-Projekten. Unternehmen können im Technologie-Marktplatz Suchbedarfe für Technologien einstellen. Fraunhofer kann auf dem Technologie-Marktplatz eigene Projekte einstellen und mit Angeboten für Forschungsaufträge auf Suchbedarfe von Unternehmen antworten. Von Unternehmen eingestellte Suchbedarfe und Inhalte sind für alle Nutzer des Technologie-Marktplatzes auf Seiten von Fraunhofer einsehbar, d.h. für alle Institute von Fraunhofer sowie Tochtergesellschaften von Fraunhofer. Suchbedarfe und Inhalte sind auch für bestimmte auf dem Technologie-Marktplatz registrierte Dienstleister sichtbar, die im Auftrag von Fraunhofer Unternehmen unterstützen („Coaches“). Durch entsprechende Such- und Verknüpfungsfunktionen erleichtert der Technologie-Marktplatz die Anbahnung und Kontaktaufnahme für eine mögliche Zusammenarbeit. Eine Pflicht von Fraunhofer oder dem Unternehmen zur Einstellung von Bedarfen oder Projekten oder zur Zusammenarbeit wird durch diese Nutzungsbedingungen nicht begründet.